Guido Möller - Strategieberatung

§ 2 AStG Schadenskalkulator

Was kostet es, wenn Deutschland nach dem Wegzug doch besteuert?

Viele Auswanderer mit US-LLC gehen von 0 € deutscher Steuer aus. Der Kalkulator zeigt in einer unverbindlichen Modellrechnung, welche Belastung je Jahr entstehen kann, wenn diese Annahme nicht trägt. Für den qualitativen Einstieg gibt es den Check zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht.

Modell

Steuerliche Einordnung der LLC

Annahme: Die LLC wird tatsächlich aus Deutschland geführt und ist deshalb in Deutschland körperschaftsteuerpflichtig (§ 10 AO, § 1 KStG). Dies folgt nicht aus § 2 AStG. Die Einordnung ist keine frei wählbare Option. A und B sind alternative Modellrechnungen und werden nicht addiert.

1.Wann endete Ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland?

In der Regel der Tag Ihres Wegzugs (Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt).

2.Seit wann erzielen Sie Einkünfte über Ihre US-LLC?

Beginn der LLC-Einkünfte

Liegt Ihr Wegzug in der Vergangenheit, werden alle Jahre ab Wegzug berechnet. Für diese Jahre ist die mögliche Belastung bereits entstanden, ggf. zuzüglich Nachzahlungszinsen.

3.

Gemeint sind Ihre jährlichen Einnahmen abzüglich betrieblicher Ausgaben, vor Abzug von Ertragsteuern.

€
0 €1.000.000 €

4.Planen Sie eine Rückkehr nach Deutschland?

Rückkehr

5.Wo waren bzw. sind Sie seit dem Wegzug ansässig?

Erfassen Sie jede Station mit Beginn, auch geplante. Beispiel: erst Frankreich, ein Jahr später VAE.

  1. Erste Station ab Wegzug

§ 2 AStG greift nur, solange Sie in keinem Staat ansässig sind oder in einem Staat mit niedriger Besteuerung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG). Niedrig ist sie, wenn die Einkommensteuer dort bei 77.000 € Einkommen um mehr als ein Drittel geringer ist als in Deutschland oder eine Vorzugsbesteuerung gewährt wird (§ 2 Abs. 2 AStG).

Zeiten in einem Staat ohne niedrige Besteuerung sind für die Berechnung nicht relevant, der Zehnjahreszeitraum ab Wegzug läuft aber weiter. Ziehen Sie danach in einen niedrig besteuernden Staat, ist § 2 AStG ab diesem Zeitpunkt wieder relevant.

Sie müssen jede Station nachweisen können, z. B. mit Abmelde- und Anmeldebescheinigung, Mietvertrag, Flugbuchungen, Kontoauszügen und Ansässigkeitsbescheinigung.

6.Wie lange rechnen Sie damit, dass Ihre bisherigen steuerlichen Verhältnisse fortbestehen?

Eine Prognose ab heute. Sie ist keine Feststellung, dass § 2 AStG in diesem Zeitraum tatsächlich anwendbar ist.

Erwartete Dauer
Weitere Angaben und Statuswechsel

Weitere Statuswechsel im Zeitraum

Keine weiteren Wechsel erfasst.

    Ein späterer Wechsel wirkt nur ab seinem Datum. Bereits entstandene mögliche Belastungen bleiben bestehen.

    Gewerbesteuer mit einem Hebesatz von 409 %. Das ist der Bundesdurchschnitt und dient der Vereinfachung; der Hebesatz Ihrer Gemeinde kann abweichen.

    Ergebnis

    Beispielrechnung

    Szenario A · LLC als Körperschaft

    Mögliche Steuerbelastung für vergangene Zeiträume

    0 €

    Unverbindliche Modellrechnung. Keine Feststellung einer tatsächlichen Steuerpflicht oder Steuerschuld.

    Mögliche zukünftige Steuerbelastung (inkl. laufendes Jahr)

    331.540 €

    Unverbindliche Modellrechnung. Keine Feststellung einer tatsächlichen Steuerpflicht oder Steuerschuld.

    Gesamtes mögliches finanzielles Risiko

    331.540 €

    Differenz zur bisherigen Annahme von 0 € deutscher Steuer

    Unverbindliche Modellrechnung. Keine Feststellung einer tatsächlichen Steuerpflicht oder Steuerschuld.

    Berücksichtigter Gewinn
    1.100.000 €
    Relevante Kalenderjahre
    11 (2026–2036)
    • Für Jahre ab 2027 gilt der zuletzt bekannte Tarif (Projektion).

    Zeitachse

    Wegzugsjahr und zehn Folgejahre

    Der gesetzliche Zeitraum umfasst den Rest des Wegzugsjahres und die zehn folgenden Kalenderjahre (§ 2 Abs. 1 AStG). Das Wegzugsjahr zählt nur anteilig ab dem Wegzug.

