Das Verständigungsverfahren nach Artikel 25 OECD-Musterabkommen
Das Wesentliche in Kürze
- Das Verständigungsverfahren (Mutual Agreement Procedure) nach Artikel 25 OECD-MA ermöglicht den zuständigen Behörden, Meinungsverschiedenheiten über Anwendung und Auslegung eines DBA einvernehmlich zu beseitigen.
- Es kommt in Betracht, wenn Maßnahmen eines oder beider Staaten zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führen oder führen werden – häufig innerhalb einer Frist von drei Jahren.
- Es ist ein Bemühensverfahren: Die Behörden müssen ernsthaft eine Einigung anstreben, sind zu ihr aber grundsätzlich nicht verpflichtet – moderne DBA und das MLI ergänzen es um verbindliche Schiedsverfahren.
- Große praktische Bedeutung besitzt das Verfahren bei Verrechnungspreisen, Betriebsstättengewinnabgrenzung, Doppelansässigkeit und Qualifikationskonflikten.
Zweck und Rechtsgrundlage
Selbst das sorgfältigste Doppelbesteuerungsabkommen kann nicht sämtliche Auslegungsfragen abschließend regeln. Unterschiedliche Rechtsauffassungen oder Sachverhaltsbewertungen führen dazu, dass zwei Staaten denselben Steuerpflichtigen unterschiedlich behandeln – mit der Folge einer Doppelbesteuerung. Artikel 25 OECD-Musterabkommen enthält hierfür das Verständigungsverfahren, das Doppelbesteuerungen beseitigen, Auslegungsunterschiede lösen und eine einheitliche Anwendung des Abkommens fördern soll.
Nahezu sämtliche modernen DBA enthalten eine entsprechende Vorschrift, deren Wortlaut jedoch abweichen kann. Ergänzende Regelungen können sich aus dem Multilateralen Instrument, der EU-Schiedsrichtlinie sowie nationalen Durchführungsvorschriften ergeben.
Voraussetzungen und Antragsberechtigte
Ein Verständigungsverfahren kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige der Auffassung ist, dass Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten zu einer Besteuerung führen, die nicht dem Abkommen entspricht. Typische Fälle sind Doppelbesteuerung derselben Einkünfte, unterschiedliche Ansässigkeitsbeurteilungen, abweichende Gewinnabgrenzungen sowie divergierende Qualifikationen einer Einkunftsart. Auch drohende Doppelbesteuerungen können ausreichen.
Antragsberechtigt ist grundsätzlich jede nach dem Abkommen anspruchsberechtigte Person – natürliche Personen, Kapitalgesellschaften und, soweit zugelassen, Personengesellschaften. Der Antrag erfolgt regelmäßig gegenüber der zuständigen Behörde des Ansässigkeitsstaates.
Ablauf, Fristen und Verhältnis zu Rechtsbehelfen
Der Steuerpflichtige stellt einen begründeten Antrag; die zuständige Behörde prüft Zulässigkeit und Begründetheit und nimmt, falls keine einseitige Lösung möglich ist, Kontakt mit der Behörde des anderen Staates auf. Die meisten DBA sehen eine Frist von häufig drei Jahren ab der ersten Mitteilung der Maßnahme vor; die Fristberechnung sollte stets anhand des konkreten Abkommens erfolgen.
Das Verständigungsverfahren ersetzt nationale Rechtsbehelfe grundsätzlich nicht. Steuerpflichtige können häufig parallel Einspruch einlegen, Klage erheben und ein Verständigungsverfahren beantragen. In einigen Staaten ruhen nationale Verfahren während des Verständigungsverfahrens, in anderen laufen sie unabhängig weiter.
Bemühensverfahren, Schiedsverfahren und MLI
Artikel 25 verpflichtet die Behörden, ernsthaft eine Einigung anzustreben, nicht aber, tatsächlich eine zu erzielen. Das klassische Verständigungsverfahren ist daher ein Bemühensverfahren; scheitern die Verhandlungen, bleibt die Doppelbesteuerung unter Umständen bestehen. Viele neuere DBA und das Multilaterale Instrument sehen deshalb ergänzend ein verbindliches Schiedsverfahren vor, das den Streitfall einem unabhängigen Schiedsgericht vorlegt.
Das Multilaterale Instrument hat den Zugang zum Verfahren verbessert, die Abläufe effizienter gestaltet und in bestimmten Fällen verpflichtende Schiedsverfahren eingeführt. Dadurch wurde die internationale Streitbeilegung erheblich modernisiert.
Praxisbeispiel, typische Fehler und Empfehlungen
Eine in Deutschland ansässige Gesellschaft wird im Rahmen einer Betriebsprüfung mit einer Verrechnungspreiskorrektur von 5 Millionen Euro belastet, ohne dass die französische Tochtergesellschaft eine entsprechende Gegenberichtigung erhält. Derselbe Gewinn wird dadurch wirtschaftlich doppelt besteuert. Die Gesellschaft beantragt ein Verständigungsverfahren nach Artikel 25; Deutschland und Frankreich verhandeln über eine abgestimmte Gewinnzuordnung.
Typische Fehler sind versäumte Antragsfristen, unzureichend begründete Anträge, unvollständige Verrechnungspreisdokumentationen und die Verwechslung mit einem Gerichtsverfahren. Unternehmen sollten drohende Doppelbesteuerungen frühzeitig erkennen, die Fristen des jeweiligen Abkommens überwachen und eine vollständige Dokumentation vorhalten.
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