Hybride Gestaltungen im Vergleich ausgewählter internationaler Rechtsordnungen
Das Wesentliche in Kürze
- Zahlreiche Staaten haben die OECD-Empfehlungen übernommen, unterscheiden sich jedoch erheblich bei Anwendungsbereich, Systematik und praktischer Umsetzung der Anti-Hybrid-Regelungen.
- Innerhalb der EU bildet die ATAD II den gemeinsamen Mindeststandard, lässt den Mitgliedstaaten aber einen Umsetzungsspielraum.
- Die USA verfügen mit Subpart F, GILTI und den Check-the-Box-Regeln über ein eigenes System, das sich stark von europäischen Regelungen unterscheidet.
- Eine Struktur kann in einem Staat zulässig sein und in einem anderen zu Betriebsausgabenkürzungen führen – ein internationaler Rechtsvergleich ist deshalb unverzichtbar.
Begriff und Grundlagen
Die Bekämpfung hybrider Gestaltungen ist heute ein gemeinsames Ziel zahlreicher Staaten. Dennoch unterscheiden sich die nationalen Regelungen teilweise erheblich hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs, ihrer Systematik sowie ihrer praktischen Umsetzung.
Der internationale Rechtsvergleich untersucht die Umsetzung in verschiedenen nationalen Steuerrechtsordnungen und vergleicht gesetzliche Grundlagen, Anwendungsbereich, Neutralisierungsmechanismen, Dokumentationspflichten, Verfahrensvorschriften und das Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen.
Europäische Union
Innerhalb der Europäischen Union bildet die ATAD II den gemeinsamen Mindeststandard. Die Mitgliedstaaten mussten insbesondere Regelungen schaffen zu:
- Deduction without Inclusion
- Double Deduction
- Reverse Hybrid Mismatches
- importierten Inkongruenzen
- hybriden Betriebsstätten
- hybriden Finanzinstrumenten
Den Mitgliedstaaten verbleibt jedoch ein Gestaltungsspielraum bei der konkreten Umsetzung.
USA, Vereinigtes Königreich und Schweiz
Die Vereinigten Staaten verfügen mit Subpart F, GILTI, den Check-the-Box-Regeln, Vorschriften über hybride Finanzierungsinstrumente und Zinsabzugsbeschränkungen über ein eigenständiges System mit zahlreichen Besonderheiten. Das Vereinigte Königreich hat die OECD-Empfehlungen frühzeitig und besonders detailliert umgesetzt.
Die Schweiz verfügt über kein unmittelbar an der ATAD II orientiertes System; dennoch spielen steuerliche Qualifikation, Doppelbesteuerungsabkommen, Verrechnungspreise und Missbrauchsregelungen eine wichtige Rolle. In Staaten ohne umfassende Anti-Hybrid-Regelungen erfolgt die Beurteilung häufig über allgemeine Missbrauchs- und Verrechnungspreisvorschriften.
Unterschiede bei Qualifikation und Dokumentation
Ein wesentlicher Unterschied betrifft die steuerliche Einordnung von Gesellschaften, Finanzinstrumenten, Betriebsstätten, Einkunftsarten und Beteiligungen. Auch die Dokumentationsanforderungen unterscheiden sich erheblich – etwa bei Verrechnungspreisdokumentation, Nachweisen wirtschaftlicher Substanz, Meldepflichten und Aufbewahrungsfristen.
Praxisbeispiel
Eine Unternehmensgruppe betreibt Tochtergesellschaften in Deutschland, den Niederlanden, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten. Ein konzerninternes Finanzierungsinstrument wird in den einzelnen Staaten unterschiedlich qualifiziert.
Vor einer konzernweiten Umstrukturierung wird die Behandlung in sämtlichen Staaten geprüft und die jeweiligen Anti-Hybrid-Regelungen, Dokumentations- und Meldepflichten werden verglichen. Auf dieser Grundlage wird die Finanzierungsstruktur angepasst, um Inkongruenzen zu vermeiden.
Fazit
Internationale Steuerplanung setzt stets eine rechtsordnungsübergreifende Betrachtung voraus.
Ein systematischer Vergleich der beteiligten Rechtsordnungen, eine vollständige Dokumentation sowie die kontinuierliche Beobachtung internationaler Rechtsentwicklungen bilden die Grundlage für eine rechtssichere und steuerlich konsistente internationale Unternehmensstruktur.
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