Block 2 · Wegzug

Die Rückkehr in den ursprünglichen Ansässigkeitsstaat

Das Wesentliche in Kürze

  • Kehrt eine zuvor weggezogene Person in ihren ursprünglichen Ansässigkeitsstaat zurück, können die Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen wieder entfallen.
  • Grundgedanke ist, dass bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit keine endgültige Besteuerung der stillen Reserven erfolgen soll.
  • Die Rückkehrregelungen sind an bestimmte Fristen und Voraussetzungen geknüpft, insbesondere an den Fortbestand der Beteiligung.
  • Wer eine Rückkehr plant oder für möglich hält, sollte dies frühzeitig in die steuerliche Gesamtplanung einbeziehen.

Einleitung

Nicht jeder Wegzug ist dauerhaft. Häufig verlagern Unternehmer ihren Wohnsitz nur vorübergehend ins Ausland und kehren später in ihren ursprünglichen Ansässigkeitsstaat zurück. Für diese Fälle sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass die Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung unter bestimmten Voraussetzungen wieder entfallen können.

Grundgedanke ist, dass bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit keine endgültige Besteuerung der stillen Reserven erfolgen soll.

Der Grundgedanke der Rückkehrregelung

Die Rückkehrregelung beruht auf der Überlegung, dass die Wegzugsbesteuerung das Besteuerungsrecht sichern, nicht aber eine nur vorübergehende Wohnsitzverlagerung endgültig belasten soll. Kehrt die Person rechtzeitig zurück, kann die zunächst ausgelöste Besteuerung rückwirkend entfallen.

Voraussetzungen der Rückkehr

Damit die Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung wieder entfallen können, müssen regelmäßig bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Hierzu können insbesondere gehören:

  • die Rückkehr innerhalb eines bestimmten Zeitraums
  • der Fortbestand der Beteiligung
  • die erneute Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht
  • das Fehlen bestimmter zwischenzeitlicher Vorgänge

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, kann die Besteuerung endgültig bestehen bleiben.

Bedeutung der Fristen

Von besonderer Bedeutung sind die maßgeblichen Fristen. Die Rückkehr muss innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Zeitraums erfolgen. Wird dieser Zeitraum überschritten, kann die zunächst nur vorübergehende Wegzugsbesteuerung endgültig werden. Die Fristen sollten daher sorgfältig beachtet werden.

Praxisbeispiel

Eine Unternehmerin verlegt ihren Wohnsitz für einige Jahre ins Ausland, behält ihre Beteiligung jedoch unverändert bei und plant von Beginn an eine spätere Rückkehr.

Kehrt sie innerhalb des maßgeblichen Zeitraums zurück und begründet erneut die unbeschränkte Steuerpflicht, können die Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder entfallen.

Typische Fehler

  • Überschreiten der maßgeblichen Rückkehrfrist
  • zwischenzeitliche Veräußerung der Beteiligung
  • fehlende erneute Begründung der Steuerpflicht
  • unzureichende Dokumentation der Rückkehrabsicht
  • fehlende Einbeziehung der Rückkehr in die Gesamtplanung

Diese Fehler können dazu führen, dass die Besteuerung endgültig bestehen bleibt.

Fazit

Die Rückkehr in den ursprünglichen Ansässigkeitsstaat kann dazu führen, dass die Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung wieder entfallen. Voraussetzung ist regelmäßig eine rechtzeitige Rückkehr bei Fortbestand der Beteiligung und erneuter Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht. Wer eine Rückkehr für möglich hält, sollte die maßgeblichen Fristen und Voraussetzungen frühzeitig in die steuerliche Gesamtplanung einbeziehen.

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