Hybride Gestaltungen und Verrechnungspreise
Das Wesentliche in Kürze
- Verrechnungspreise sichern eine fremdübliche Gewinnverteilung, Anti-Hybrid-Regelungen verhindern steuerliche Inkongruenzen aus unterschiedlichen Qualifikationen – beide betreffen häufig dieselben Transaktionen.
- Eine bestandene Fremdvergleichsprüfung schließt die Anwendung der Anti-Hybrid-Regelungen nicht aus.
- Überschneidungen bestehen vor allem bei konzerninternen Finanzierungen, Lizenzmodellen und Managementleistungen.
- Verrechnungspreisdokumentation ersetzt keine Dokumentation nach den Anti-Hybrid-Regelungen; beide Bereiche sind gemeinsam zu prüfen.
Begriff und Grundlagen
Verrechnungspreise sind die Preise, die verbundene Unternehmen für grenzüberschreitende Lieferungen, Leistungen, Finanzierungen oder Nutzungsüberlassungen vereinbaren. Hybride Gestaltungen betreffen demgegenüber steuerliche Inkongruenzen aus unterschiedlicher Qualifikation von Rechtsträgern, Finanzinstrumenten, Betriebsstätten oder Einkünftezurechnungen.
Beide Bereiche betreffen dieselben Transaktionen, jedoch aus unterschiedlichen steuerrechtlichen Perspektiven, und ergänzen sich im internationalen Steuerrecht.
Unterschiedliche Prüfungsansätze
Verrechnungspreise prüfen Fremdüblichkeit, wirtschaftliche Funktionen, Risiken, Vermögenswerte und Preisgestaltung.
Anti-Hybrid-Regelungen prüfen dagegen die steuerliche Qualifikation und Zurechnung, die Besteuerung im Empfängerstaat, doppelte Betriebsausgaben und steuerliche Inkongruenzen. Eine positiv bestandene Fremdvergleichsprüfung schließt ihre Anwendung daher nicht aus.
Überschneidungsbereiche
Bei konzerninternen Finanzierungen werden Zinssatz, Laufzeit, Besicherung, Bonität und wirtschaftliche Funktion des Darlehens sowie die steuerliche Qualifikation des Instruments geprüft – ein fremdüblicher Zinssatz beseitigt keine hybride Gestaltung.
Auch Lizenzmodelle (Höhe der Lizenzgebühr, DEMPE-Funktionen, Behandlung im Empfängerstaat) und Managementleistungen (tatsächliche Leistungserbringung, wirtschaftlicher Nutzen, fremdübliche Vergütung) können trotz fremdüblicher Preisgestaltung eine hybride Gestaltung darstellen.
Verhältnis zu OECD Action 2 und Action 8–10
OECD Action 2 enthält keine Vorgaben zur Preisermittlung, sondern setzt voraus, dass zunächst die steuerliche Qualifikation der Transaktion bestimmt wird; erst anschließend wird geprüft, ob eine Inkongruenz vorliegt und ob Neutralisierungsregelungen eingreifen.
Die OECD Actions 8–10 betreffen immaterielle Wirtschaftsgüter, Risiken, Kapital und Wertschöpfung und können zugleich Auswirkungen auf hybride Gestaltungen haben, insbesondere bei abweichender Einkünftezurechnung.
Praxisbeispiel und Fazit
Eine Holding gewährt einer operativen Tochtergesellschaft ein Darlehen zu einem durch eine Verrechnungspreisanalyse bestätigten, fremdüblichen Zinssatz. Im Staat der Tochter werden die Zinsen als Betriebsausgaben anerkannt; der Ansässigkeitsstaat der Holding qualifiziert das Instrument jedoch als Eigenkapital und behandelt die Zahlungen als steuerfreie Ausschüttungen. Trotz Fremdüblichkeit liegt eine Deduction-without-Inclusion-Konstellation vor, weshalb der Betriebsausgabenabzug nach den Anti-Hybrid-Regelungen versagt wird.
Nur durch die Kombination einer belastbaren Verrechnungspreisdokumentation mit einer umfassenden Prüfung hybrider Gestaltungen lassen sich grenzüberschreitende Strukturen dauerhaft rechtssicher ausgestalten.
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