§ 2 AStG Schadenskalkulator
Was kostet es, wenn Deutschland nach dem Wegzug doch besteuert?
Viele Auswanderer mit US-LLC gehen von 0 € deutscher Steuer aus. Der Kalkulator zeigt in einer unverbindlichen Modellrechnung, welche Belastung je Jahr entstehen kann, wenn diese Annahme nicht trägt. Für den qualitativen Einstieg gibt es den Check zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
Ergebnis
BeispielrechnungSzenario A · LLC als Körperschaft
Mögliche Steuerbelastung für vergangene Zeiträume
0 €
Unverbindliche Modellrechnung. Keine Feststellung einer tatsächlichen Steuerpflicht oder Steuerschuld.
Mögliche zukünftige Steuerbelastung (inkl. laufendes Jahr)
331.540 €
Unverbindliche Modellrechnung. Keine Feststellung einer tatsächlichen Steuerpflicht oder Steuerschuld.
Gesamtes mögliches finanzielles Risiko
331.540 €
Differenz zur bisherigen Annahme von 0 € deutscher Steuer
Unverbindliche Modellrechnung. Keine Feststellung einer tatsächlichen Steuerpflicht oder Steuerschuld.
- Berücksichtigter Gewinn
- 1.100.000 €
- Relevante Kalenderjahre
- 11 (2026–2036)
- Für Jahre ab 2027 gilt der zuletzt bekannte Tarif (Projektion).
Zeitachse
Wegzugsjahr und zehn Folgejahre
Der gesetzliche Zeitraum umfasst den Rest des Wegzugsjahres und die zehn folgenden Kalenderjahre (§ 2 Abs. 1 AStG). Das Wegzugsjahr zählt nur anteilig ab dem Wegzug.
- 2026Wegzugsjahr30.140 €
- 2027Prognose30.140 €
- 2028Prognose30.140 €
- 2029Prognose30.140 €
- 2030Prognose30.140 €
- 2031Prognose30.140 €
- 2032Prognose30.140 €
- 2033Prognose30.140 €
- 2034Prognose30.140 €
- 2035Prognose30.140 €
- 2036Prognose30.140 €
- Vergangen
- Laufendes Jahr
- Prognose
- Ohne Risiko
- Status unklar
Verlauf
Belastung je Jahr und kumuliert
Jahresübersicht
Modellierte Belastung je Jahr
| Jahr | Status | Gewinn | Steuerlich relevant | Steuer | Zinsen | Kumuliert |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2026Wegzugsjahr | Laufend | 100.000 € | 100.000 € | 30.140 € | – | 30.140 € |
| 2027 | PrognoseTarif projiziert | 100.000 € | 100.000 € | 30.140 € | – | 60.280 € |
| 2028 | PrognoseTarif projiziert | 100.000 € | 100.000 € | 30.140 € | – | 90.420 € |
| 2029 | PrognoseTarif projiziert | 100.000 € | 100.000 € | 30.140 € | – | 120.560 € |
| 2030 | PrognoseTarif projiziert | 100.000 € | 100.000 € | 30.140 € | – | 150.700 € |
| 2031 | PrognoseTarif projiziert | 100.000 € | 100.000 € | 30.140 € | – | 180.840 € |
| 2032 | PrognoseTarif projiziert | 100.000 € | 100.000 € | 30.140 € | – | 210.980 € |
| 2033 | PrognoseTarif projiziert | 100.000 € | 100.000 € | 30.140 € | – | 241.120 € |
| 2034 | PrognoseTarif projiziert | 100.000 € | 100.000 € | 30.140 € | – | 271.260 € |
| 2035 | PrognoseTarif projiziert | 100.000 € | 100.000 € | 30.140 € | – | 301.400 € |
| 2036 | PrognoseTarif projiziert | 100.000 € | 100.000 € | 30.140 € | – | 331.540 € |
| Summe | 331.540 € | 0 € | 331.540 € | |||
So wurde gerechnet
Rechenweg am Beispiel 2026
- 1. Wirtschaftlicher Gewinn der LLC im Jahr: 100.000 €
- 2. Steuerlich relevanter Gewinn im Modellzeitraum (365 von 365 Tagen): 100.000 €
- 3. Bemessungsgrundlage Körperschaftsteuer: 100.000 €
- 4. Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 KStG): 15.000 €
- 5. Solidaritätszuschlag 5,5 % der Körperschaftsteuer: 825 €
- 6. Gewerbesteuer: Gewerbeertrag 100.000 € × 3,5 % = Messbetrag 3.500 € × Hebesatz 409 % = 14.315 €
- Modellierte Steuer 2026: 30.140 €
Annahmen des Modells
- Die LLC ist als Körperschaft einzuordnen und wird tatsächlich aus Deutschland geführt. Sie ist deshalb in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 10 AO, § 1 KStG). Diese Steuerpflicht wird nicht aus § 2 AStG abgeleitet.
