Block 9 · Quellensteuer

Quellensteuer auf Dividenden aus Großbritannien

Das Wesentliche in Kürze

  • Großbritannien nimmt im internationalen Quellensteuerrecht eine besondere Stellung ein.
  • Nach britischem Steuerrecht unterliegen gewöhnliche Dividendenausschüttungen britischer Kapitalgesellschaften grundsätzlich keiner Quellensteuer.
  • Trotz dieser Besonderheit bleiben Doppelbesteuerungsabkommen, nationale Steuervorschriften des Ansässigkeitsstaates und internationale Strukturfragen weiterhin von großer Bedeutung.
  • Unternehmer und Investoren sollten britische Dividenden stets im Gesamtkontext ihrer internationalen Steuerstruktur beurteilen.
  • Die fehlende Quellensteuer bedeutet nicht automatisch eine steuerfreie Dividendenausschüttung.

Warum Großbritannien eine Besonderheit darstellt

Die meisten Staaten erheben auf Dividendenausschüttungen an ausländische Anteilseigner grundsätzlich eine Quellensteuer. Unternehmer, Investoren und internationale Holdinggesellschaften gehen deshalb häufig davon aus, dass dies weltweit gleichermaßen gilt. Großbritannien bildet jedoch eine wichtige Ausnahme.

Nach britischem Steuerrecht werden gewöhnliche Dividenden britischer Kapitalgesellschaften an ausländische Anteilseigner grundsätzlich nicht mit einer britischen Quellensteuer belastet. Gerade deshalb besitzt Großbritannien seit vielen Jahren eine besondere Bedeutung für internationale Holding- und Beteiligungsstrukturen.

Das britische System

Während viele Staaten zunächst Quellensteuer einbehalten und anschließend über Doppelbesteuerungsabkommen eine teilweise Entlastung ermöglichen, verfolgt Großbritannien bei gewöhnlichen Dividenden einen anderen Ansatz. Die Dividendenausschüttung erfolgt grundsätzlich ohne britischen Quellensteuerabzug. Der Anteilseigner erhält daher regelmäßig die Dividende ohne einen britischen Steuerabzug auf Ebene der Ausschüttung. Dies unterscheidet das Vereinigte Königreich deutlich von zahlreichen anderen Kapitalmärkten.

Warum erhebt Großbritannien regelmäßig keine Quellensteuer?

Historisch verfolgt Großbritannien das Ziel, internationale Investitionen zu fördern und den britischen Kapitalmarkt attraktiv zu halten. Der Verzicht auf eine Quellensteuer bei gewöhnlichen Dividenden reduziert:

  • administrativen Aufwand
  • Erstattungsverfahren
  • DBA-Anträge
  • internationale Steuerhindernisse

Dadurch werden grenzüberschreitende Beteiligungen erleichtert.

Bedeutet das automatisch Steuerfreiheit?

Nein. Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass eine fehlende britische Quellensteuer automatisch zu einer steuerfreien Dividendenausschüttung führt. Tatsächlich erfolgt lediglich kein britischer Quellensteuerabzug. Die Dividende kann dennoch im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners steuerlich relevant sein. Je nach nationalem Steuerrecht können dort beispielsweise Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer anfallen.

Verhältnis zu DBA und anderen Einkunftsarten

Auch wenn auf gewöhnliche Dividenden regelmäßig keine britische Quellensteuer erhoben wird, bleiben Doppelbesteuerungsabkommen von erheblicher Bedeutung. Sie regeln unter anderem die steuerliche Ansässigkeit, die Vermeidung der Doppelbesteuerung, die Verteilung der Besteuerungsrechte und weitere grenzüberschreitende Einkunftsarten.

Die Besonderheit betrifft vor allem gewöhnliche Dividendenausschüttungen. Bei anderen grenzüberschreitenden Zahlungen – beispielsweise Zinsen, Lizenzgebühren oder bestimmten sonstigen Vergütungen – gelten teilweise andere steuerliche Regelungen. Deshalb sollte jede Einkunftsart gesondert geprüft werden.

Typische Irrtümer

Mythos 1: Großbritannien erhebt auf Dividenden dieselbe Quellensteuer wie andere Staaten. Gewöhnliche Dividendenausschüttungen britischer Kapitalgesellschaften unterliegen grundsätzlich keiner britischen Quellensteuer.

Mythos 2: Keine Quellensteuer bedeutet steuerfreie Dividenden. Die steuerliche Behandlung im Ansässigkeitsstaat des Anteilseigners bleibt hiervon unberührt.

Mythos 3: Nach dem Brexit gelten keinerlei internationale Steuerregelungen mehr. Doppelbesteuerungsabkommen und zahlreiche nationale Vorschriften bleiben weiterhin von erheblicher Bedeutung.

Praxisbeispiel

Eine deutsche Holding hält Beteiligungen an einer britischen Kapitalgesellschaft. Nach einem erfolgreichen Geschäftsjahr beschließt die Gesellschaft eine Dividendenausschüttung. Vor der Auszahlung wird geprüft, ob nach britischem Recht Quellensteuer anfällt, welche steuerlichen Folgen sich in Deutschland ergeben, ob das Doppelbesteuerungsabkommen weitere Auswirkungen hat und welche Dokumentationspflichten bestehen.

Da auf gewöhnliche Dividenden grundsätzlich keine britische Quellensteuer erhoben wird, erfolgt die Ausschüttung ohne britischen Steuerabzug. Die weitere steuerliche Behandlung richtet sich nach den deutschen Vorschriften.

Fazit

Die entscheidende Frage lautet nicht „Erhebt Großbritannien Quellensteuer auf Dividenden?", sondern „Wie wirkt sich das britische Quellensteuersystem im Zusammenspiel mit dem Steuerrecht des Ansässigkeitsstaates und der gesamten internationalen Unternehmensstruktur aus?"

Die grundsätzlich fehlende Quellensteuer auf gewöhnliche Dividendenausschüttungen macht den Standort für internationale Investoren attraktiv. Dennoch bleibt eine umfassende steuerliche Analyse erforderlich, da die Gesamtsteuerbelastung stets vom Zusammenspiel nationaler Vorschriften, Doppelbesteuerungsabkommen und der konkreten Unternehmensstruktur abhängt.

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