CFC bei Wegzug
Das Wesentliche in Kürze
- Solange der Gesellschafter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann die Hinzurechnung greifen.
- Mit dem Wegzug entfällt die unbeschränkte Steuerpflicht – und damit regelmäßig die Hinzurechnungsbesteuerung.
- Der Wegzug löst jedoch eigene Folgen aus, insbesondere die Wegzugsbesteuerung auf Anteile.
- Die Reihenfolge von Strukturaufbau und Wegzug ist entscheidend.
- CFC und Wegzugsbesteuerung müssen zusammen geplant werden, nicht isoliert.
Die Verbindung von Wohnsitz und Hinzurechnung
Die Hinzurechnungsbesteuerung knüpft an die unbeschränkte Steuerpflicht des Gesellschafters in Deutschland an. Wer in Deutschland ansässig ist und eine Zwischengesellschaft beherrscht, riskiert die Hinzurechnung.
Daraus folgt unmittelbar: Endet die unbeschränkte Steuerpflicht, endet typischerweise auch der Zugriff über die Hinzurechnungsbesteuerung.
Wegzug als Ausweg – aber mit Preis
Der Wegzug ins Ausland beendet die unbeschränkte Steuerpflicht und damit die Grundlage der Hinzurechnung. Auf den ersten Blick wirkt das wie die saubere Lösung.
Der Wegzug löst das CFC-Problem – schafft aber ein neues: die Wegzugsbesteuerung.
Denn der Wegzug ist selbst ein steuerlich relevanter Vorgang.
Die Wegzugsbesteuerung
Beim Wegzug werden wesentliche Anteile an Kapitalgesellschaften so behandelt, als würden sie veräußert. Die stillen Reserven werden besteuert, obwohl kein Verkauf stattgefunden hat.
Wer eine wertvolle Auslandsstruktur aufgebaut hat und dann wegzieht, kann eine erhebliche Steuerlast auf die Anteilswerte auslösen – genau das Gegenteil der erhofften Entlastung.
Die entscheidende Frage der Reihenfolge
Ob zuerst die Struktur aufgebaut und dann weggezogen wird – oder umgekehrt – hat erhebliche Folgen. Wird die Struktur vor dem Wegzug wertvoll, droht eine hohe Wegzugsbesteuerung auf die Anteile.
Wird umgekehrt zuerst die Ansässigkeit verlagert, stellt sich die CFC-Frage in Deutschland gar nicht erst – dafür gelten dann die Regeln des neuen Staates und die Wegzugsbesteuerung auf den bisherigen Bestand.
Integrierte Planung statt Einzelmaßnahme
CFC und Wegzug dürfen nicht getrennt betrachtet werden. Wer nur die Hinzurechnung im Blick hat und den Wegzug als Lösung wählt, übersieht möglicherweise die Wegzugsbesteuerung – und umgekehrt.
Eine tragfähige Planung berücksichtigt beide Regelkreise sowie das Timing, idealerweise mit fachlicher Begleitung.
Fazit
Der Wegzug beendet die unbeschränkte Steuerpflicht und damit regelmäßig die Hinzurechnung – löst aber die Wegzugsbesteuerung auf die Anteile aus. Reihenfolge und Timing sind entscheidend.
Der nächste Artikel klärt das Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung zu den Doppelbesteuerungsabkommen.
Fachliche Einordnung
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