Die Betriebsstätte im Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen
Das Wesentliche in Kürze
- Doppelbesteuerungsabkommen regeln, welchem Staat bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Besteuerungsrecht zusteht.
- Der Betriebsstättenbegriff dient dabei als zentraler Anknüpfungspunkt der Abkommen.
- Nationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungsabkommen wirken zusammen und sind stets gemeinsam zu prüfen.
- Die meisten Abkommen orientieren sich an Artikel 5 des OECD-Musterabkommens, ergänzen ihn jedoch durch individuelle Besonderheiten.
- Liegt eine Betriebsstätte vor, erfolgt die Gewinnzurechnung regelmäßig nach den Grundsätzen des Authorised OECD Approach.
Warum DBA für Betriebsstätten zentral sind
Doppelbesteuerungsabkommen bilden einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Steuerrechts. Sie regeln, welchem Staat bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das Besteuerungsrecht zusteht, und sollen verhindern, dass Einkünfte mehrfach oder überhaupt nicht besteuert werden.
Während das nationale Steuerrecht bestimmt, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen steuerpflichtig wird, legen Doppelbesteuerungsabkommen fest, wie die Besteuerungsrechte zwischen den beteiligten Staaten verteilt werden. Der Betriebsstättenbegriff dient dabei als zentraler Anknüpfungspunkt.
Zweck der Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen verfolgen mehrere Ziele. Sie sollen insbesondere:
- Doppelbesteuerung vermeiden
- Doppel-Nichtbesteuerung verhindern
- Besteuerungsrechte zwischen Staaten aufteilen
- internationale Investitionen fördern
- Rechtssicherheit schaffen
- grenzüberschreitende Wirtschaftsbeziehungen erleichtern
Der Betriebsstättenbegriff spielt hierbei eine zentrale Rolle.
Bedeutung des Betriebsstättenbegriffs
Viele Doppelbesteuerungsabkommen knüpfen das Besteuerungsrecht an das Vorliegen einer Betriebsstätte. Dies betrifft insbesondere Unternehmensgewinne, Bau- und Montageprojekte, Vertreterbetriebsstätten, die Gewinnzurechnung und die Besteuerungsrechte des Tätigkeitsstaates.
Liegt keine Betriebsstätte vor, verbleibt das Besteuerungsrecht häufig ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat des Unternehmens.
Artikel 5 OECD-Musterabkommen
Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen orientieren sich am OECD-Musterabkommen. Artikel 5 enthält insbesondere Regelungen zu:
- dem Begriff der Betriebsstätte
- festen Geschäftseinrichtungen
- Baustellenbetriebsstätten
- Vertreterbetriebsstätten
- Ausnahmen vom Betriebsstättenbegriff
Zahlreiche Staaten übernehmen diese Grundstruktur, ergänzen sie jedoch durch individuelle Besonderheiten.
Verhältnis zum nationalen Steuerrecht
Das nationale Steuerrecht und das Doppelbesteuerungsabkommen wirken zusammen. Regelmäßig erfolgt die Prüfung in mehreren Schritten:
- Besteht nach nationalem Recht eine Steuerpflicht?
- Ist ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar?
- Enthält das Abkommen besondere Regelungen?
- Wie werden die Besteuerungsrechte verteilt?
- Welche Entlastungsmethoden gelten?
Beide Regelungsebenen sind gemeinsam zu betrachten.
Abkommensrechtliche Besonderheiten
Doppelbesteuerungsabkommen können vom nationalen Recht abweichen. Unterschiede können sich beispielsweise bei den zeitlichen Voraussetzungen für Baustellen, bei Vertreterbetriebsstätten, bei Ausnahmeregelungen, bei der Gewinnzurechnung und bei der Definition einzelner Betriebsstättenformen ergeben.
Eine ausschließliche Orientierung am nationalen Recht genügt daher regelmäßig nicht.
Gewinnzurechnung und Verständigungsverfahren
Liegt eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens vor, stellt sich anschließend die Frage der Gewinnzurechnung. Maßgeblich sind insbesondere die tatsächlich ausgeübten Funktionen, die eingesetzten Vermögenswerte, die übernommenen Risiken und die wirtschaftliche Tätigkeit der Betriebsstätte. Die Grundsätze des Authorised OECD Approach finden hierbei regelmäßig Anwendung.
Kommt es zwischen zwei Staaten zu unterschiedlichen Auffassungen über das Bestehen einer Betriebsstätte oder die Gewinnzurechnung, kann ein Verständigungsverfahren vorgesehen sein. Es dient dazu, Doppelbesteuerung zu beseitigen, widersprüchliche Steuerfestsetzungen abzustimmen und eine einheitliche Auslegung zu erreichen.
Praxisbeispiel
Eine österreichische Gesellschaft betreibt eine Vertriebsniederlassung in Deutschland. Nach deutschem Steuerrecht könnte eine Betriebsstätte vorliegen. Zusätzlich ist jedoch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich zu prüfen.
Im Rahmen der Beurteilung ist insbesondere zu untersuchen, ob die Voraussetzungen des Betriebsstättenbegriffs nach Artikel 5 des Abkommens erfüllt sind, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, wie der Betriebsstättengewinn zu ermitteln ist und welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anzuwenden sind.
Fazit
Doppelbesteuerungsabkommen sind für die steuerliche Beurteilung von Betriebsstätten unverzichtbar. Sie bestimmen, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, definieren den Betriebsstättenbegriff und regeln die Gewinnzurechnung sowie die Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Unternehmen sollten nationale Vorschriften und Abkommensrecht stets gemeinsam prüfen und ihre internationalen Strukturen umfassend dokumentieren, um steuerliche Risiken zu minimieren.
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