Der gewöhnliche Aufenthalt beim Wegzug
Das Wesentliche in Kürze
- Neben dem Wohnsitz ist der gewöhnliche Aufenthalt der zweite zentrale Anknüpfungspunkt der unbeschränkten Steuerpflicht – er knüpft an die tatsächlichen Lebensverhältnisse an, nicht an eine Wohnung.
- Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird regelmäßig vermutet, wenn sich eine Person mehr als sechs Monate ununterbrochen im Inland aufhält; kurzfristige Unterbrechungen unterbrechen diese Frist nicht.
- Für einen wirksamen Wegzug genügt die Aufgabe des Wohnsitzes allein häufig nicht – auch der gewöhnliche Aufenthalt muss beendet und dokumentiert werden.
- Gerade digitale Nomaden, Berater und international tätige Unternehmer können trotz Auslandsumzugs weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig bleiben.
Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts
Der gewöhnliche Aufenthalt beschreibt den Ort, an dem sich eine Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht lediglich vorübergehend ist. Im Gegensatz zum Wohnsitz ist hierfür keine Wohnung erforderlich.
Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche körperliche Anwesenheit über einen längeren Zeitraum. Der gewöhnliche Aufenthalt orientiert sich damit an den tatsächlichen Lebensverhältnissen und nicht an formalen Eigentums- oder Mietverhältnissen.
Gesetzliche Grundlage
Nach deutschem Steuerrecht wird grundsätzlich vermutet, dass eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wo sie sich mehr als sechs Monate ununterbrochen aufhält. Kurzfristige Unterbrechungen, etwa durch Urlaubs- oder Geschäftsreisen, unterbrechen diese Frist regelmäßig nicht.
Die Sechs-Monats-Regel stellt jedoch lediglich eine gesetzliche Vermutung dar. Auch kürzere Aufenthalte können im Einzelfall steuerlich relevant sein, wenn besondere Umstände vorliegen.
Tatsächliche Lebensverhältnisse
Bei der Beurteilung wird stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen. Von Bedeutung können unter anderem sein:
- Dauer des Aufenthalts
- Regelmäßigkeit der Aufenthalte
- berufliche Tätigkeit
- familiäre Bindungen
- soziale Integration
- wirtschaftliche Beziehungen
- tatsächlicher Lebensmittelpunkt
Unterschied zum Wohnsitz
Obwohl Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt häufig gemeinsam auftreten, handelt es sich um zwei unterschiedliche steuerliche Begriffe. Der Wohnsitz setzt eine Wohnung, Verfügungsmacht und Nutzungsabsicht voraus.
Der gewöhnliche Aufenthalt setzt dagegen tatsächliche Anwesenheit, eine längere Aufenthaltsdauer und einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt voraus. Eine Person kann daher einen gew��hnlichen Aufenthalt haben, ohne dort einen steuerlichen Wohnsitz zu besitzen – und umgekehrt.
Bedeutung beim Wegzug
Für den steuerlichen Wegzug genügt die Aufgabe des Wohnsitzes allein häufig nicht. Ebenso muss geprüft werden, ob der gewöhnliche Aufenthalt beendet wurde, ob weiterhin längere Aufenthalte im bisherigen Staat erfolgen und ob bereits ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuzugsstaat entstanden ist.
Solange der gewöhnliche Aufenthalt im bisherigen Staat fortbesteht, kann regelmäßig auch die unbeschränkte Steuerpflicht bestehen bleiben.
Praxisbeispiel
Ein Unternehmensberater verkauft seine Wohnung in Deutschland und zieht offiziell nach Singapur. In den folgenden zwölf Monaten hält er sich jedoch an mehr als zweihundert Tagen in Deutschland auf, weil er dort laufende Beratungsmandate betreut.
Obwohl kein steuerlicher Wohnsitz mehr besteht, kann aufgrund der tatsächlichen Aufenthaltsdauer weiterhin ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegen. Damit kann auch die unbeschränkte Steuerpflicht fortbestehen.
Fazit
Wer einen Wegzug plant, sollte nicht nur seine Wohnsituation, sondern auch seine tatsächlichen Aufenthaltszeiten sorgfältig analysieren und dokumentieren.
Der gewöhnliche Aufenthalt orientiert sich an den tatsächlichen Lebensverhältnissen und kann unabhängig vom Bestehen einer Wohnung begründet werden. Nur das Zusammenspiel beider Kriterien ermöglicht eine rechtssichere Beurteilung der steuerlichen Situation.
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