Block 10 · Hinzurechnungsbesteuerung / CFC

Beherrschung einfach erklärt

Das Wesentliche in Kürze

  • Beherrschung bedeutet im Kern: mehr als 50 % an Stimmrechten, Kapital oder Gewinnanspruch.
  • Es genügt, wenn eine dieser drei Schwellen überschritten wird.
  • Beteiligungen nahestehender Personen und ein abgestimmtes Zusammenwirken werden zusammengerechnet.
  • Auch mittelbare Beteiligungen über zwischengeschaltete Gesellschaften zählen mit.
  • Ohne Beherrschung greift die Hinzurechnungsbesteuerung in der Regel nicht – deshalb ist dieser Begriff so entscheidend.

Warum der Begriff so wichtig ist

Die Beherrschung entscheidet darüber, ob die ausländische Gesellschaft dem deutschen Gesellschafter steuerlich „zugerechnet" werden kann. Ohne Beherrschung fehlt die Grundlage für die Hinzurechnung.

Viele Gestaltungsdiskussionen drehen sich deshalb genau um diese Frage: Liegt Beherrschung vor – oder nicht?

Die drei Tore zur Beherrschung

Das Gesetz prüft Beherrschung anhand dreier Maßstäbe, die alternativ gelten:

  • Stimmrechte – wer mehr als die Hälfte der Stimmen kontrolliert, beherrscht die Willensbildung.
  • Kapital – wer mehr als die Hälfte des Nennkapitals hält.
  • Gewinn- bzw. Liquidationsanspruch – wer wirtschaftlich mehr als die Hälfte des Ergebnisses beanspruchen kann.

Da es sich um Alternativen handelt, kann Beherrschung auch dort vorliegen, wo die reine Kapitalbeteiligung unter 50 % liegt – etwa bei besonderen Stimmrechts- oder Gewinnabreden.

Nahestehende Personen werden zusammengerechnet

Eine isolierte Betrachtung des einzelnen Gesellschafters wäre leicht zu umgehen. Deshalb werden die Anteile nahestehender Personen zusammengezählt – etwa innerhalb von Familien oder verbundenen Unternehmen.

Das hat eine wichtige Konsequenz: Familienstrukturen können ungewollt zur Beherrschung führen, auch wenn jedes einzelne Mitglied unter 50 % bleibt. Dieses Zusammenrechnen ist einer der häufigsten Stolpersteine.

Abgestimmtes Zusammenwirken

Zusätzlich erfasst das Gesetz Personen, die ihr Verhalten abstimmen, um die Gesellschaft gemeinsam zu kontrollieren. Es kommt also nicht nur auf formale Beteiligungsquoten an, sondern auch auf das tatsächliche Zusammenwirken.

Eine künstliche Streuung der Anteile auf mehrere kooperierende Personen löst das Beherrschungsproblem daher in der Regel nicht.

Mittelbare Beherrschung

Beherrschung muss nicht direkt bestehen. Auch über zwischengeschaltete Gesellschaften vermittelte Beteiligungen werden berücksichtigt. Eine Holdingkette schirmt die Beherrschung also nicht ab.

Wer eine Struktur mit mehreren Ebenen plant, muss die Beteiligungsverhältnisse über alle Stufen hinweg durchrechnen – nicht nur die jeweils oberste oder unterste Ebene.

Fazit

Beherrschung liegt vor, wenn der deutsche Gesellschafter – allein oder zusammen mit nahestehenden bzw. abgestimmt handelnden Personen, direkt oder mittelbar – mehr als 50 % der Stimmrechte, des Kapitals oder des Gewinnanspruchs kontrolliert.

Weil so viele Wege zur Beherrschung führen, lässt sie sich selten durch bloße Anteilsaufteilung vermeiden. Der nächste Baustein betrifft die Frage, ab wann die ausländische Besteuerung als zu niedrig gilt.

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