Block 2 · Wegzug

Die Steuerbemessungsgrundlage der Wegzugsbesteuerung

Das Wesentliche in Kürze

  • Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Betrag, auf dessen Grundlage die Einkommensteuer im Rahmen der Wegzugsbesteuerung tatsächlich berechnet wird.
  • Sie ergibt sich nicht allein aus dem Unternehmenswert oder dem fiktiven Veräußerungsgewinn, sondern aus deren Zusammenspiel mit den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften.
  • Unternehmenswert und Steuerbemessungsgrundlage sind nicht identisch – die endgültige Bemessungsgrundlage kann erheblich abweichen.
  • Da sie unmittelbar die spätere Steuerbelastung bestimmt, ist sie ein zentraler Faktor der Liquiditätsplanung.

Begriff der Steuerbemessungsgrundlage

Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Betrag, auf dessen Grundlage die spätere Steuer berechnet wird. Sie bildet die Verbindung zwischen dem ermittelten Veräußerungsgewinn und der eigentlichen Steuerberechnung.

Erst nachdem die Bemessungsgrundlage feststeht, kann die individuelle Einkommensteuer berechnet werden.

Ausgangspunkt der Berechnung

Ausgangspunkt ist regelmäßig der zuvor ermittelte fiktive Veräußerungsgewinn. Dieser ergibt sich grundsätzlich aus:

  • dem gemeinen Wert der Beteiligung
  • abzüglich der steuerlich maßgeblichen Anschaffungs- oder Erwerbskosten
  • unter Berücksichtigung gesetzlicher Bewertungsregelungen

Dieser Betrag bildet jedoch noch nicht automatisch die endgültige Bemessungsgrundlage.

Steuerliche Vorschriften und Korrekturen

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind neben den Vorschriften zur Wegzugsbesteuerung regelmäßig auch allgemeine einkommensteuerliche Regelungen maßgeblich – etwa zu Veräußerungsgewinnen, Beteiligungseinkünften, zur Gewinnermittlung, zu Abzugsverboten oder zu Sonderregelungen des Außensteuerrechts.

Je nach Einzelfall können zudem gesetzliche Anpassungen erforderlich sein, beispielsweise Bewertungsanpassungen, Berichtigungen früherer Vorgänge oder Übergangsregelungen. Auch persönliche Verhältnisse – wie weitere Einkünfte, Verlustverrechnungsmöglichkeiten oder besondere Wahlrechte – können die spätere Steuerberechnung beeinflussen.

Unterschied zwischen Unternehmenswert und Bemessungsgrundlage

Der Unternehmenswert und die Steuerbemessungsgrundlage sind nicht identisch. Der Unternehmenswert dient ausschließlich der Ermittlung der stillen Reserven.

Die Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt darüber hinaus die steuerrechtlichen Vorschriften. Deshalb kann die endgültige steuerliche Bemessungsgrundlage vom reinen Unternehmenswert erheblich abweichen.

Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besondere einkommensteuerliche Vorschriften zur Anwendung kommen, insbesondere das Teileinkünfteverfahren.

Die konkrete steuerliche Wirkung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.

Fazit

Die Steuerbemessungsgrundlage entscheidet darüber, welcher Teil des wirtschaftlichen Wertzuwachses tatsächlich steuerlich erfasst wird.

Eine sorgfältige Berechnung, vollständige Dokumentation und frühzeitige Liquiditätsplanung sind daher wesentliche Bestandteile einer rechtssicheren internationalen Wegzugsplanung.

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