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§ 20 EStG – Kapitalerträge

Executive Summary
  • § 20 EStG definiert Einkünfte aus Kapitalvermögen als eine der sieben Einkunftsarten.
  • Kapitalerträge umfassen Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren.
  • Diese Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG.
  • Im internationalen Kontext spielen Quellensteueranrechnung und DBA-Regelungen eine zentrale Rolle.

Definition

Juristische Definition

§ 20 EStG erfasst Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Gewinnanteile (Dividenden), Bezüge aus Beteiligungen, Erträge aus Investmentfonds, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen.

Die Vorschrift bildet zusammen mit § 32d EStG (Abgeltungsteuer) das System der Kapitalertragbesteuerung im deutschen Steuerrecht.

Arten von Kapitalerträgen

Dividenden

Gewinnausschüttungen von Gesellschaften

Zinsen

Erträge aus Geldanlagen und Anleihen

Veräußerungsgewinne

Gewinne aus Wertpapierverkäufen

Investmenterträge

Ausschüttungen aus Fonds

Besteuerungssystem

01

Abgeltungsteuer

Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25% plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert.

02

Sparerpauschbetrag

1.000 EUR (2.000 EUR bei Zusammenveranlagung) bleiben steuerfrei.

03

Günstigerprüfung

Bei niedrigem Steuersatz kann der persönliche Steuersatz günstiger sein.

Typische Fehler

Ausländische Kapitalerträge nicht erklären

Bei unbeschränkter Steuerpflicht sind alle weltweiten Kapitalerträge anzugeben.

Quellensteuer nicht anrechnen

Im Ausland einbehaltene Quellensteuern können angerechnet oder erstattet werden.

Günstigerprüfung vergessen

Bei niedrigem Einkommen kann der persönliche Steuersatz günstiger sein als die Abgeltungsteuer.

Verlustverrechnung nicht nutzen

Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen verrechnet werden.

Risiken

Steuerhinterziehung

Nicht erklärte ausländische Kapitalerträge können strafrechtliche Folgen haben.

Doppelbesteuerung

Quellensteuer und deutsche Steuer können kumulieren.

CRS-Meldungen

Automatischer Informationsaustausch macht Kapitalerträge transparent.

Hinzurechnungsbesteuerung

Bei ausländischen Zwischengesellschaften kann § 7 AStG greifen.

Fazit

§ 20 EStG definiert die Einkünfte aus Kapitalvermögen als eigenständige Einkunftsart, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegt. Die Vorschrift umfasst Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen.

Im internationalen Kontext ist die korrekte Behandlung ausländischer Kapitalerträge, insbesondere die Quellensteueranrechnung und die DBA-Anwendung, von entscheidender Bedeutung.

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