Nachversteuerung bei der Wegzugsbesteuerung
Das Wesentliche in Kürze
- Eine gew��hrte Stundung beendet die Wegzugsbesteuerung nicht endgültig – die festgesetzte Steuer kann unter bestimmten Voraussetzungen später fällig werden (Nachversteuerung).
- Die Steuer ist bereits entstanden und festgesetzt; lediglich ihre Zahlung wurde aufgeschoben.
- Typische Auslöser sind die tatsächliche Veräußerung der Beteiligung, der Wegfall der Stundungsvoraussetzungen oder die Verletzung von Mitwirkungspflichten.
- Viele Wegzugsmodelle scheitern nicht am Wegzug selbst, sondern an später eintretenden Nachversteuerungstatbeständen.
Begriff der Nachversteuerung
Unter einer Nachversteuerung versteht man die spätere Fälligkeit einer zunächst gestundeten Steuer aufgrund eines gesetzlich bestimmten Ereignisses. Dabei gilt: Die Steuer ist bereits entstanden, sie wurde bereits festgesetzt, ihre Zahlung wurde lediglich aufgeschoben.
Mit Eintritt des gesetzlichen Nachversteuerungstatbestands endet dieser Zahlungsaufschub.
Zweck der Nachversteuerung
Die Nachversteuerung bildet das notwendige Gegenstück zur gewährten Stundung. Sie soll insbesondere:
- das Besteuerungsrecht des Wegzugsstaates sichern
- missbräuchliche Gestaltungen verhindern
- die Wirksamkeit der Stundungsregelungen gewährleisten
- eine spätere Besteuerung bereits entstandener stiller Reserven sicherstellen
Gesetzlich geregelte Auslöser
Die Nachversteuerung tritt nicht beliebig ein, sondern ist an gesetzlich definierte Ereignisse geknüpft. Je nach Rechtslage können insbesondere relevant sein:
- tatsächliche Veräußerung der Beteiligung
- Wegfall gesetzlicher Voraussetzungen
- Verletzung gesetzlicher Mitwirkungspflichten
- bestimmte Umstrukturierungen
- sonstige gesetzlich geregelte Tatbestände
Tatsächliche Veräußerung und Wegfall der Voraussetzungen
Ein besonders häufiger Tatbestand ist die spätere tatsächliche Veräußerung der Beteiligung. Aus der zuvor lediglich fiktiv angenommenen Veräußerung wird ein tatsächlicher wirtschaftlicher Vorgang, wodurch die gestundete Steuer grundsätzlich fällig werden kann.
Auch der Wegfall der Voraussetzungen, unter denen die Stundung gewährt wurde, kann zur Nachversteuerung führen – etwa wenn gesetzliche Anforderungen nicht mehr erfüllt oder erforderliche Nachweise nicht mehr erbracht werden können.
Mitwirkungspflichten und internationale Veränderungen
Während einer Stundung bestehen häufig umfangreiche Mitwirkungspflichten. Werden diese verletzt – etwa durch unterlassene Mitteilungen, unvollständige Angaben oder fehlende Dokumentation –, kann die Stundung entfallen und die Steuer sofort fällig werden.
Auch Veränderungen im internationalen Sachverhalt können Bedeutung erlangen, beispielsweise erneute Wohnsitzverlagerungen, Änderungen der Ansässigkeit oder Umstrukturierungen innerhalb einer Holdingstruktur. Vor jeder wesentlichen Änderung sollte daher eine erneute steuerliche Prüfung erfolgen.
Fazit
Unternehmer sollten nicht nur den Wegzug selbst, sondern auch die Jahre danach steuerlich begleiten.
Die Nachversteuerung stellt sicher, dass eine zunächst gestundete Wegzugssteuer unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen später tatsächlich erhoben werden kann. Eine laufende Überwachung der Beteiligungs- und Vermögensstruktur reduziert das Risiko unerwarteter Nachversteuerungen erheblich.
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