§ 20 EStG – Kapitalerträge
- § 20 EStG definiert Einkünfte aus Kapitalvermögen als eine der sieben Einkunftsarten.
- Kapitalerträge umfassen Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren.
- Diese Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG.
- Im internationalen Kontext spielen Quellensteueranrechnung und DBA-Regelungen eine zentrale Rolle.
Definition
Juristische Definition
§ 20 EStG erfasst Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere Gewinnanteile (Dividenden), Bezüge aus Beteiligungen, Erträge aus Investmentfonds, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen.
Die Vorschrift bildet zusammen mit § 32d EStG (Abgeltungsteuer) das System der Kapitalertragbesteuerung im deutschen Steuerrecht.
Arten von Kapitalerträgen
Dividenden
Gewinnausschüttungen von Gesellschaften
Zinsen
Erträge aus Geldanlagen und Anleihen
Veräußerungsgewinne
Gewinne aus Wertpapierverkäufen
Investmenterträge
Ausschüttungen aus Fonds
Besteuerungssystem
Abgeltungsteuer
Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25% plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert.
Sparerpauschbetrag
1.000 EUR (2.000 EUR bei Zusammenveranlagung) bleiben steuerfrei.
Günstigerprüfung
Bei niedrigem Steuersatz kann der persönliche Steuersatz günstiger sein.
Typische Fehler
Ausländische Kapitalerträge nicht erklären
Bei unbeschränkter Steuerpflicht sind alle weltweiten Kapitalerträge anzugeben.
Quellensteuer nicht anrechnen
Im Ausland einbehaltene Quellensteuern können angerechnet oder erstattet werden.
Günstigerprüfung vergessen
Bei niedrigem Einkommen kann der persönliche Steuersatz günstiger sein als die Abgeltungsteuer.
Verlustverrechnung nicht nutzen
Verluste aus Kapitalanlagen können mit Gewinnen verrechnet werden.
Risiken
Steuerhinterziehung
Nicht erklärte ausländische Kapitalerträge können strafrechtliche Folgen haben.
Doppelbesteuerung
Quellensteuer und deutsche Steuer können kumulieren.
CRS-Meldungen
Automatischer Informationsaustausch macht Kapitalerträge transparent.
Hinzurechnungsbesteuerung
Bei ausländischen Zwischengesellschaften kann § 7 AStG greifen.
Fazit
§ 20 EStG definiert die Einkünfte aus Kapitalvermögen als eigenständige Einkunftsart, die grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegt. Die Vorschrift umfasst Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen.
Im internationalen Kontext ist die korrekte Behandlung ausländischer Kapitalerträge, insbesondere die Quellensteueranrechnung und die DBA-Anwendung, von entscheidender Bedeutung.
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