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Besteuerung von Künstlern und Sportlern – Art. 17 OECD-MA

Das Wesentliche in Kürze

  • Artikel 17 OECD-MA ist eine eigenständige Sonderregelung, die das Besteuerungsrecht für Einkünfte von Künstlern und Sportlern grundsätzlich dem Staat der tatsächlichen Darbietung zuweist.
  • Die Vorschrift ist ausdrücklich als Anti-Missbrauchsvorschrift ausgestaltet: Artikel 17 Absatz 2 erfasst auch Zahlungen an zwischengeschaltete Gesellschaften (Management-, Künstler-, Sportvermarktungsgesellschaften).
  • Sie gilt nur für natürliche Personen und geht den allgemeinen Artikeln 7 und 15 vor; entscheidend ist der Ort der persönlichen Darbietung, nicht Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters.
  • Werbeeinnahmen, Sponsoring, Preisgelder und digitale Veranstaltungen erfordern eine sorgfältige Abgrenzung nach der konkreten Vertragsgestaltung.

Zielsetzung und Anwendungsbereich

Die internationale Tätigkeit von Künstlern und Sportlern führt dazu, dass Einkünfte häufig innerhalb kurzer Zeit in zahlreichen Staaten erzielt werden. Artikel 17 OECD-MA enthält deshalb eine eigenständige Sonderregelung, die das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Staat zuweist, in dem die künstlerische oder sportliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Die Vorschrift verfolgt zwei Ziele: Der Staat der wirtschaftlichen Wertschöpfung soll besteuern dürfen, und missbräuchliche Gestaltungen über zwischengeschaltete Gesellschaften sollen verhindert werden. Artikel 17 gilt ausschließlich für natürliche Personen (Musiker, Schauspieler, Profisportler u. a.) – nicht jede öffentliche Tätigkeit fällt automatisch darunter.

Grundregel des Artikels 17 Absatz 1

Nach Artikel 17 Absatz 1 dürfen Einkünfte aus der persönlichen Tätigkeit in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Nicht maßgeblich sind:

  • der Wohnsitz
  • die Staatsangehörigkeit
  • der Sitz des Veranstalters
  • der Ort der Vertragsunterzeichnung
  • der Zahlungsort

Erfasst werden Vergütungen für Live-Auftritte, Wettkämpfe, Gastspiele, Tourneen, Fernseh- und Filmproduktionen sowie Preisgelder mit unmittelbarem Bezug zur Leistung.

Absatz 2 – zwischengeschaltete Gesellschaften

Von besonderer Bedeutung ist Artikel 17 Absatz 2. Er betrifft Fälle, in denen die Vergütung nicht unmittelbar an den Künstler oder Sportler, sondern an eine andere Person gezahlt wird – etwa Managementgesellschaften, Künstlergesellschaften, Sportvermarktungsgesellschaften, Holdinggesellschaften oder Agenturen.

Ohne Absatz 2 könnte das Besteuerungsrecht häufig durch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen umgangen werden. Da die wirtschaftliche Leistung weiterhin von der natürlichen Person erbracht wird, erlaubt Artikel 17 auch in diesen Fällen dem Tätigkeitsstaat die Besteuerung.

Verhältnis zu Art. 7 und Art. 15

Artikel 17 geht den allgemeinen Vorschriften vor. Auch wenn die Tätigkeit grundsätzlich als Unternehmensgewinn oder Arbeitslohn eingeordnet werden könnte, findet Artikel 17 Anwendung, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Dadurch wird verhindert, dass Künstler und Sportler durch die Wahl bestimmter Vertragsformen andere Zuweisungsregeln in Anspruch nehmen.

Werbeeinnahmen, Preisgelder und digitale Veranstaltungen

Bei Werbeverträgen ist zu unterscheiden zwischen Vergütungen für den eigentlichen Auftritt, Werbeeinnahmen, Sponsoring, Merchandising und Lizenzzahlungen. Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit der persönlichen Darbietung, kann Artikel 17 anwendbar sein; fehlt dieser, kommen andere Vorschriften in Betracht.

Preisgelder unterliegen grundsätzlich Artikel 17, wenn sie unmittelbarer Ausdruck der persönlichen Leistung sind. Bei digitalen Veranstaltungen (Livestream-Konzerte, virtuelle Sportevents) bleibt entscheidend, wo die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird und welcher Staat den engsten wirtschaftlichen Bezug besitzt.

Praxisbeispiel und Empfehlungen

Ein in Spanien ansässiger Tennisspieler nimmt an einem Turnier in Deutschland teil und erhält Preis- und Antrittsgelder. Nach Artikel 17 dürfen diese Einkünfte in Deutschland besteuert werden. Auch bei Zahlung an eine Managementgesellschaft könnte Deutschland aufgrund von Absatz 2 das Besteuerungsrecht ausüben; Spanien muss die Doppelbesteuerung vermeiden.

Jede grenzüberschreitende Veranstaltung sollte vorab steuerlich analysiert werden – Vertragsstruktur, Art der Vergütung und mögliche Quellensteuerpflichten sind zu prüfen. Bei Management- oder Holdingstrukturen ist zusätzlich zu untersuchen, ob Artikel 17 Absatz 2 eingreift.

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