Block 13 · Vermögensschutz / Asset Protection

Asset Protection und Eheverträge

Das Wesentliche in Kürze

  • Eheverträge sind ein wichtiges Instrument zur Absicherung von Privat- und Unternehmensvermögen.
  • Ohne abweichende Vereinbarung gilt in Deutschland regelmäßig der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB).
  • Ein Ehevertrag kann Vermögenswerte ganz oder teilweise vom Zugewinnausgleich ausnehmen.
  • Unternehmensbeteiligungen, Holdingstrukturen und Familienvermögen sollten bei der Vertragsgestaltung besonders berücksichtigt werden.
  • Unangemessene oder einseitig belastende Regelungen können einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen.

Gesetzlicher Güterstand und Bedeutung für Unternehmer

Familienrechtliche Auseinandersetzungen können erhebliche Auswirkungen auf bestehende Vermögensstrukturen haben – insbesondere bei Unternehmern, Gesellschaftern und Investoren. Ein Ehevertrag dient nicht der Benachteiligung eines Ehepartners, sondern der rechtssicheren Organisation von Vermögensverhältnissen und kann wesentlich zum Erhalt von Familien- und Unternehmensvermögen beitragen.

Ohne Ehevertrag leben Ehegatten grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB): Das Vermögen bleibt während der Ehe getrennt, bei Beendigung – insbesondere durch Scheidung – erfolgt grundsätzlich ein Zugewinnausgleich. Entscheidend ist die Wertentwicklung des Vermögens während der Ehe. Steigt der Wert von GmbH-Anteilen, Holdinggesellschaften, Beteiligungen oder Immobilien erheblich an, kann dies – gerade bei nicht liquiden Unternehmenswerten – erhebliche finanzielle Belastungen auslösen.

Ziele und Gestaltungsmöglichkeiten

Ein Ehevertrag kann den Güterstand regeln, Unternehmensbeteiligungen schützen, Familienvermögen erhalten, existenzgefährdende Ausgleichsansprüche vermeiden und eine klare Vermögenszuordnung schaffen. Je nach Zielsetzung kommen vollständige Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft, der Ausschluss bestimmter Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich, Sonderregelungen für Unternehmensbeteiligungen, Bewertungsvereinbarungen oder Ausgleichsmechanismen in Betracht.

Speziell bei Unternehmensanteilen kann der Vertrag den Ausschluss bestimmter Beteiligungen, gesonderte Bewertungsmethoden, die Berücksichtigung stiller Reserven sowie die Behandlung künftiger Wertsteigerungen regeln. Dadurch kann verhindert werden, dass Unternehmenssubstanz zur Finanzierung eines Ausgleichsanspruchs veräußert werden muss.

Abstimmung mit Gesellschaftsrecht und internationale Ehen

Bestehen Familiengesellschaften oder Holdingstrukturen, sollten Eheverträge mit den gesellschaftsrechtlichen Regelungen abgestimmt werden – insbesondere Vinkulierungen, Nachfolgeklauseln, Einziehungsrechte, Abfindungsregelungen und Zustimmungserfordernisse. Widersprüche zwischen Ehevertrag und Gesellschaftsvertrag können erhebliche rechtliche Konflikte verursachen.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellt sich zusätzlich die Frage des anwendbaren Güterrechts; relevant sind gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Rechtswahlvereinbarungen, europäische Güterrechtsverordnungen und internationales Privatrecht.

Grenzen der Vertragsfreiheit und Steuern

Eheverträge unterliegen einer gerichtlichen Kontrolle: Einseitige Benachteiligungen, unangemessene Belastungen, sittenwidrige Regelungen (§ 138 BGB) und Verstöße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) können problematisch sein; der BGH verlangt regelmäßig eine Gesamtbetrachtung der Vertragsgestaltung.

Eheverträge lösen für sich genommen regelmäßig keine unmittelbare Besteuerung aus. Werden jedoch Vermögensübertragungen vereinbart oder umgesetzt, können EStG, ErbStG, GrEStG und AO sowie bei internationalen Sachverhalten DBA und ausländische Steuerregelungen relevant werden.

Praxisbeispiel und Fazit

Ein Unternehmer hält sämtliche Anteile an einer Holding-GmbH. Vor der Eheschließung vereinbaren die Ehepartner in einem notariellen Ehevertrag, dass die Holdingbeteiligung einschließlich künftiger Wertsteigerungen nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen wird, während für andere Vermögensbereiche Ausgleichsregelungen getroffen werden. Dadurch bleibt die Unternehmensstruktur auch im Fall einer späteren Scheidung unangetastet.

Ein Ehevertrag ist ein wesentliches Instrument zur rechtssicheren Organisation von Familien- und Unternehmensvermögen. Die Gestaltung sollte stets mit gesellschaftsrechtlichen, familienrechtlichen und steuerlichen Regelungen abgestimmt werden, um spätere Konflikte und wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.

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