Internationale Steuerpflicht
§ 8 AStG – Niedrigbesteuerung
Executive Summary
- § 8 AStG definiert, wann eine ausländische Gesellschaft als niedrig besteuert gilt.
- Die Vorschrift bildet eine zentrale Voraussetzung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG.
- Eine Niedrigbesteuerung liegt grundsätzlich vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung der ausländischen Gesellschaft weniger als 15 % beträgt.
- Die Beurteilung erfolgt anhand der tatsächlichen Steuerbelastung und nicht allein anhand gesetzlicher Steuersätze.
- Für Holdinggesellschaften, Investmentgesellschaften und internationale Unternehmensstrukturen gehört § 8 AStG zu den wichtigsten Vorschriften des Außensteuerrechts.
Definition
§ 8 AStG regelt den Begriff der Niedrigbesteuerung im Rahmen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Die Vorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Gesellschaft steuerlich als niedrig besteuert angesehen wird.
„Eine Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 15 Prozent unterliegen."
— § 8 Abs. 5 AStG (vereinfacht)
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Verlagerung bestimmter Einkünfte in niedrig besteuerte Staaten ein besonderes Risiko für die deutsche Steuerbasis darstellt. Deshalb knüpfen zahlreiche Vorschriften des Außensteuerrechts an das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung an.
Wann liegt eine Niedrigbesteuerung vor?
Ausländische Gesellschaft
Zunächst muss eine ausländische Gesellschaft vorliegen – hierzu zählen Kapitalgesellschaften, Holdinggesellschaften, Investmentgesellschaften und bestimmte ausländische Rechtsträger.
Ermittlung der Steuerbelastung
Anschließend wird die tatsächliche Belastung mit Ertragsteuern ermittelt. Maßgeblich ist nicht allein der nominelle Steuersatz, vielmehr ist die effektive Steuerbelastung entscheidend.
Unterschreiten der 15-%-Grenze
Liegt die tatsächliche Belastung unter 15 %, gilt die Gesellschaft grundsätzlich als niedrig besteuert. Diese Grenze bildet den gesetzlichen Maßstab des § 8 AStG.
Warum ist die tatsächliche Steuerbelastung entscheidend?
In vielen Staaten unterscheiden sich gesetzliche Steuersätze, effektive Steuerbelastung, Sonderregelungen, Steuerbefreiungen und Steueranreize erheblich. Deshalb reicht die Betrachtung des offiziellen Körperschaftsteuersatzes allein nicht aus.
Entscheidend ist die tatsächliche Belastung der betreffenden Einkünfte.
Typische Prüfungsfälle
Die Beurteilung erfolgt stets einzelfallbezogen. Typische Prüfungsfälle betreffen jedoch häufig:
- •Vereinigte Arabische Emirate (historisch)
- •Bahamas
- •Cayman Islands
- •British Virgin Islands
- •bestimmte Holdingregime
- •bestimmte Sonderwirtschaftszonen
Ob tatsächlich eine Niedrigbesteuerung vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen ab.
Typische Fehler
Fokus auf nominelle Steuersätze
Viele Unternehmer betrachten ausschließlich die offiziellen Steuersätze. Die tatsächliche Steuerbelastung wird nicht analysiert.
Auslandsgesellschaft mit Steuerfreiheit gleichsetzen
Nicht jede Auslandsgesellschaft führt automatisch zu steuerlichen Vorteilen.
Hinzurechnungsbesteuerung unterschätzen
Die Niedrigbesteuerung wird häufig isoliert betrachtet. Die Folgen der §§ 7 ff. AStG werden übersehen.
Fehlende Gesamtanalyse
Internationale Strukturen werden oft nur aus Sicht des Zielstaates betrachtet. Die deutsche steuerliche Perspektive bleibt unberücksichtigt.
Risiken
Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung
Die Niedrigbesteuerung kann eine zentrale Voraussetzung der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllen.
Zusätzliche Steuerbelastungen
Geplante steuerliche Vorteile können entfallen.
Betriebsprüfungen
Internationale Strukturen werden regelmäßig überprüft.
Fehlkalkulationen
Die tatsächliche Gesamtsteuerbelastung wird häufig falsch eingeschätzt.
Fazit
§ 8 AStG definiert den Begriff der Niedrigbesteuerung und bildet eine zentrale Voraussetzung der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Maßgeblich ist die tatsächliche Steuerbelastung der ausländischen Gesellschaft, die grundsätzlich unter 15 % liegen muss.
Die Vorschrift gehört zu den wichtigsten Regelungen des internationalen Steuerrechts und beeinflusst zahlreiche Holding-, Investment- und Vermögensstrukturen. Wer Auslandsgesellschaften nutzt, sollte die Voraussetzungen des § 8 AStG daher regelmäßig prüfen.
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