Block 10 · Hinzurechnungsbesteuerung / CFC

CFC und DBA

Das Wesentliche in Kürze

  • Die Hinzurechnungsbesteuerung steht in einem Spannungsverhältnis zu den Doppelbesteuerungsabkommen.
  • Sie besteuert nicht die ausländische Gesellschaft, sondern rechnet dem inländischen Gesellschafter Einkünfte zu – das soll DBA-konform sein (Treaty Override umstritten).
  • Viele Staaten und die OECD akzeptieren CFC-Regeln grundsätzlich als mit DBA vereinbar.
  • Im Detail bleiben Konflikte, insbesondere bei der Reichweite einzelner Abkommensartikel.
  • DBA können die Doppelbesteuerung mindern, heben die Hinzurechnung aber nicht generell auf.

Das grundsätzliche Spannungsfeld

Doppelbesteuerungsabkommen verteilen Besteuerungsrechte zwischen Staaten und sollen Doppelbesteuerung vermeiden. Die Hinzurechnungsbesteuerung greift dagegen auf Einkünfte zu, die formal einer ausländischen Gesellschaft zustehen.

Daraus entsteht die Frage: Darf Deutschland überhaupt zugreifen, wenn ein DBA das Besteuerungsrecht eigentlich dem anderen Staat zuweist?

Das Zurechnungsargument

Die zentrale Rechtfertigung lautet: Die Hinzurechnungsbesteuerung besteuert nicht die ausländische Gesellschaft, sondern den inländischen Gesellschafter mit einem fiktiv zugerechneten Betrag.

Besteuert wird der inländische Gesellschafter – nicht die ausländische Gesellschaft.

Da das DBA die Gesellschaft schützt, nicht den fingierten Zurechnungsbetrag beim Gesellschafter, soll kein Abkommensbruch vorliegen.

Die OECD-Sicht

Die OECD vertritt im Kommentar zum Musterabkommen die Auffassung, dass CFC-Regeln grundsätzlich mit den DBA vereinbar sind. Viele Staaten teilen diese Sicht, und CFC-Regeln sind international weit verbreitet.

Damit ist die generelle Zulässigkeit weitgehend anerkannt, auch wenn einzelne Gerichte und Autoren Bedenken äußern.

Verbleibende Konflikte

Im Detail bleiben Streitfragen. So wird etwa diskutiert, ob bestimmte Abkommensbestimmungen einer Hinzurechnung im Einzelfall entgegenstehen und ob nationale „Treaty Override"-Regelungen zulässig sind.

Diese Fragen sind komplex und nicht abschließend geklärt. Im konkreten Fall lohnt der genaue Blick in das jeweilige Abkommen.

Die praktische Rolle der DBA

DBA können die Doppelbesteuerung mindern – etwa durch Anrechnung oder Freistellung – und so die wirtschaftliche Belastung dämpfen. Sie heben die Hinzurechnungsbesteuerung aber nicht pauschal auf.

Wer auf ein DBA als Schutzschild gegen die Hinzurechnung setzt, überschätzt dessen Wirkung in der Regel.

Fazit

Die Hinzurechnungsbesteuerung gilt überwiegend als DBA-konform, weil sie den inländischen Gesellschafter und nicht die ausländische Gesellschaft besteuert. DBA mindern die Doppelbesteuerung, beseitigen die Hinzurechnung aber nicht.

Der nächste Artikel betrachtet eine moderne Ergänzung des CFC-Regimes: die Anti-Hybrid-Regeln.

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