Der Informationsaustausch nach Artikel 26 OECD-Musterabkommen
Das Wesentliche in Kürze
- Artikel 26 OECD-MA verpflichtet die Vertragsstaaten zum Austausch steuerlich relevanter Informationen und bildet das Fundament der internationalen steuerlichen Zusammenarbeit.
- Der Austausch ist auf voraussichtlich erhebliche Informationen begrenzt; anlasslose „Fishing Expeditions" sind unzulässig.
- Es gibt drei Formen: Austausch auf Ersuchen, spontaner Austausch und – heute mit der größten Bedeutung – der automatische Informationsaustausch (CRS).
- Das nationale Bankgeheimnis rechtfertigt regelmäßig keine Verweigerung; die übermittelten Daten unterliegen strengem Vertraulichkeitsschutz.
Zielsetzung und Rechtsgrundlage
Während DBA ursprünglich vor allem der Vermeidung mehrfacher Besteuerung dienten, erfüllen sie heute zugleich eine zentrale Funktion bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und aggressiver Steuerplanung. Eine wesentliche Grundlage bildet Artikel 26 OECD-MA, der den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden regelt.
Nahezu sämtliche modernen DBA enthalten eine entsprechende Regelung. Ergänzend bestehen weitere Rechtsgrundlagen wie das Multilaterale Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, das Multilaterale Instrument, europäische Amtshilferichtlinien und bilaterale Verwaltungsvereinbarungen.
Voraussichtliche Erheblichkeit – keine Fishing Expeditions
Der Informationsaustausch erfolgt nicht grenzenlos. Artikel 26 verwendet den Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit („foreseeably relevant"): Ausgetauscht werden dürfen ausschließlich Informationen, die voraussichtlich für die Anwendung des DBA, die Durchführung des nationalen Steuerrechts, die Festsetzung oder Erhebung von Steuern, steuerliche Ermittlungen oder Rechtsbehelfsverfahren erforderlich sind.
Damit sind sogenannte Fishing Expeditions – pauschale oder anlasslose Auskunftsersuchen ohne konkreten steuerlichen Bezug – untersagt. Ein Ersuchen muss ausreichend konkret sein und den steuerlichen Zusammenhang nachvollziehbar darstellen.
Die drei Formen des Informationsaustauschs
- Austausch auf Ersuchen: Eine Behörde fordert konkrete Informationen an, etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen, Verrechnungspreisfragen oder grenzüberschreitenden Finanztransaktionen.
- Spontaner Austausch: Ein Staat übermittelt ohne vorheriges Ersuchen Informationen, die er im Rahmen eigener Ermittlungen gewinnt und die für den anderen Staat relevant sein können.
- Automatischer Austausch: Bestimmte Daten (Finanzkonten, Zinsen, Dividenden, Kontosalden, Veräußerungserlöse) werden regelmäßig und standardisiert übermittelt – heute die praktisch bedeutsamste Form.
Die technische Umsetzung des automatischen Austauschs erfolgt häufig auf Grundlage des Common Reporting Standard (CRS), der die zu meldenden Daten, die meldepflichtigen Finanzinstitute und die Übermittlungsstandards regelt.
Bankgeheimnis, Vertraulichkeit und Grenzen
Ein wesentliches Merkmal moderner DBA ist, dass sich ein Vertragsstaat grundsätzlich nicht auf sein nationales Bankgeheimnis berufen kann, um den Austausch zu verweigern. Informationen sind auch dann zu beschaffen, wenn sie sich bei Banken, Finanzinstituten, Treuhändern oder Vermögensverwaltern befinden.
Die übermittelten Informationen unterliegen einem strengen Vertraulichkeitsschutz und dürfen nur den mit Steuerfestsetzung, -erhebung, Vollstreckung oder Rechtsbehelfsverfahren befassten Stellen zugänglich gemacht werden. Grenzen bestehen dort, wo Maßnahmen dem Recht eines Staates widersprechen, Informationen nicht erhältlich sind oder Geschäfts- und Berufsgeheimnisse ohne gesetzliche Grundlage offenzulegen wären; diese Grenzen sind jedoch eng auszulegen.
Praxisbeispiel, typische Fehler und Empfehlungen
Eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft unterhält eine Tochtergesellschaft in Luxemburg. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bestehen Zweifel an konzerninternen Lizenzzahlungen. Die deutsche Finanzverwaltung ersucht die luxemburgische Steuerverwaltung auf Grundlage von Artikel 26 um Übermittlung der relevanten Lizenzverträge und Verrechnungspreisdokumentationen. Luxemburg übermittelt die Informationen, soweit sie voraussichtlich erheblich sind.
Typische Fehler sind die Annahme, Bankdaten würden nicht mehr ausgetauscht, die Verwechslung von Austausch auf Ersuchen und automatischem Austausch sowie die Unterschätzung der Transparenzanforderungen. Unternehmen sollten davon ausgehen, dass steuerlich relevante Informationen heute regelmäßig international verfügbar sind, und ihre grenzüberschreitenden Strukturen jederzeit wirtschaftlich nachvollziehbar dokumentieren.
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