Die Stundungsregelungen der Wegzugsbesteuerung
Das Wesentliche in Kürze
- Da die Wegzugsbesteuerung ohne realen Verkauf und damit ohne Liquiditätszufluss anfällt, sehen die gesetzlichen Regelungen Möglichkeiten der Stundung vor.
- Die Stundung ermöglicht es, die festgesetzte Steuer über einen bestimmten Zeitraum zu strecken oder aufzuschieben.
- Die konkrete Ausgestaltung der Stundung hängt insbesondere davon ab, ob der Wegzug innerhalb der EU/des EWR oder in einen Drittstaat erfolgt.
- Stundungsregelungen sollten frühzeitig geprüft werden, da an sie regelmäßig bestimmte Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten geknüpft sind.
Einleitung
Die Wegzugsbesteuerung führt zu einer Steuer auf einen fiktiven Veräußerungsgewinn, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat. Da der betroffenen Person dadurch keine Liquidität zufließt, sehen die gesetzlichen Regelungen Möglichkeiten der Stundung vor. Diese sollen verhindern, dass die Steuer allein durch den Wegzug zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt.
Die Stundung ist damit ein zentrales Instrument, um die wirtschaftlichen Folgen der Wegzugsbesteuerung abzumildern.
Zweck der Stundung
Die Stundungsregelungen verfolgen insbesondere folgende Ziele:
- Vermeidung einer sofortigen Belastung ohne Liquiditätszufluss
- Berücksichtigung der fehlenden Realisierung
- Wahrung der Verhältnismäßigkeit
- Erleichterung grenzüberschreitender Sachverhalte
Sie tragen damit dem Umstand Rechnung, dass kein tatsächlicher Verkauf stattgefunden hat.
Grundzüge der Stundung
Die Stundung ermöglicht es, die festgesetzte Steuer nicht sofort in voller Höhe zahlen zu müssen. Je nach Ausgestaltung kann sie insbesondere:
- in Raten über einen bestimmten Zeitraum erfolgen
- bis zu einem späteren Ereignis aufgeschoben werden
- an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sein
- mit Mitwirkungs- und Nachweispflichten verbunden sein
Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Bedeutung des Zuzugsstaates
Für die Ausgestaltung der Stundung ist von Bedeutung, ob der Wegzug innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einen Drittstaat erfolgt. Die unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere die Grundfreiheiten und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, haben die Stundungsregelungen nachhaltig beeinflusst.
Praxisbeispiel
Ein Gesellschafter zieht ins Ausland und schuldet aufgrund der fiktiven Veräußerung eine Steuer, ohne dass ihm liquide Mittel zugeflossen sind.
Um eine unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, wird geprüft, ob und in welcher Form eine Stundung der festgesetzten Steuer in Betracht kommt und welche Voraussetzungen und Mitwirkungspflichten hierfür zu erfüllen sind.
Typische Fehler
- fehlende Kenntnis der Stundungsmöglichkeiten
- Vernachlässigung der Voraussetzungen einer Stundung
- unzureichende Erfüllung von Mitwirkungspflichten
- fehlende Unterscheidung zwischen EU/EWR und Drittstaaten
- verspätete Antragstellung
Diese Fehler können dazu führen, dass Stundungsmöglichkeiten nicht genutzt werden können.
Fazit
Die Stundungsregelungen mildern die wirtschaftlichen Folgen der Wegzugsbesteuerung, da diese ohne realen Liquiditätszufluss anfällt. Ob und wie eine Stundung möglich ist, hängt insbesondere von den gesetzlichen Voraussetzungen und dem Zuzugsstaat ab. Eine frühzeitige Prüfung der Stundungsmöglichkeiten und der damit verbundenen Pflichten ist daher wesentlicher Bestandteil einer sorgfältigen Wegzugsplanung.
Fachliche Einordnung
Ihre Situation gehört in fachkundige Hände
Die Fachbibliothek vermittelt Grundlagen. Ihre konkrete Konstellation – mit allen Wohnsitz-, Ansässigkeits- und Strukturfragen – verdient eine individuelle Prüfung.
Jetzt Erstgespräch vereinbaren