Block 3 · Betriebsstätten

Ausnahmen vom Betriebsstättenbegriff

Das Wesentliche in Kürze

  • Nicht jede feste Geschäftseinrichtung führt automatisch zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte.
  • Das internationale Steuerrecht kennt Ausnahmeregelungen, die bestimmte Tätigkeiten trotz räumlicher Präsenz von der Annahme einer Betriebsstätte ausnehmen.
  • Von besonderer Bedeutung sind Tätigkeiten mit lediglich vorbereitendem oder unterstützendem Charakter.
  • Ob eine Tätigkeit ausgenommen ist, kann nur im Zusammenhang mit dem gesamten Geschäftsmodell beurteilt werden.
  • Maßgeblich ist stets die tatsächliche wirtschaftliche Funktion im Rahmen einer Gesamtwürdigung.

Warum es Ausnahmen gibt

Nicht jede feste Geschäftseinrichtung führt automatisch zur Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte. Das internationale Steuerrecht kennt eine Reihe von Ausnahmeregelungen, die bestimmte Einrichtungen oder Tätigkeiten trotz einer räumlichen Präsenz von der Annahme einer Betriebsstätte ausnehmen.

Hintergrund ist, dass nicht jede wirtschaftliche Aktivität eine hinreichende Verbindung zum Besteuerungsstaat begründet. Von besonderer Bedeutung sind dabei Tätigkeiten, die lediglich vorbereitenden oder unterstützenden Charakter besitzen.

Zweck der Ausnahmeregelungen

Die gesetzlichen Ausnahmen verfolgen mehrere Ziele. Sie sollen insbesondere:

  • geringfügige Tätigkeiten von der Besteuerung ausnehmen
  • unverhältnismäßige Steuerpflichten vermeiden
  • internationale Geschäftstätigkeit erleichtern
  • eine sachgerechte Verteilung der Besteuerungsrechte gewährleisten

Die wirtschaftliche Bedeutung der jeweiligen Tätigkeit steht dabei im Mittelpunkt.

Vorbereitende Tätigkeiten

Vorbereitende Tätigkeiten dienen der Vorbereitung der eigentlichen Geschäftstätigkeit. Hierzu können beispielsweise gehören:

  • Marktanalysen
  • Informationsbeschaffung
  • erste Kundenkontakte
  • Vorbereitung zukünftiger Projekte
  • interne Schulungsmaßnahmen

Sie begründen regelmäßig noch keine eigenständige wirtschaftliche Wertschöpfung.

Unterstützende Tätigkeiten

Unterstützende Tätigkeiten fördern den Geschäftsbetrieb, ohne selbst dessen Kernbereich zu bilden. Hierzu zählen unter anderem Verwaltungsunterstützung, Dokumentenverwaltung, Archivierung, interne Koordinationsaufgaben und organisatorische Hilfstätigkeiten.

Ihre steuerliche Beurteilung richtet sich nach ihrer tatsächlichen Funktion innerhalb des Gesamtunternehmens.

Keine isolierte Betrachtung

Ob eine Tätigkeit lediglich vorbereitend oder unterstützend ist, kann nicht losgelöst vom gesamten Geschäftsmodell beurteilt werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere:

  • Unternehmensgegenstand
  • Geschäftsmodell
  • wirtschaftliche Funktion
  • Umfang der Tätigkeit
  • Bedeutung für die Wertschöpfung

Dies erfordert stets eine Gesamtbetrachtung.

Bedeutung des Kerngeschäfts

Die Einordnung einer Tätigkeit hängt maßgeblich davon ab, ob sie zum eigentlichen Kerngeschäft des Unternehmens gehört. Dieselbe Tätigkeit kann je nach Gesch��ftsmodell unterschiedlich zu beurteilen sein:

  • Für ein Logistikunternehmen kann die Lagerhaltung einen wesentlichen Bestandteil der Wertschöpfung darstellen.
  • Für eine Unternehmensberatung ist ein Archiv regelmäßig lediglich unterstützend.
  • Für ein Forschungsunternehmen kann ein Labor zum Kernbereich gehören.

Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse

Auch bei den Ausnahmeregelungen gilt der Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlichen Arbeitsabläufe, die organisatorische Einbindung, die wirtschaftliche Bedeutung, der Umfang der Tätigkeit und die tatsächliche Nutzung der Einrichtung.

Die vertragliche Bezeichnung allein ist nicht entscheidend. Viele Doppelbesteuerungsabkommen enthalten vergleichbare Ausnahmeregelungen, sodass nationale Vorschriften und Abkommensrecht stets gemeinsam zu prüfen sind.

Praxisbeispiel

Ein internationales Industrieunternehmen unterhält in Belgien ein kleines Büro. Die dort beschäftigten Mitarbeiter sammeln Marktinformationen, beobachten Wettbewerber und erstellen interne Berichte für die Unternehmenszentrale. Vertragsverhandlungen finden nicht statt, Kunden werden nicht betreut und operative Entscheidungen werden nicht getroffen.

Im Rahmen der steuerlichen Prüfung ist zu untersuchen, ob die ausgeübten Tätigkeiten ausschließlich vorbereitenden Charakter besitzen oder bereits einen eigenständigen Beitrag zur unternehmerischen Wertschöpfung leisten.

Fazit

Die Ausnahmen vom Betriebsstättenbegriff verhindern, dass jede wirtschaftliche Tätigkeit automatisch zu einer steuerlichen Betriebsstätte führt. Maßgeblich ist, ob die ausgeübten Tätigkeiten lediglich vorbereitenden oder unterstützenden Charakter besitzen oder bereits einen wesentlichen Bestandteil der eigentlichen Wertschöpfung darstellen.

Die Beurteilung erfolgt stets anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Funktion im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung.

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