- Gewerbesteuer mit dem Bundesdurchschnitt des Hebesatzes von 409 % (Statistisches Bundesamt, Realsteuervergleich 2024 (gewogener Durchschnitt)). Das ist ein Durchschnittswert zur Vereinfachung. Hinzurechnungen und Kürzungen sind nicht berücksichtigt.
- § 5 AStG (Zurechnung von Gewinnen einer niedrig besteuerten Auslandsgesellschaft an die Person) ist nur ein Hinweis und wird nicht gerechnet.
- Persönliche Steuern auf Ausschüttungen sind nicht enthalten.
- Wegzugsjahr anteilig nach Tagen ab dem Wegzug. Die Zusammenveranlagung mit dem Zeitraum davor ist nicht modelliert.
- Verluste ergeben 0 € Steuer. Verlustvortrag und -rücktrag sind nicht modelliert.
- Nachzahlungszinsen (§ 233a AO) nur für abgeschlossene Jahre: 0,15 % je vollem Monat ab Ende der Karenzzeit (2021: 21, 2022: 20, 2023: 18, ab 2024: 15 Monate), Betrag auf volle 50 € abgerundet. Vereinfacht auf die gesamte modellierte Steuer.
- DBA-Regelungen, Anrechnung ausländischer Steuern und individuelle Abzüge sind nicht berücksichtigt.
Steuerparameter
Einkommensteuertarif und Soli-Freigrenze 2026: § 32a Abs. 1 EStG i. d. F. Steuerfortentwicklungsgesetz; § 3 Abs. 3 SolZG. Grundfreibetrag 12.348 €.
Alle Beträge werden intern in ganzen Cent gerechnet und nach den gesetzlichen Regeln gerundet.
Vorprüfung
Liegen die Voraussetzungen des § 2 AStG vor?
Die Vorprüfung trennt die Tatbestandsmerkmale von den Rechtsfolgen. Sie ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Tatbestand
Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit?
§ 2 Abs. 1 Satz 1 AStG
Waren Sie in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug insgesamt mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
§ 2 Abs. 1 Satz 1 AStG
Werden Sie im neuen Ansässigkeitsstaat niedrig besteuert oder gar nicht ansässig (z. B. Nomadenleben, Vorzugsbesteuerung)?
§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AStG
Einzelne Voraussetzungen sind noch offen.
Szenario A hängt davon nicht ab: Die Körperschaftsteuerpflicht entsteht dort aus dem Ort der Geschäftsleitung in Deutschland, nicht aus § 2 AStG.
Rechtsfolgen und Abgrenzung
- Erweiterte Inlandseinkünfte: Erfasst werden alle Einkünfte, die keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind.
- Bagatellgrenze: § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG wird nur angewendet, wenn diese Einkünfte im Jahr 16.500 € übersteigen.
- Betriebsstätte, ständiger Vertreter, Geschäftsleitung: Wird die LLC tatsächlich aus Deutschland geführt, kann daraus eine eigene deutsche Steuerpflicht der Gesellschaft entstehen (Szenario A).
- Betriebsstättenfiktion: § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG wirkt nur für die Person. Sie ist keine Betriebsstätte einer körperschaftlich eingeordneten LLC.
- Rechtstypenvergleich: Ob die LLC als Körperschaft oder transparent einzuordnen ist, richtet sich nach ihrer konkreten Ausgestaltung, nicht nach einer Wahl.
- Doppelbesteuerungsabkommen: Ein DBA schließt § 2 AStG nicht pauschal aus. Maßgeblich sind die abkommensrechtliche Ansässigkeit und die Verteilung der Besteuerungsrechte.
- Begrenzung: Nach § 2 Abs. 6 AStG darf die Steuer nicht höher sein als bei unbeschränkter Steuerpflicht.
Nicht die Auswanderung allein entscheidet. Sondern die steuerliche Einordnung Ihrer tatsächlichen Verhältnisse.
Ob § 2 AStG auf Sie Anwendung findet und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können, hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Eine strukturierte strategische Prüfung kann helfen, Risiken und Handlungsoptionen zu erkennen.
Strategisches Erstgespräch vereinbarenRechtlicher Hinweis
Die dargestellten Informationen und Berechnungen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und unverbindlichen Veranschaulichung möglicher steuerlicher Auswirkungen. Sie stellen weder eine Steuerberatung noch eine Rechtsberatung dar und ersetzen keine individuelle Prüfung durch entsprechend qualifizierte Berufsträger.
Die Berechnungen beruhen auf vereinfachten Modellannahmen und den eingegebenen Daten. Die tatsächliche steuerliche Behandlung kann aufgrund individueller Umstände, unterschiedlicher Rechtsordnungen, Doppelbesteuerungsabkommen und weiterer Faktoren erheblich abweichen.
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und Anwendbarkeit der Ergebnisse auf konkrete Einzelfälle wird keine Gewähr übernommen. Die Nutzung der Informationen und Berechnungsergebnisse erfolgt eigenverantwortlich und auf eigenes Risiko. Gesetzlich zwingende Haftungsregelungen bleiben unberührt.
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