Hybride Betriebsstätten im internationalen Steuerrecht
Das Wesentliche in Kürze
- Eine hybride Betriebsstätte liegt vor, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt von den beteiligten Staaten unterschiedlich als Betriebsstätte eingeordnet oder Einkünfte und Aufwendungen abweichend zugeordnet werden.
- Folgen können unversteuerte Einkünfte oder eine mehrfache Berücksichtigung identischer Aufwendungen sein.
- Die Gewinnzurechnung erfolgt nach den Grundsätzen des Authorized OECD Approach (AOA) und ist eng mit den Verrechnungspreisen verzahnt.
- OECD Action 2 und Action 7 sowie die ATAD II erfassen hybride Betriebsstätten ausdrücklich.
Begriff und Grundlagen
Hybride Betriebsstätten stellen eine besondere Form hybrider Gestaltungen dar und entstehen, wenn ein und derselbe grenzüberschreitende Sachverhalt von den beteiligten Staaten unterschiedlich als Betriebsstätte eingeordnet wird oder wenn Einkünfte und Aufwendungen einer Betriebsstätte steuerlich unterschiedlich zugeordnet werden.
Betroffen sein können insbesondere Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Betriebsstätte, unterschiedliche Gewinnzurechnung, abweichende Behandlung von Betriebsausgaben, unterschiedliche Zuordnung von Vermögenswerten sowie abweichende Einordnung von Einkünften. Die unterschiedlichen Ergebnisse beruhen regelmäßig auf voneinander unabhängigen nationalen Rechtsvorschriften.
Nicht anerkannte Betriebsstätten und Doppelabzüge
Eine typische Fallgruppe liegt vor, wenn ein Staat eine Betriebsstätte anerkennt, der andere Staat dieselbe Einrichtung jedoch nicht als Betriebsstätte behandelt. Dies kann dazu führen, dass Aufwendungen berücksichtigt werden, Einkünfte jedoch keinem Staat zugerechnet werden.
Hybride Betriebsstätten können auch zu einer mehrfachen steuerlichen Berücksichtigung identischer Aufwendungen führen – etwa Finanzierungskosten, Abschreibungen, Personal-, Miet- und Verwaltungskosten sowie konzerninterne Umlagen. Die OECD empfiehlt, solche Doppelabzüge durch gesetzliche Neutralisierungsregelungen zu verhindern.
Gewinnzurechnung und Verrechnungspreise
Die Gewinnzurechnung zur Betriebsstätte gehört zu den zentralen Prüfungsfeldern. Geprüft werden wirtschaftliche Funktionen, eingesetzte Vermögenswerte, übernommene Risiken, Personal, Entscheidungsbefugnisse und tatsächliche Geschäftstätigkeit. Hierbei gelten die Grundsätze des Authorized OECD Approach (AOA).
Zwischen hybriden Betriebsstätten und Verrechnungspreisen bestehen enge Zusammenhänge; gemeinsam geprüft werden Funktions- und Risikoanalysen, interne Leistungsbeziehungen, Gewinnabgrenzung und der Fremdvergleichsgrundsatz.
Praxisbeispiel
Eine Gesellschaft mit Sitz in Staat A unterhält ein Vertriebsbüro in Staat B. Während Staat B das Büro als steuerpflichtige Betriebsstätte qualifiziert, gelangt Staat A zu dem Ergebnis, dass keine Betriebsstätte vorliegt.
In Staat B werden Betriebsausgaben berücksichtigt und Gewinne zugerechnet; Staat A erkennt die Betriebsstätte nicht an und behandelt die Einkünfte abweichend. Dadurch entstehen steuerliche Inkongruenzen, die nach den Vorschriften zur Umsetzung der ATAD II überpr��ft werden.
Fazit
Hybride Betriebsstätten entstehen durch unterschiedliche steuerliche Qualifikationen oder Gewinnzurechnungen in den beteiligten Staaten.
Eine zutreffende Gewinnzurechnung, die Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen sowie eine vollständige Dokumentation der wirtschaftlichen Funktionen bilden die Grundlage für eine rechtssichere steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Betriebsstätten.
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