Die fiktive Veräußerung
Das Wesentliche in Kürze
- Die Wegzugsbesteuerung beruht auf der Fiktion einer Veräußerung: Die Beteiligung gilt im maßgeblichen Zeitpunkt als verkauft, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattfindet.
- Dadurch werden die bis zum Wegzug entstandenen stillen Reserven steuerlich erfasst.
- Grundlage der fiktiven Veräußerung ist der gemeine Wert der Beteiligung im Entstehungszeitpunkt.
- Das Konzept der fiktiven Veräußerung ist der Kern der Wegzugsbesteuerung und Voraussetzung für das Verständnis von Bewertung und Stundung.
Einleitung
Ein zentrales Element der Wegzugsbesteuerung ist die sogenannte fiktive Veräußerung. Obwohl die betroffene Beteiligung tatsächlich nicht verkauft wird, behandelt das Gesetz den Wegzug so, als sei die Beteiligung im maßgeblichen Zeitpunkt veräußert worden. Auf diese Weise werden die bis zum Wegzug entstandenen stillen Reserven steuerlich erfasst.
Das Konzept der fiktiven Veräußerung ist der eigentliche Kern der Wegzugsbesteuerung. Wer es verstanden hat, kann Bewertung, Berechnung und Stundung nachvollziehen.
Das Konzept der Fiktion
Bei der fiktiven Veräußerung wird ein Vorgang unterstellt, der tatsächlich nicht stattfindet. Kennzeichnend sind insbesondere:
- es findet kein realer Verkauf statt
- es fließt kein tatsächlicher Kaufpreis
- die Beteiligung bleibt im Eigentum der Person
- gleichwohl wird ein Veräußerungsgewinn ermittelt
Die Fiktion dient allein dem Zweck, das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven zu sichern.
Erfassung der stillen Reserven
Ziel der fiktiven Veräußerung ist die Erfassung der stillen Reserven, die während der Zeit der Steuerpflicht entstanden sind. Als stille Reserven gilt die Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und dem Wert der Beteiligung im Zeitpunkt des Wegzugs. Genau dieser Wertzuwachs soll besteuert werden.
Bedeutung des gemeinen Werts
Grundlage der fiktiven Veräußerung ist der gemeine Wert der Beteiligung im Entstehungszeitpunkt. Bei der Bestimmung dieses Werts können insbesondere berücksichtigt werden:
- der Unternehmenswert
- die Ertragsaussichten
- die Vermögensstruktur der Gesellschaft
- die Beteiligungsquote
Die Bewertung erfolgt nach den jeweils einschlägigen Bewertungsgrundsätzen.
Praxisbeispiel
Ein Gesellschafter hält eine Beteiligung, deren Wert seit der Anschaffung erheblich gestiegen ist. Er gibt seinen inländischen Wohnsitz auf.
Obwohl er die Beteiligung nicht verkauft, gilt sie im Zeitpunkt des Wegzugs als fiktiv veräußert. Der Wertzuwachs seit der Anschaffung wird als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst.
Typische Fehler
- Annahme, ohne realen Verkauf entstehe keine Steuer
- fehlende Ermittlung des gemeinen Werts
- unzutreffende Bestimmung der Anschaffungskosten
- Vernachlässigung der stillen Reserven
- verspätete Bewertung der Beteiligung
Diese Fehler können zu erheblichen Fehleinschätzungen der Steuerlast führen.
Fazit
Die fiktive Veräußerung ist das Kernstück der Wegzugsbesteuerung. Die Beteiligung gilt im maßgeblichen Zeitpunkt als veräußert, ohne dass ein realer Verkauf stattfindet. Auf diese Weise werden die bis zum Wegzug entstandenen stillen Reserven erfasst. Grundlage ist der gemeine Wert der Beteiligung, dessen sorgfältige Ermittlung für die gesamte Besteuerung entscheidend ist.
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