Pfändungsfreibetragrechner
Berechnen Sie den pfändbaren und unpfändbaren Anteil Ihres monatlichen Nettoeinkommens – streng nach der amtlichen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO). Geben Sie einfach Ihr Nettoeinkommen und die Zahl Ihrer Unterhaltsberechtigten ein. Die Berechnung ersetzt keine Rechtsberatung, schafft aber sofort Orientierung.
Berechnung streng nach amtlicher Pfändungstabelle.
Gültig 01.07.2026 – 30.06.2027 (BGBl. 2026 I Nr. 80).
1.587,40 EUR unpfändbar, plus Unterhaltszuschläge.
Alle 328 Zeilen 1:1 aus dem Bundesgesetzblatt übernommen.
Dieser Rechner basiert auf der Pfändungstabelle 2026. Berechnung nach § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19.03.2026, BGBl. 2026 I Nr. 80, gültig 01.07.2026 – 30.06.2027).
Ehepartner, Kinder und andere Unterhaltsberechtigte
Geben Sie Ihr Nettoeinkommen ein, um die Berechnung zu starten
1.587,40 EUR
Unpfändbarer Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO (bisher 1.555,00 EUR). Laut Tabelle ist bis 1.589,99 EUR netto nichts pfändbar.
+597,42 EUR
Der Freibetrag erhöht sich um 597,42 EUR für die erste unterhaltsberechtigte Person (bisher 585,23 EUR).
je +332,83 EUR
Für jede weitere Person (2. bis 5.) erhöht sich der Freibetrag um jeweils 332,83 EUR (bisher 326,04 EUR).
Die Pfändung erfolgt ausschließlich nach einer gesetzlichen Tabelle. Es gibt keine prozentualen Pfändungssätze. Oberhalb von 4.866,30 EUR (bisher 4.766,99 EUR) ist der Mehrbetrag vollständig pfändbar.
Diese Berechnung erfolgt nach bestem Wissen anhand der amtlichen Pfändungstabelle und ersetzt keine Rechtsberatung. In Sonderfällen (z.B. Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO) können abweichende Regeln gelten.
Persönliche Beratung
Der Rechner gibt erste Orientierung. Für Ihre individuelle Situation – etwa bei Unterhaltspfändung oder P-Konto – vereinbaren Sie ein persönliches, vertrauliches Gespräch.
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