    1. 2026Wegzugsjahr30.140 €
    2. 2027Prognose30.140 €
    3. 2028Prognose30.140 €
    4. 2029Prognose30.140 €
    5. 2030Prognose30.140 €
    6. 2031Prognose30.140 €
    7. 2032Prognose30.140 €
    8. 2033Prognose30.140 €
    9. 2034Prognose30.140 €
    10. 2035Prognose30.140 €
    11. 2036Prognose30.140 €
    • Vergangen
    • Laufendes Jahr
    • Prognose
    • Ohne Risiko
    • Status unklar

    Verlauf

    Belastung je Jahr und kumuliert

    Jahresübersicht

    Modellierte Belastung je Jahr

    Modellierte Steuerbelastung je Kalenderjahr, Szenario A
    JahrStatusGewinnSteuerlich relevantSteuerZinsenKumuliert
    2026WegzugsjahrLaufend100.000 €100.000 €30.140 €–30.140 €
    2027PrognoseTarif projiziert100.000 €100.000 €30.140 €–60.280 €
    2028PrognoseTarif projiziert100.000 €100.000 €30.140 €–90.420 €
    2029PrognoseTarif projiziert100.000 €100.000 €30.140 €–120.560 €
    2030PrognoseTarif projiziert100.000 €100.000 €30.140 €–150.700 €
    2031PrognoseTarif projiziert100.000 €100.000 €30.140 €–180.840 €
    2032PrognoseTarif projiziert100.000 €100.000 €30.140 €–210.980 €
    2033PrognoseTarif projiziert100.000 €100.000 €30.140 €–241.120 €
    2034PrognoseTarif projiziert100.000 €100.000 €30.140 €–271.260 €
    2035PrognoseTarif projiziert100.000 €100.000 €30.140 €–301.400 €
    2036PrognoseTarif projiziert100.000 €100.000 €30.140 €–331.540 €
    Summe331.540 €0 €331.540 €
    So wurde gerechnet

    Rechenweg am Beispiel 2026

    1. 1. Wirtschaftlicher Gewinn der LLC im Jahr: 100.000 €
    2. 2. Steuerlich relevanter Gewinn im Modellzeitraum (365 von 365 Tagen): 100.000 €
    3. 3. Bemessungsgrundlage Körperschaftsteuer: 100.000 €
    4. 4. Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 KStG): 15.000 €
    5. 5. Solidaritätszuschlag 5,5 % der Körperschaftsteuer: 825 €
    6. 6. Gewerbesteuer: Gewerbeertrag 100.000 € × 3,5 % = Messbetrag 3.500 € × Hebesatz 409 % = 14.315 €
    7. Modellierte Steuer 2026: 30.140 €

    Annahmen des Modells

    • Die LLC ist als Körperschaft einzuordnen und wird tatsächlich aus Deutschland geführt. Sie ist deshalb in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 10 AO, § 1 KStG). Diese Steuerpflicht wird nicht aus § 2 AStG abgeleitet.
    • Gewerbesteuer mit dem Bundesdurchschnitt des Hebesatzes von 409 % (Statistisches Bundesamt, Realsteuervergleich 2024 (gewogener Durchschnitt)). Das ist ein Durchschnittswert zur Vereinfachung. Hinzurechnungen und Kürzungen sind nicht berücksichtigt.
    • § 5 AStG (Zurechnung von Gewinnen einer niedrig besteuerten Auslandsgesellschaft an die Person) ist nur ein Hinweis und wird nicht gerechnet.
    • Persönliche Steuern auf Ausschüttungen sind nicht enthalten.
    • Wegzugsjahr anteilig nach Tagen ab dem Wegzug. Die Zusammenveranlagung mit dem Zeitraum davor ist nicht modelliert.
    • Verluste ergeben 0 € Steuer. Verlustvortrag und -rücktrag sind nicht modelliert.
    • Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) nur für abgeschlossene Jahre: 0,15 % je vollem Monat ab Ende der Karenzzeit (2021: 21, 2022: 20, 2023: 18, ab 2024: 15 Monate), Betrag auf volle 50 € abgerundet. Vereinfacht auf die gesamte modellierte Steuer.
    • DBA-Regelungen, Anrechnung ausländischer Steuern und individuelle Abzüge sind nicht berücksichtigt.

    Steuerparameter

    Einkommensteuertarif und Soli-Freigrenze 2026: § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. Steuerfortentwicklungsgesetz; § 3 Abs. 3 SolZG. Grundfreibetrag 12.348 €.

    Alle Beträge werden intern in ganzen Cent gerechnet und nach den gesetzlichen Regeln gerundet.

    Vorprüfung

    Liegen die Voraussetzungen des § 2 AStG vor?

    Die Vorprüfung trennt die Tatbestandsmerkmale von den Rechtsfolgen. Sie ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

    Tatbestand

    Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit?

    § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG

    Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit?

    Waren Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

    § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG

    Waren Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?

    Werden Sie im neuen Ansässigkeitsstaat niedrig besteuert oder gar nicht ansässig (z. B. Nomadenleben, Vorzugsbesteuerung)?

    § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AStG

    Werden Sie im neuen Ansässigkeitsstaat niedrig besteuert oder gar nicht ansässig (z. B. Nomadenleben, Vorzugsbesteuerung)?
    Wesentliche wirtschaftliche Interessen nach § 2 Abs. 3 AStG

    Haben Sie wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich des AStG?

    § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 AStG

    § 2 Abs. 3 AStG legt abschließend fest, wann solche Interessen vorliegen. Die drei Alternativen stehen nebeneinander, eine genügt. Nr. 1 und Nr. 3 werden zu Beginn des Jahres geprüft, Nr. 2 für das Jahr insgesamt.

    Nr. 1: Unternehmerische Beteiligung im Inland

    Waren Sie zu Beginn des Jahres Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs, als Kommanditist mit mehr als 25 % an den Einkünften der Gesellschaft beteiligt oder zu mindestens 1 % an einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt (§ 17 Abs. 1 EStG)?

    Nur diese Alternative knüpft an eine Beteiligung an einem deutschen Unternehmen an. Eine US-LLC ist keine inländische Kapitalgesellschaft.

    § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG

    Waren Sie zu Beginn des Jahres Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs, als Kommanditist mit mehr als 25 % an den Einkünften der Gesellschaft beteiligt oder zu mindestens 1 % an einer inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt (§ 17 Abs. 1 EStG)?

    Nr. 2: Nicht-ausländische Einkünfte

    Betragen Ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären, im Jahr mehr als 30 % Ihrer gesamten Einkünfte oder mehr als 62.000 €?

    Maßstab sind nicht die deutschen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG, sondern alle Einkünfte, die § 34d EStG nicht als ausländisch einordnet. Das kann auch Einkünfte aus der LLC erfassen, etwa wenn sie keiner ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

    § 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG

    Betragen Ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Steuerpflicht keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären, im Jahr mehr als 30 % Ihrer gesamten Einkünfte oder mehr als 62.000 €?

    Nr. 3: Vermögen mit nicht-ausländischen Erträgen

    Machte zu Beginn des Jahres das Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären, mehr als 30 % Ihres Gesamtvermögens aus oder überstieg es 154.000 €?

    Auch hier entscheidet die Einordnung der Erträge nach § 34d EStG, nicht der Ort, an dem das Vermögen liegt.

    § 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG

    Machte zu Beginn des Jahres das Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Steuerpflicht keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären, mehr als 30 % Ihres Gesamtvermögens aus oder überstieg es 154.000 €?

    Ergebnis: Noch offen. Es genügt, wenn eine der drei Alternativen erfüllt ist.

    Einzelne Voraussetzungen sind noch offen.

    Szenario A hängt davon nicht ab: Die Körperschaftsteuerpflicht entsteht dort aus dem Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, nicht aus § 2 AStG.

    Rechtsfolgen und Abgrenzung

    • Erweiterte Inlandseinkünfte: Erfasst werden alle Einkünfte, die keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind.
    • Bagatellgrenze: § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG wird nur angewendet, wenn diese Einkünfte im Jahr 16.500 € übersteigen.
    • Betriebsstätte, ständiger Vertreter, Geschäftsleitung: Wird die LLC tatsächlich aus Deutschland geführt, kann daraus eine eigene deutsche Steuerpflicht der Gesellschaft entstehen (Szenario A).
    • Betriebsstättenfiktion: § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG wirkt nur für die Person. Sie ist keine Betriebsstätte einer körperschaftlich eingeordneten LLC.
    • Rechtstypenvergleich: Ob die LLC als Körperschaft oder transparent einzuordnen ist, richtet sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung, nicht nach einer Wahl.
    • Doppelbesteuerungsabkommen: Ein DBA schließt § 2 AStG nicht pauschal aus. Maßgeblich sind die abkommensrechtliche Ansässigkeit und die Verteilung der Besteuerungsrechte.
    • Begrenzung: Nach § 2 Abs. 6 AStG darf die Steuer nicht höher sein als bei unbeschränkter Steuerpflicht.

    Nicht die Auswanderung allein entscheidet. Sondern die steuerliche Einordnung Ihrer tatsächlichen Verhältnisse.

    Ob § 2 AStG auf Sie Anwendung findet und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können, hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Eine strukturierte strategische Prüfung kann helfen, Risiken und Handlungsoptionen zu erkennen.

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    Rechtlicher Hinweis

    Die dargestellten Informationen und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und unverbindlichen Veranschaulichung möglicher steuerlicher Auswirkungen. Sie stellen weder eine Steuerberatung noch eine Rechtsberatung dar und ersetzen keine individuelle Prüfung durch entsprechend qualifizierte Berufsträger.

    Die Berechnungen beruhen auf vereinfachten Modellannahmen und den eingegebenen Daten. Die tatsächliche steuerliche Behandlung kann aufgrund individueller Umstände, unterschiedlicher Rechtsordnungen, Doppelbesteuerungsabkommen und weiterer Faktoren erheblich abweichen.

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    Mögliches Risiko gesamt331.540 €

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