Die Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung
Das Wesentliche in Kürze
- Neben der festen Geschäftseinrichtung und ihrer Dauerhaftigkeit gehört die Verfügungsmacht zu den zentralen Voraussetzungen einer Betriebsstätte.
- Maßgeblich ist nicht das zivilrechtliche Eigentum, sondern die tatsächliche Herrschaft über die Geschäftseinrichtung und ihre Nutzung für eigene betriebliche Zwecke.
- Die Verfügungsmacht kann auf Miet-, Pacht- oder Nutzungsvereinbarungen, unentgeltlicher Überlassung oder konzerninternen Vereinbarungen beruhen.
- Besondere Abgrenzungsfragen stellen sich bei fremden Geschäftsräumen, Coworking-Spaces und im Homeoffice.
- Eine vollständige Dokumentation der Nutzungsverhältnisse reduziert spätere steuerliche Risiken erheblich.
Bedeutung der Verfügungsmacht
Eine Geschäftseinrichtung allein genügt regelmäßig nicht. Das Unternehmen muss die tatsächliche Möglichkeit besitzen, diese Einrichtung für seine eigenen unternehmerischen Zwecke zu nutzen. Die Verfügungsmacht verbindet das Unternehmen mit der Geschäftseinrichtung und stellt sicher, dass diese der Ausübung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit dient.
Hierdurch wird verhindert, dass bereits jede gelegentliche Nutzung fremder Räumlichkeiten automatisch zu einer Betriebsstätte führt. Die Verfügungsmacht stellt somit ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar.
Keine Eigentumsvoraussetzung
Für die Verfügungsmacht ist Eigentum grundsätzlich nicht erforderlich. Die Geschäftseinrichtung kann beispielsweise genutzt werden aufgrund von:
- Mietverträgen
- Pachtverträgen
- Nutzungsvereinbarungen
- unentgeltlicher Überlassung
- konzerninternen Vereinbarungen
Maßgeblich bleibt die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit.
Tatsächliche Herrschaft und eigene Zwecke
Entscheidend ist, ob das Unternehmen die Einrichtung tatsächlich beherrschen kann. Zu prüfen sind insbesondere der freie Zugang, die regelmäßige Nutzung, die organisatorische Kontrolle, die Möglichkeit der eigenständigen Arbeitsorganisation sowie der Ausschluss Dritter, soweit erforderlich.
Zugleich muss die Einrichtung für den eigenen Geschäftsbetrieb verwendet werden, etwa für Kundenbetreuung, Projektsteuerung, Verwaltung, Vertrieb, Forschung oder Produktion. Reine Besuchs- oder Besprechungsräume genügen hierfür regelmäßig nicht.
Fremde Räume, Coworking und Homeoffice
Unternehmen arbeiten häufig in Räumlichkeiten anderer Unternehmen, etwa beim Kunden, bei Kooperationspartnern, in gemeinsam genutzten Büros oder an Konzernstandorten. Ob Verfügungsmacht vorliegt, richtet sich nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen und nicht allein nach der Eigentumslage.
Bei Coworking-Spaces ist insbesondere zu prüfen, ob dauerhaft dieselben Arbeitsplätze genutzt werden und eine ausschließliche Nutzungsmöglichkeit besteht. Auch beim Homeoffice ist zu untersuchen, ob es dauerhaft genutzt wird, welche Tätigkeiten dort ausgeübt werden und ob das Unternehmen über die Nutzung bestimmen kann.
Praxisbeispiel
Eine deutsche Beratungsgesellschaft nutzt dauerhaft einen abgeschlossenen Bürobereich innerhalb der Geschäftsräume eines italienischen Kooperationspartners. Die Mitarbeiter verfügen über eigene Zugangsberechtigungen, empfangen dort Mandanten, bewahren Unterlagen auf und organisieren ihre Tätigkeit eigenständig.
Obwohl die Räume dem Kooperationspartner gehören, ist zu untersuchen, ob der Beratungsgesellschaft aufgrund der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten die erforderliche Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung zukommt.
Fazit
Die Verfügungsmacht stellt ein zentrales Tatbestandsmerkmal der Betriebsstätte dar. Maßgeblich ist nicht das Eigentum an einer Geschäftseinrichtung, sondern die tatsächliche Möglichkeit des Unternehmens, diese dauerhaft und eigenverantwortlich für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die tatsächliche Organisation stehen dabei im Mittelpunkt der steuerlichen Beurteilung. Eine vollständige Dokumentation der Nutzungsverhältnisse reduziert spätere steuerliche Risiken erheblich.
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