Block 10 · Hinzurechnungsbesteuerung / CFC

CFC-Regeln und Familienstrukturen

Das Wesentliche in Kürze

  • In Familienstrukturen werden die Anteile nahestehender Personen für die Beherrschung zusammengerechnet.
  • Auch wenn jedes Familienmitglied unter 50 % bleibt, kann die Familie zusammen beherrschen.
  • Eine Aufteilung der Anteile auf Ehepartner und Kinder beseitigt das CFC-Problem deshalb in der Regel nicht.
  • Familienstiftungen unterliegen zudem eigenen Zurechnungsregeln (§ 15 AStG).
  • Die Zusammenrechnung ist einer der häufigsten und am meisten unterschätzten Stolpersteine.

Der verbreitete Denkfehler

Eine beliebte Idee lautet: Wenn niemand allein mehr als 50 % hält, liegt keine Beherrschung vor. Also verteilt man die Anteile auf Ehepartner und Kinder, und scheinbar ist das Problem gelöst.

Dieser Gedanke ist falsch. Das Gesetz rechnet die Beteiligungen nahestehender Personen für die Beherrschungsprüfung zusammen.

Die Zusammenrechnung nahestehender Personen

Familienangehörige gelten typischerweise als nahestehende Personen. Ihre Anteile werden addiert, wenn geprüft wird, ob die 50-Prozent-Schwelle überschritten ist.

Vier Familienmitglieder mit je 25 % beherrschen gemeinsam – nicht jeder einzeln, aber zusammen.

Die künstliche Aufteilung läuft damit ins Leere: Die Beherrschung wird über die Familie hinweg festgestellt.

Warum das Gesetz so vorgeht

Die Regel verhindert eine offensichtliche Umgehung. Könnte man die Beherrschung durch bloße Aufteilung im Familienkreis vermeiden, wäre die gesamte Hinzurechnungsbesteuerung leicht auszuhebeln.

Deshalb betrachtet das Gesetz die wirtschaftliche Realität: Eine von einer Familie gemeinsam kontrollierte Gesellschaft wird auch als beherrscht behandelt.

Familienstiftungen als Sonderfall

Familienstiftungen unterliegen einer eigenen Zurechnungsnorm (§ 15 AStG): Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung können dem Stifter oder den Begünstigten zugerechnet werden.

Damit lässt sich die Hinzurechnung nicht dadurch vermeiden, dass man eine Stiftung zwischenschaltet. Auch hier greift eine Durchgriffslogik, die der Beherrschungszurechnung ähnelt.

Was wirklich hilft

Wie überall im CFC-Recht ist die formale Gestaltung nicht der Ausweg. Entscheidend bleibt, ob aktive Einkünfte vorliegen oder ob eine Substanzausnahme greift.

Eine Familienstruktur mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit ist unproblematisch; eine bloß aufgeteilte Briefkastenbeteiligung ist es nicht.

Fazit

In Familienstrukturen werden die Anteile nahestehender Personen zusammengerechnet, und Familienstiftungen unterliegen eigenen Zurechnungsregeln. Eine Aufteilung im Familienkreis löst das CFC-Problem nicht.

Der nächste Artikel kehrt zu den Einkunftsarten zurück und betrachtet eine besonders praxisrelevante Kategorie: passive Beteiligungserträge.

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