Block 8 · DBA-Bibliothek

Das UN-Musterabkommen

Das Wesentliche in Kürze

  • Das UN-Musterabkommen verfolgt einen ausgewogeneren Ansatz als das OECD-Muster und bezieht die Interessen von Entwicklungs- und Schwellenländern stärker ein.
  • Sein wichtigstes Merkmal ist die stärkere Stellung des Quellenstaates – bei Unternehmensgewinnen, Dienstleistungen, Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.
  • Es ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine frühere Annahme einer Betriebsstätte und eine Besteuerung von Dienstleistungen auch ohne klassische Betriebsstätte.
  • Da zahlreiche bilaterale DBA Elemente beider Muster kombinieren, ist die Kenntnis der Unterschiede eine wesentliche Grundlage des internationalen Steuerrechts.

Begriff und Hintergrund

Neben dem OECD-Musterabkommen stellt das Musterabkommen der Vereinten Nationen einen der wichtigsten internationalen Referenztexte für Doppelbesteuerungsabkommen dar. Während das OECD-Muster vor allem die Interessen wirtschaftlich hochentwickelter Industriestaaten berücksichtigt, verfolgt das UN-Muster einen ausgewogeneren Ansatz, der insbesondere die steuerlichen Interessen von Entwicklungs- und Schwellenländern einbezieht. Beide Muster besitzen keine unmittelbare Gesetzeskraft.

Die Vereinten Nationen entwickelten ihr Muster vor dem Hintergrund, dass viele Entwicklungsländer Kapital importieren, Investitionen häufig aus Industriestaaten stammen und Quellenstaaten regelmäßig einen stärkeren Besteuerungsanspruch geltend machen möchten. Ziel ist eine gerechtere Verteilung der Besteuerungsrechte zugunsten des Quellenstaates bei gleichzeitiger Förderung grenzüberschreitender Investitionen.

Verhältnis zum OECD-Muster

Grundsätzlich orientiert sich das UN-Muster am Aufbau des OECD-Musterabkommens. Beide enthalten regelmäßig den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, Ansässigkeitsregelungen, Betriebsstättenregelungen, Einkunftsartikel und Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Die Unterschiede liegen überwiegend in einzelnen materiellen Regelungen. Beide Musterabkommen verfolgen dasselbe Grundziel – die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Förderung des internationalen Wirtschaftsverkehrs –, weichen jedoch bei der Verteilung der Besteuerungsrechte zwischen Ansässigkeits- und Quellenstaat voneinander ab.

Stärkere Stellung des Quellenstaates

Das wichtigste Merkmal des UN-Musterabkommens ist die stärkere Berücksichtigung des Quellenstaates. Dies betrifft insbesondere Unternehmensgewinne, Dienstleistungen, Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren; dem Quellenstaat werden häufig weitergehende Besteuerungsrechte eingeräumt.

Auch bei den Betriebsstätten bestehen Unterschiede: Das UN-Muster ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine frühere Annahme einer Betriebsstätte, sodass Quellenstaaten häufiger Unternehmensgewinne besteuern können. Bei Dienstleistungen enthält es besondere Regelungen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne klassische Betriebsstätte eine Besteuerung im Quellenstaat ermöglichen. Bei Lizenzgebühren sieht es regelmäßig weitergehende Quellenbesteuerungsrechte vor als das OECD-Muster.

Bedeutung in der internationalen Praxis

Für Entwicklungs- und Schwellenländer besitzt das UN-Muster erhebliche Bedeutung, da es den Aufbau eigener Steuerquellen und eine ausgewogenere Verteilung internationaler Besteuerungsrechte unterstützt. Viele bilaterale Abkommen kombinieren Elemente beider Muster: Je nach wirtschaftlichen Beziehungen und Verhandlungsergebnissen übernehmen Staaten einzelne OECD- oder UN-Regelungen sowie eigene Sondervorschriften. Kein DBA entspricht vollständig einem der beiden Muster.

Für international tätige Unternehmen ist das UN-Muster insbesondere bei Investitionen in Entwicklungs- und Schwellenländer sowie rohstoffreiche Staaten relevant, deren Abkommen sich häufig teilweise oder vollständig am UN-Muster orientieren.

Praxisbeispiel, typische Fehler und Empfehlungen

Ein Unternehmen aus einem Industriestaat erbringt umfangreiche technische Dienstleistungen in einem Entwicklungsland. Das zwischen beiden Staaten bestehende Abkommen orientiert sich teilweise am UN-Muster und räumt dem Quellenstaat für bestimmte Dienstleistungen weitergehende Besteuerungsrechte ein als ein reines OECD-Muster.

Typische Fehler sind die ausschließliche Orientierung am OECD-Muster, die Nichtbeachtung der Unterschiede zum UN-Muster und eine fehlerhafte Einschätzung der Quellenbesteuerung. Unternehmen und Berater sollten beide Muster kennen, das jeweilige bilaterale Abkommen sorgfältig prüfen und die Besonderheiten des Quellenstaates bei Dienstleistungen und Betriebsstätten berücksichtigen.

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