Internationale Steuerpflicht
§ 7 AStG – Hinzurechnungsbesteuerung
Executive Summary
- § 7 AStG bildet die zentrale Grundlage der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung.
- Die Vorschrift soll verhindern, dass passive Einkünfte dauerhaft in niedrig besteuerte Auslandsgesellschaften verlagert werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen werden Gewinne einer ausländischen Gesellschaft unmittelbar den in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschaftern zugerechnet.
- Die Besteuerung kann erfolgen, obwohl keine Ausschüttung stattgefunden hat.
- Für internationale Holdingstrukturen, Investmentgesellschaften und Auslandsgesellschaften gehört § 7 AStG zu den wichtigsten Vorschriften des Außensteuerrechts.
Definition
§ 7 AStG regelt die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung. Die Vorschrift ermöglicht es Deutschland, bestimmte Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft unmittelbar den in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschaftern zuzurechnen.
Dabei wird die rechtliche Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter für steuerliche Zwecke teilweise durchbrochen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, Gewinnverlagerungen in niedrig besteuerte Auslandsgesellschaften zu verhindern.
„Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft werden bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen, dem die Gesellschaft zuzurechnen ist, als Hinzurechnungsbetrag erfasst."
— § 7 Abs. 1 AStG (gekürzt)
Wann greift die Hinzurechnungsbesteuerung?
Ausländische Gesellschaft
Zunächst muss eine ausländische Gesellschaft vorliegen – hierzu zählen ausländische Kapitalgesellschaften, Holdinggesellschaften, Investmentgesellschaften und bestimmte Auslandsgesellschaften.
Beherrschung
Die Gesellschaft muss von in Deutschland steuerpflichtigen Personen beherrscht werden. Eine Beherrschung liegt regelmäßig vor, wenn den beteiligten Personen zusammen mehr als 50 % der Anteile, Stimmrechte oder Gewinnbezugsrechte zuzurechnen sind.
Niedrigbesteuerung
Die Gesellschaft muss einer Niedrigbesteuerung unterliegen. Die Beurteilung erfolgt nach § 8 AStG.
Passive Einkünfte
Die Gesellschaft muss bestimmte passive Einkünfte erzielen – typische Beispiele sind Zinserträge, Lizenzgebühren, Kapitalanlageerträge und bestimmte Vermietungseinkünfte.
Wie funktioniert die Hinzurechnung?
Liegen sämtliche Voraussetzungen vor, werden die relevanten Einkünfte der Auslandsgesellschaft den Gesellschaftern steuerlich zugerechnet. Dabei ist unerheblich, ob:
- •Gewinne ausgeschüttet wurden
- •Gelder nach Deutschland geflossen sind
- •eine tatsächliche Auszahlung erfolgt ist
Die Besteuerung erfolgt aufgrund der gesetzlichen Zurechnung.
Typische Fehler
Ausschüttungen werden überschätzt
Viele Unternehmer gehen davon aus, dass Besteuerung erst bei einer Ausschüttung erfolgt. Genau dies verhindert die Hinzurechnungsbesteuerung.
Niedrigbesteuerung wird nicht geprüft
Die tatsächliche Steuerbelastung der Auslandsgesellschaft wird häufig falsch eingeschätzt.
Passive Einkünfte werden unterschätzt
Gerade passive Einkünfte stehen im Mittelpunkt der Vorschrift.
Holdingstrukturen werden falsch verstanden
Nicht jede Holding führt automatisch zu steuerlichen Vorteilen.
Risiken
Vorzeitige Besteuerung
Gewinne können bereits vor Ausschüttungen besteuert werden.
Zusätzliche Steuerbelastungen
Geplante Steuervorteile können entfallen.
Betriebsprüfungen
Internationale Strukturen stehen regelmäßig im Fokus der Finanzverwaltung.
Fehlkalkulationen
Die tatsächliche Steuerbelastung wird häufig unterschätzt.
Fazit
§ 7 AStG bildet die Grundlage der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Die Vorschrift soll verhindern, dass passive Einkünfte dauerhaft über niedrig besteuerte Auslandsgesellschaften der deutschen Besteuerung entzogen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Gewinne einer ausländischen Gesellschaft unmittelbar den in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschaftern zugerechnet. Für internationale Holdingstrukturen, Investmentgesellschaften und Vermögensverwaltungsgesellschaften gehört die Norm deshalb zu den wichtigsten Vorschriften des Außensteuerrechts.
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