Block 10 · Hinzurechnungsbesteuerung / CFC

Zwischengesellschaft einfach erklärt

Das Wesentliche in Kürze

  • Eine Zwischengesellschaft ist eine ausländische Gesellschaft, soweit sie niedrig besteuerte passive Einkünfte erzielt.
  • Der Begriff ist einkunftsbezogen: Dieselbe Gesellschaft kann teils aktiv, teils Zwischengesellschaft sein.
  • Erst die Eigenschaft als Zwischengesellschaft macht Einkünfte zum Gegenstand der Hinzurechnung.
  • Die Bezeichnung sagt nichts über die Rechtsform aus, sondern über die steuerliche Funktion der Einkünfte.
  • Eine Gesellschaft wird nicht „komplett" zur Zwischengesellschaft, sondern immer nur hinsichtlich der betreffenden passiven Einkünfte.

Ein oft missverstandener Begriff

Viele halten „Zwischengesellschaft" für eine Art Unternehmenstyp oder eine besondere Rechtsform. Das ist nicht der Fall. Der Begriff beschreibt eine steuerliche Rolle, die eine Gesellschaft für bestimmte Einkünfte einnimmt.

Eine ganz normale ausländische GmbH-Variante, Limited oder Corporation kann zur Zwischengesellschaft werden – aber nur insoweit, wie sie die kritischen Einkünfte erzielt.

Die Definition in einfachen Worten

Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für diejenigen Einkünfte, die passiv und niedrig besteuert sind.

Zwischengesellschaft ist kein Etikett für die Gesellschaft, sondern für ihre passiven, niedrig besteuerten Einkünfte.

Damit verbindet der Begriff die zuvor besprochenen Bausteine: passive Einkünfte plus Niedrigbesteuerung ergeben – bei beherrschter Gesellschaft – eine Zwischengesellschaft.

Der einkunftsbezogene Charakter

Eine Gesellschaft kann gleichzeitig aktive und passive Einkünfte erzielen. Für die aktiven ist sie keine Zwischengesellschaft, für die passiven, niedrig besteuerten schon.

Diese Aufteilung ist praktisch bedeutsam: Es wird nicht der gesamte Gewinn hinzugerechnet, sondern nur der auf die Zwischeneinkünfte entfallende Teil. Eine saubere Trennung der Einkunftsarten ist deshalb wichtig.

Warum der Begriff die Brücke zur Rechtsfolge bildet

Erst wenn feststeht, dass und in welchem Umfang eine Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, lässt sich der Hinzurechnungsbetrag bestimmen. Der Begriff ist damit das Scharnier zwischen den Voraussetzungen und der eigentlichen Besteuerung.

Ohne Zwischengesellschaft keine Zwischeneinkünfte – und ohne Zwischeneinkünfte kein Hinzurechnungsbetrag.

Die Rolle der Substanzausnahme

Selbst wenn passive, niedrig besteuerte Einkünfte vorliegen, kann die Eigenschaft als Zwischengesellschaft entfallen, wenn die Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt – insbesondere im EU/EWR-Raum.

Die Substanzausnahme wirkt also unmittelbar auf den Begriff: Mit ausreichender Substanz ist die Gesellschaft trotz passiver Einkünfte keine Zwischengesellschaft.

Fazit

Eine Zwischengesellschaft ist eine beherrschte ausländische Gesellschaft, soweit sie passive, niedrig besteuerte Einkünfte erzielt. Der Begriff ist einkunftsbezogen und unabhängig von der Rechtsform.

Damit sind alle Bausteine beisammen. Der nächste Artikel zeigt, wie die Hinzurechnungsbesteuerung in der Praxis tatsächlich abläuft.

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