Besteuerung von Studenten und Praktikanten – Art. 20 OECD-MA
Das Wesentliche in Kürze
- Artikel 20 OECD-MA ist eine Sonderregelung, die bestimmte Zahlungen zur Finanzierung von Ausbildungsaufenthalten im Gaststaat von der Besteuerung freistellt.
- Voraussetzung ist, dass die Person unmittelbar vor der Einreise im anderen Staat ansässig war, sich überwiegend zu Ausbildungszwecken vorübergehend im Gaststaat aufhält und die Mittel aus Quellen außerhalb des Gaststaates erhält.
- Erfasst werden Unterhaltsleistungen der Eltern, Stipendien, Ausbildungsbeihilfen und vergleichbare Förderungen – nicht jedoch Arbeitslohn für Nebentätigkeiten (Art. 15) oder entgeltliche Praktika mit überwiegendem Arbeitscharakter.
- Die Herkunft der Zahlungen ist zentral: Die Freistellung greift grundsätzlich nur für Mittel, die nicht aus dem Gaststaat stammen.
Regelungszweck
Internationale Ausbildungsaufenthalte haben erheblich an Bedeutung gewonnen. Artikel 20 OECD-MA enthält hierzu eine eigenständige Sonderregelung mit dem Ziel, grenzüberschreitende Ausbildungsaufenthalte steuerlich nicht unnötig zu erschweren. Bestimmte Zahlungen zur Finanzierung des Aufenthalts werden im Gaststaat regelmäßig von der Besteuerung freigestellt.
Die Vorschrift verfolgt steuer- und bildungspolitische Ziele: Studierende und Auszubildende sollen während ihres vorübergehenden Aufenthalts grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als in ihrem Heimatstaat, und der Gaststaat soll nicht auf Mittel zugreifen, die ausschließlich der Finanzierung von Lebensunterhalt oder Ausbildung dienen.
Persönlicher Anwendungsbereich und Voraussetzungen
Artikel 20 gilt grundsätzlich für natürliche Personen, die sich ausschließlich oder überwiegend zu Ausbildungszwecken im anderen Vertragsstaat aufhalten – Studierende, Doktoranden, Auszubildende, Berufsschüler, Praktikanten sowie Teilnehmer wissenschaftlicher und internationaler Austauschprogramme.
Die Anwendung setzt regelmäßig voraus, dass die Person:
- unmittelbar vor der Einreise im anderen Vertragsstaat ansässig war
- sich überwiegend zu Ausbildungszwecken im Gaststaat aufhält
- lediglich vorübergehend dort verweilt
- die betreffenden Zahlungen aus Quellen außerhalb des Gaststaates erhält
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann Artikel 20 unanwendbar sein. Der Aufenthalt muss seinem Zweck nach vorübergehend sein; ein exaktes Enddatum ist nicht erforderlich.
Steuerfreie Zahlungen und Herkunft der Mittel
Artikel 20 betrifft Zahlungen, die der Finanzierung des Aufenthalts dienen: Unterhaltsleistungen der Eltern, Stipendien, Ausbildungsbeihilfen, Fördergelder, Zuschüsse von Stiftungen und vergleichbare Ausbildungsförderungen.
Von zentraler Bedeutung ist die Herkunft der Mittel. Die Steuerbefreiung greift grundsätzlich nur für Zahlungen, die nicht aus dem Gaststaat stammen. Erfolgt die Finanzierung durch einen Arbeitgeber, eine Stiftung oder eine Hochschule im Gaststaat, ist sorgfältig zu prüfen, ob Artikel 20 überhaupt Anwendung findet oder andere Vorschriften des DBA einschlägig sind.
Nebentätigkeiten und Praktikanten
Viele Studierende üben während ihres Aufenthalts Nebentätigkeiten aus. Arbeitslohn für eine Beschäftigung im Gaststaat fällt regelmäßig nicht unter Artikel 20, sondern insbesondere unter Artikel 15. Artikel 20 schützt ausschließlich bestimmte Ausbildungs- und Unterhaltsleistungen.
Praktikanten nehmen eine besondere Stellung ein: Handelt es sich um ein Ausbildungspraktikum, kann Artikel 20 Anwendung finden. Steht dagegen die entgeltliche Arbeitsleistung im Vordergrund, überwiegt der Charakter eines Arbeitsverhältnisses und die Besteuerung erfolgt regelmäßig nach Artikel 15. Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Ausgestaltung.
Verhältnis zu anderen Vorschriften und Nachweise
Artikel 20 begründet keine eigenständigen Steuervergünstigungen über das nationale Recht hinaus; er verhindert lediglich, dass der Gaststaat bestimmte ausländische Finanzierungsleistungen besteuert. Für Einkünfte außerhalb der Ausbildungsförderung gelten weiterhin die allgemeinen Vorschriften – insbesondere Artikel 15 (Arbeitslohn), Artikel 18 (Versorgungsleistungen) und Artikel 21 (sonstige Einkünfte). Auch die Ansässigkeitsregelungen des Artikels 4 bleiben von Bedeutung.
Zur Inanspruchnahme der Begünstigungen sollten sämtliche relevanten Unterlagen aufbewahrt werden: Immatrikulationsbescheinigungen, Ausbildungs- und Praktikumsverträge, Stipendienbescheide, Förderzusagen, Zahlungsnachweise, Nachweise über die Herkunft der Mittel sowie Ansässigkeitsbescheinigungen.
Praxisbeispiel und Empfehlungen
Eine in Österreich ansässige Studentin nimmt für zwei Semester an einem Austauschprogramm in den Niederlanden teil und erhält weiterhin Unterhaltsleistungen ihrer Eltern sowie ein Stipendium einer österreichischen Stiftung. Da diese Zahlungen ausschließlich aus Österreich stammen und der Finanzierung des Studiums dienen, dürfen die Niederlande sie nach Artikel 20 grundsätzlich nicht besteuern. Eine zusätzliche entgeltliche Nebentätigkeit bei einem niederländischen Unternehmen ist dagegen gesondert nach Artikel 15 zu beurteilen.
Vor Aufnahme eines Ausbildungsaufenthalts sollte geprüft werden, welche Zahlungen unter Artikel 20 fallen und welche Einkünfte gesondert zu beurteilen sind. Insbesondere bei Stipendien, Praktika und Nebentätigkeiten empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Analyse und eine vollständige Dokumentation der ausländischen Finanzierungsquellen.
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