Block 8 · DBA-Bibliothek

Amtshilfe bei der Steuererhebung – Art. 27 OECD-MA

Das Wesentliche in Kürze

  • Artikel 27 OECD-MA regelt die Amtshilfe bei der Steuererhebung: Die Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Beitreibung bereits festgesetzter Steuerforderungen.
  • Während Artikel 26 den Informationsaustausch betrifft, regelt Artikel 27 die praktische Durchsetzung bestehender Steueransprüche – beide Vorschriften ergänzen sich.
  • Die Vollstreckung erfolgt nach dem Recht des ersuchten Staates, der die ausländische Forderung wie eine eigene behandelt; die materielle Rechtmäßigkeit wird grundsätzlich nicht erneut geprüft.
  • Die Verlagerung von Vermögenswerten ins Ausland bietet damit regelmäßig keinen verlässlichen Schutz mehr vor einer steuerlichen Vollstreckung.

Zielsetzung

Mit der zunehmenden Internationalisierung steigt die Zahl grenzüberschreitender Steuerforderungen. Häufig entsteht das Problem, dass festgesetzte Steuerforderungen im eigenen Staat rechtlich bestehen, jedoch praktisch nicht vollstreckt werden können. Um dieses Vollstreckungsdefizit zu beseitigen, enthält Artikel 27 OECD-MA Regelungen über die Amtshilfe bei der Steuererhebung.

Die Vorschrift soll die effektive Durchsetzung berechtigter Steuerforderungen ermöglichen, Steuerflucht erschweren, die Verlagerung von Vermögenswerten zur Vollstreckungsvermeidung verhindern und die internationale Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen stärken.

Rechtsgrundlagen und Begriff

Grundlage bildet Artikel 27 OECD-MA, dessen Ausgestaltung sich zwischen einzelnen DBA unterscheidet. Ergänzende Rechtsgrundlagen sind insbesondere das Multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, europäische Amtshilferichtlinien, bilaterale Vollstreckungsabkommen und nationale Durchführungsgesetze.

Die Amtshilfe umfasst sämtliche Maßnahmen zur Durchsetzung bestehender Steuerforderungen – Beitreibung, Sicherungsmaßnahmen, Zustellung, Vollstreckung und Vermögensermittlungen. Nicht Gegenstand des Artikels 27 ist die erstmalige Festsetzung einer Steuer.

Voraussetzungen und Verfahren

Eine Amtshilfe setzt regelmäßig voraus, dass eine wirksam festgesetzte Steuerforderung besteht, diese nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckbar ist, die Voraussetzungen des jeweiligen DBA erfüllt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen.

Das Verfahren beginnt mit einem Amtshilfeersuchen des ersuchenden Staates, das Angaben über den Steuerpflichtigen, die Höhe der Forderung, die Rechtsgrundlage, den Vollstreckungsstatus und die beantragten Maßnahmen enthält. Erfasst werden regelmäßig Einkommen-, Körperschaft- und Quellensteuern sowie Nebenleistungen, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten.

Vollstreckung nach dem Recht des ersuchten Staates

Ein wesentlicher Grundsatz besteht darin, dass die eigentliche Vollstreckung nach dem Recht des ersuchten Staates erfolgt. Dieser behandelt die ausländische Steuerforderung grundsätzlich so, als handele es sich um eine eigene Forderung, und wendet nationale Vollstreckungsvorschriften und Verfahrensgarantien an. Dadurch bleibt die staatliche Souveränität gewahrt.

Neben der Beitreibung können auch Sicherungsmaßnahmen wie Kontenpfändungen, Vermögensarreste und Sicherungshypotheken zulässig sein, um eine spätere Vollstreckung nicht durch Vermögensverschiebungen zu gefährden.

Rechtsschutz und Ablehnungsgründe

Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung kann der Steuerpflichtige grundsätzlich nur im ersuchenden Staat geltend machen. Der ersuchte Staat überprüft die materielle Rechtmäßigkeit regelmäßig nicht, sondern beschränkt sich auf die Durchführung der Vollstreckung.

Ein Vertragsstaat kann die Amtshilfe verweigern, wenn das Ersuchen dem DBA widerspricht, die öffentliche Ordnung beeinträchtigt würde, die Forderung offensichtlich rechtswidrig ist oder die Vollstreckung nach nationalem Recht unzulässig wäre. Diese Ausnahmen sind eng auszulegen. Datenschutz- und Vertraulichkeitspflichten gelten wie beim Informationsaustausch nach Artikel 26.

Praxisbeispiel und Empfehlungen

Eine in Spanien ansässige Unternehmerin verlegt ihr Vermögen nach Österreich, nachdem in Spanien Einkommensteuer bestandskräftig festgesetzt wurde. Spanien ersucht die österreichischen Behörden um Amtshilfe; diese prüfen die Voraussetzungen des Artikels 27 und vollstrecken nach österreichischem Recht, ohne den spanischen Bescheid erneut zu prüfen.

Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Vermögensstrukturen sollten davon ausgehen, dass rechtskräftige Steuerforderungen heute zunehmend international durchgesetzt werden können. Bei internationalen Restrukturierungen ist zu prüfen, welche Amtshilfeabkommen zwischen den betroffenen Staaten bestehen.

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