Block 10 · Hinzurechnungsbesteuerung / CFC

§ 7 AStG einfach erklärt

Das Wesentliche in Kürze

  • § 7 AStG ist die Eingangsnorm der Hinzurechnungsbesteuerung: Er legt fest, wer überhaupt betroffen ist.
  • Erfasst werden in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, die eine ausländische Gesellschaft beherrschen.
  • Seit der ATAD-Reform 2021 steht der Begriff der Beherrschung im Zentrum – nicht mehr die bloße „Deutschbeherrschung" mehrerer Inländer.
  • Nahestehende Personen und ein abgestimmtes Zusammenwirken werden bei der Beherrschung mitgezählt.
  • Wer § 7 nicht erfüllt, für den endet die Prüfung der Hinzurechnungsbesteuerung bereits hier.

Die Funktion der Norm

Jedes Steuersystem braucht einen klaren Einstiegspunkt: Wer ist überhaupt Adressat einer Regelung? Für die Hinzurechnungsbesteuerung übernimmt § 7 AStG diese Funktion.

Er beantwortet zwei Fragen: Wer ist persönlich betroffen, und welches Verhältnis zur ausländischen Gesellschaft muss bestehen? Erst wenn § 7 erfüllt ist, kommt es überhaupt auf passive Einkünfte und Niedrigbesteuerung an.

Wer ist persönlich betroffen?

Adressat ist grundsätzlich, wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist – also Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Auch erweitert beschränkt Steuerpflichtige können in bestimmten Konstellationen erfasst werden.

Der entscheidende Punkt: Es geht um die natürliche oder juristische Person hinter der ausländischen Gesellschaft, nicht um die Gesellschaft selbst.

Das Kernkriterium: Beherrschung

Seit der Reform 2021 stellt § 7 AStG auf die Beherrschung der ausländischen Gesellschaft ab. Beherrschung bedeutet vereinfacht: mehr als 50 Prozent.

Maßgeblich kann dabei jeweils sein:

  • mehr als 50 % der Stimmrechte,
  • mehr als 50 % des Kapitals oder
  • ein Anspruch auf mehr als 50 % des Gewinns oder Liquidationserlöses.

Es genügt, wenn eine dieser Schwellen überschritten wird. Die Beherrschung ist also breiter angelegt als die reine Kapitalbeteiligung.

Nahestehende Personen und abgestimmtes Verhalten

Ein verbreiteter Irrtum ist, man könne die 50-Prozent-Grenze durch Aufteilung auf mehrere Personen umgehen. § 7 rechnet jedoch die Beteiligungen nahestehender Personen zusammen.

Zusätzlich werden Personen erfasst, die durch abgestimmtes Verhalten gemeinsam beherrschen. Eine künstliche Zersplitterung der Anteile führt deshalb in der Regel nicht aus der Hinzurechnungsbesteuerung heraus.

Der Unterschied zur früheren Rechtslage

Früher knüpfte das Gesetz an die sogenannte Inländerbeherrschung an: Mehrere unbeschränkt Steuerpflichtige mussten zusammen mehr als die Hälfte halten. Seit der ATAD-Umsetzung steht die gesellschafterbezogene Beherrschung im Vordergrund.

Diese Verschiebung ist mehr als eine Formalität – sie verändert, in welchen Konstellationen die Hinzurechnung greift, und ist deshalb für die Strukturplanung zentral.

Fazit

§ 7 AStG ist die Tür zur Hinzurechnungsbesteuerung: Betroffen ist, wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist und eine ausländische Gesellschaft beherrscht – wobei nahestehende Personen und abgestimmtes Verhalten mitzählen.

Erst wenn diese Tür offensteht, lohnt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Der nächste Artikel widmet sich deshalb dem Begriff, der hier den Ausschlag gibt: der Beherrschung.

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