Block 8 · DBA-Bibliothek

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen – Art. 16 OECD-MA

Das Wesentliche in Kürze

  • Artikel 16 OECD-MA regelt die Besteuerung von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen und knüpft – anders als Art. 15 – nicht an den Tätigkeitsort, sondern an den Sitz der Gesellschaft an.
  • Besteuert werden dürfen Organvergütungen grundsätzlich in dem Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, deren Organ die Person ist.
  • Entscheidend ist die funktionale Organstellung (Leitungs-, Kontroll- oder Überwachungsaufgaben), nicht die Bezeichnung des Gremiums; erfasst werden feste Vergütungen, Sitzungsgelder, Boni und geldwerte Vorteile.
  • Eine klare Abgrenzung zu Arbeitslohn nach Art. 15 sowie eine sorgfältige Trennung mehrerer Organfunktionen im Konzern sind für die zutreffende Anwendung unerlässlich.

Regelungszweck

Internationale Unternehmensstrukturen führen zunehmend dazu, dass Mitglieder von Aufsichtsräten, Verwaltungsräten oder vergleichbaren Leitungsorganen grenzüberschreitend tätig werden. Artikel 16 OECD-MA enthält hierfür eine eigenständige Regelung, die nicht an den Ort der tatsächlichen Tätigkeit oder die Aufenthaltsdauer anknüpft, sondern an den Sitz der Gesellschaft.

Eine Besteuerung nach dem jeweiligen Tätigkeitsort würde erhebliche praktische Schwierigkeiten verursachen, da Sitzungen in unterschiedlichen Staaten stattfinden und Organmitglieder regelmäßig zwischen mehreren Ländern reisen. Artikel 16 schafft daher eine einfach anzuwendende Anknüpfung und stellt eine bewusste Ausnahme vom allgemeinen Tätigkeitsortprinzip dar.

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Artikel 16 erfasst natürliche Personen, die Mitglied eines Leitungs- oder Überwachungsorgans einer Gesellschaft sind – Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Board-Mitglieder, Non-Executive Directors, Independent Directors und vergleichbare Organmitglieder. Maßgeblich ist nicht die Bezeichnung, sondern die tatsächliche Wahrnehmung von Leitungs-, Kontroll- oder Überwachungsaufgaben.

Erfasst werden sämtliche Vergütungen für die Organfunktion:

  • feste Aufsichtsratsvergütungen
  • Sitzungsgelder und Jahrespauschalen
  • variable Vergütungsbestandteile und Erfolgsboni
  • Sachleistungen und geldwerte Vorteile
  • Aufwandsentschädigungen mit Vergütungscharakter

Abgrenzung zu Artikel 15

In der Praxis kommt es häufig zu Überschneidungen zwischen Organfunktionen und gewöhnlichen Arbeitsverhältnissen. Ein Vorstandsmitglied kann gleichzeitig Arbeitnehmer sein, ein Gesch��ftsführer zusätzlich Mitglied des Verwaltungsrates. Artikel 16 erfasst ausschließlich Vergütungen für die Organfunktion; Vergütungen aus einem gesonderten Arbeitsverhältnis unterliegen grundsätzlich Artikel 15.

Beispiel: Ein Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft erhält ein Geschäftsführergehalt (Art. 15) sowie eine gesonderte Vergütung für seine Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied der Muttergesellschaft (Art. 16). Beide Einkunftsarten können unterschiedlichen Besteuerungsregeln unterliegen.

Ansässigkeit der Gesellschaft und Quellenbesteuerung

Entscheidend ist die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft nach Artikel 4 des jeweiligen DBA. Nicht maßgeblich sind der Wohnsitz des Organmitglieds, der Ort der Sitzungen, der Ort der Auszahlung oder die Staatsangehörigkeit.

Viele Staaten besteuern Organvergütungen unmittelbar an der Quelle. Der Ansässigkeitsstaat des Organmitglieds muss eine Doppelbesteuerung anschließend nach den Regelungen des jeweiligen DBA vermeiden – durch Freistellung, Anrechnung der ausländischen Steuer oder besondere Entlastungsverfahren. Auch virtuelle Sitzungen per Videokonferenz ändern nichts an der Anknüpfung: Das Besteuerungsrecht bleibt an die Ansässigkeit der Gesellschaft geknüpft.

Konzerninterne Organfunktionen und Holdings

Internationale Konzerne besetzen Leitungsorgane häufig mit Personen aus anderen Konzerngesellschaften, wodurch mehrere Organstellungen gleichzeitig entstehen. Für jede Organfunktion ist gesondert zu prüfen, welche Gesellschaft betroffen ist, welcher Staat deren Ansässigkeitsstaat ist und welche Vergütung auf die jeweilige Organfunktion entfällt. Eine pauschale Gesamtbetrachtung ist regelmäßig unzulässig.

Gerade bei internationalen Holdinggesellschaften mit Verwaltungs- oder Aufsichtsräten aus zahlreichen Staaten gewinnt Artikel 16 besondere Bedeutung. Neben der Zuweisung des Besteuerungsrechts sind regelmäßig auch nationale Vorschriften über Quellensteuer, Meldepflichten und Steuererklärungen zu beachten.

Praxisbeispiel und Empfehlungen

Eine in Österreich ansässige Steuerberaterin wird Mitglied des Verwaltungsrates einer in den Niederlanden ansässigen Holdinggesellschaft. Nach Artikel 16 OECD-MA dürfen die Niederlande als Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft die Vergütung besteuern; Österreich muss eine etwaige Doppelbesteuerung beseitigen. Dass Sitzungen teilweise in Österreich oder per Videokonferenz stattfinden, ändert daran nichts.

Vor Übernahme einer internationalen Organfunktion sollte die steuerliche Behandlung anhand des einschlägigen DBA geprüft werden. Besonderes Augenmerk gilt der Trennung zwischen Organvergütung und sonstigen Einkünften sowie möglichen Quellensteuerpflichten. Vergütungsvereinbarungen sollten eindeutig formuliert und sämtliche Organfunktionen gesondert dokumentiert werden.

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