Block 8 · DBA-Bibliothek

Besonderheiten von Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern

Das Wesentliche in Kürze

  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungs- und Schwellenländern weichen bewusst vom OECD-Musterabkommen ab und orientieren sich stärker am UN-Musterabkommen, das die Interessen kapitalimportierender Staaten berücksichtigt.
  • Charakteristisch sind höhere Quellensteuern, ein erweiterter Betriebsstättenbegriff (u. a. Dienstleistungsbetriebsstätten) sowie eigenständige Quellensteuerregelungen für Lizenzgebühren und technische Dienstleistungen.
  • Für international tätige Unternehmen beeinflussen diese Besonderheiten unmittelbar die Gesamtsteuerbelastung und die Strukturierung von Investitionen, Holding- und Finanzierungsgesellschaften.
  • Eine Orientierung allein am OECD-Musterabkommen genügt regelmäßig nicht – das konkrete DBA muss stets analysiert werden.

Unterschiedliche Interessenlagen

Doppelbesteuerungsabkommen sollen grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtern und Doppelbesteuerungen vermeiden. Gleichwohl unterscheiden sich die Interessen der Vertragsstaaten erheblich. Kapitalexportierende Industriestaaten bevorzugen häufig eine möglichst weitgehende Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, während kapitalimportierende Entwicklungs- und Schwellenländer ihre Besteuerungsrechte im Quellenstaat erhalten wollen.

Industriestaaten verfolgen typischerweise die Förderung des Kapitalexports, den Abbau von Investitionshemmnissen und niedrige Quellensteuern. Entwicklungs- und Schwellenländer verfolgen die Sicherung des nationalen Steueraufkommens, die Besteuerung wirtschaftlicher Aktivitäten im Inland und die Vermeidung von Gewinnabflüssen.

Bedeutung des UN-Musterabkommens

Während das OECD-Musterabkommen überwiegend die Interessen kapitalexportierender Staaten widerspiegelt, wurde das UN-Musterabkommen entwickelt, um den Interessen kapitalimportierender Staaten stärker Rechnung zu tragen. Es verfolgt insbesondere:

  • Erweiterung der Besteuerungsrechte des Quellenstaates
  • ausgewogenere Verteilung der Besteuerungsrechte
  • Berücksichtigung wirtschaftlicher Entwicklungsunterschiede
  • Förderung nachhaltiger Steueraufkommen in Entwicklungsländern

Höhere Quellensteuern und erweiterter Betriebsstättenbegriff

Ein wesentlicher Unterschied betrifft die Besteuerung von Quellenzahlungen. In zahlreichen Abkommen mit Entwicklungsländern werden höhere Quellensteuersätze vereinbart – insbesondere bei Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und technischen Dienstleistungen.

Auch der Betriebsstättenbegriff ist häufig weiter gefasst. Typische Erweiterungen betreffen kürzere Zeiträume für Bau- und Montagebetriebsstätten, umfangreichere Vertreterbetriebsstätten und Dienstleistungen als Betriebsstätte. Danach kann bereits die Erbringung von Dienstleistungen über einen bestimmten Zeitraum – etwa Beratungs-, Ingenieur- oder IT-Leistungen – im Quellenstaat eine Betriebsstätte begründen.

Lizenzgebühren und technische Dienstleistungen

Bei Lizenzzahlungen bestehen häufig deutliche Unterschiede: Während das OECD-Musterabkommen das Besteuerungsrecht vielfach dem Ansässigkeitsstaat zuweist, behalten sich zahlreiche Entwicklungsländer ein Quellenbesteuerungsrecht vor – etwa für Softwarelizenzen, Patente, Markenrechte und technisches Know-how.

Viele neuere Abkommen enthalten zudem besondere Vorschriften über technische Dienstleistungen (technische Beratung, Ingenieurleistungen, Wartung, Schulungen, digitale Unterstützung), für die eigenständige Quellensteuerregelungen gelten können, die im OECD-Musterabkommen nicht vorgesehen sind.

BEPS, MLI und praktische Herausforderungen

Auch Entwicklungsländer beteiligen sich zunehmend an der Umsetzung der OECD-BEPS-Empfehlungen (Treaty Shopping, Principal Purpose Test, Country-by-Country Reporting, Verrechnungspreise, wirtschaftliche Substanz) und haben vielfach das Multilaterale Instrument ratifiziert.

Ein Praxisbeispiel: Eine deutsche Ingenieurgesellschaft übernimmt ein achtmonatiges Infrastrukturprojekt in Kenia. Nach dem teilweise UN-orientierten DBA begründet bereits die Projektdauer eine steuerpflichtige Betriebsstätte, zusätzlich unterliegen bestimmte technische Dienstleistungen einer Quellenbesteuerung.

Empfehlungen für die Praxis

Vor Investitionen in Entwicklungs- und Schwellenländern sollte stets das konkrete DBA analysiert werden. Besonders wichtig sind die Prüfung von Quellensteuersätzen, Betriebsstättenregelungen sowie speziellen Vorschriften zu technischen Dienstleistungen.

Internationale Unternehmensgruppen sollten ihre Steuerplanung an die Besonderheiten des jeweiligen Quellenstaates anpassen und sowohl lokale steuerliche Anforderungen als auch internationale Missbrauchsvorschriften berücksichtigen. Eine frühzeitige Abstimmung mit lokalen Beratern kann erhebliche Risiken vermeiden.

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