Die Beweislast bei Streitigkeiten über den Ort der Geschäftsleitung
Das Wesentliche in Kürze
- Bei Streitigkeiten über den Ort der Geschäftsleitung ist die Verteilung der Beweislast von erheblicher praktischer Bedeutung.
- Grundsätzlich trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die für ihn günstigen steuerlichen Tatsachen beruft.
- Bei internationalen Sachverhalten treffen den Steuerpflichtigen zudem erhöhte Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten.
- Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten kann zu Schätzungen oder für den Steuerpflichtigen nachteiligen Annahmen führen.
- Eine sorgfältige Dokumentation ist der wirksamste Schutz gegen eine nachteilige Beweislastverteilung.
Beweislast als Kernfrage im Streitfall
Kommt es zu Streitigkeiten über den Ort der Geschäftsleitung, stellt sich häufig die entscheidende Frage, wer welche Tatsachen zu beweisen hat. Die Verteilung der Beweislast kann den Ausgang eines Verfahrens maßgeblich beeinflussen.
Insbesondere in internationalen Konstellationen, in denen die tatsächlichen Verhältnisse schwer zu ermitteln sind, gewinnt die Beweislast erhebliche praktische Bedeutung.
Der Grundsatz der Beweislastverteilung
Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt regelmäßig derjenige die Beweislast, der sich auf die für ihn günstigen Tatsachen beruft. Dies bedeutet insbesondere:
- Die Finanzverwaltung trägt die Beweislast für steuerbegründende Tatsachen.
- Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für steuermindernde oder ihn begünstigende Tatsachen.
Dieser Grundsatz gilt auch bei Streitigkeiten über den Ort der Geschäftsleitung.
Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten
Bei internationalen Sachverhalten treffen den Steuerpflichtigen erhöhte Mitwirkungspflichten. Der Grund liegt darin, dass die Finanzverwaltung die tatsächlichen Verhältnisse im Ausland regelmäßig nur eingeschränkt ermitteln kann.
Der Steuerpflichtige ist daher in besonderem Maße gehalten, die maßgeblichen Umstände darzulegen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten
Kommt der Steuerpflichtige seinen erhöhten Mitwirkungspflichten nicht nach, kann dies erhebliche Folgen haben. In Betracht kommen insbesondere:
- eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
- für den Steuerpflichtigen nachteilige Annahmen
- eine Verlagerung der Beweisrisiken zu seinen Lasten
Eine unzureichende Mitwirkung kann sich daher unmittelbar auf das Ergebnis auswirken.
Bedeutung der Dokumentation
Vor diesem Hintergrund ist eine sorgfältige Dokumentation der wirksamste Schutz gegen eine nachteilige Beweislastverteilung. Wer die tatsächlichen Verhältnisse umfassend dokumentiert, kann seinen Mitwirkungspflichten nachkommen und die für ihn günstigen Tatsachen nachweisen.
Geeignet sind insbesondere Protokolle, Reise- und Aufenthaltsnachweise, Kommunikationsunterlagen und Organisationsdokumente.
Internationale Verfahren
Bestehen zwischen zwei Staaten unterschiedliche Auffassungen über den Ort der Geschäftsleitung, kann es zu konkurrierenden Steueransprüchen kommen. In solchen Fällen können die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen sowie Verständigungsverfahren von Bedeutung sein.
Auch in diesen Verfahren ist eine überzeugende Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse von erheblichem Vorteil.
Praxisbeispiel
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass sich der Ort der Geschäftsleitung einer im Ausland gegründeten Gesellschaft tatsächlich im Inland befindet. Die Gesellschaft ist anderer Auffassung, kann jedoch nur lückenhafte Unterlagen zu den Entscheidungsprozessen und Aufenthaltsorten der Geschäftsführer vorlegen.
Im Rahmen des Verfahrens ist zu untersuchen, wen die Beweislast trifft, ob die Gesellschaft ihren erhöhten Mitwirkungspflichten nachgekommen ist und welche Folgen sich aus einer unzureichenden Dokumentation ergeben.
Fazit
Bei Streitigkeiten über den Ort der Geschäftsleitung ist die Verteilung der Beweislast von erheblicher Bedeutung. Grundsätzlich trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die für ihn günstigen Tatsachen beruft; bei Auslandssachverhalten treffen den Steuerpflichtigen zudem erhöhte Mitwirkungspflichten.
Eine sorgfältige und laufende Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse ist der wirksamste Schutz gegen eine nachteilige Beweislastverteilung und die daraus folgenden steuerlichen Risiken.
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