Block 10 · Hinzurechnungsbesteuerung / CFC

Aktive Einkünfte

Das Wesentliche in Kürze

  • Aktive Einkünfte sind die im Gesetz ausdrücklich aufgezählten „guten" Einkünfte, die nicht der Hinzurechnung unterliegen.
  • Der Aktivkatalog des § 8 Abs. 1 AStG ist abschließend – nur was dort genannt ist, gilt als aktiv.
  • Viele Aktivtatbestände stehen unter Vorbehalt: Sie verlangen einen echten Geschäftsbetrieb oder schließen schädliches Mitwirken Nahestehender aus.
  • Echte operative Tätigkeit mit Substanz ist der sicherste Weg in den aktiven Bereich.
  • Wer aktive Einkünfte sauber nachweist, steht außerhalb der Hinzurechnungsbesteuerung.

Die Grundidee hinter aktiven Einkünften

Aktive Einkünfte sind das Gegenstück zu den passiven. Sie stehen für echte wirtschaftliche Tätigkeit, die naturgemäß an einen Standort gebunden ist und deshalb nicht als künstliche Verlagerung gilt.

Der Gesetzgeber will solche Tätigkeiten gerade nicht bestrafen. Wer im Ausland real produziert, handelt oder Dienstleistungen erbringt, soll dort auch besteuert werden dürfen.

Was der Katalog umfasst

Zu den aktiven Tätigkeiten zählen unter anderem:

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Sachen (Produktion),
  • der Betrieb von Kreditinstituten und Versicherungen mit eingerichtetem Geschäftsbetrieb,
  • Handel, soweit kein schädliches Mitwirken nahestehender Personen vorliegt,
  • Dienstleistungen unter vergleichbaren Bedingungen,
  • bestimmte Dividenden und Gewinnausschüttungen.

Diese Aufzählung ist abschließend. Was nicht hineinpasst, fällt automatisch in den passiven Bereich.

Der Vorbehalt des Geschäftsbetriebs

Mehrere Aktivtatbestände gelten nur, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb existiert. Eine Bank ohne Personal oder ein „Handel" ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Damit verlangt das Gesetz schon innerhalb des Aktivkatalogs ein Mindestmaß an Substanz. Aktivität wird nicht behauptet, sondern muss gelebt werden.

Die Falle des schädlichen Mitwirkens

Handel und Dienstleistungen können ihre Aktivqualität verlieren, wenn sie überwiegend mit nahestehenden Personen abgewickelt werden und diese maßgeblich mitwirken. Aus einer scheinbar aktiven Dienstleistungsgesellschaft wird so schnell eine passive Zwischengesellschaft.

Gerade konzerninterne Strukturen müssen hier genau hinsehen: Wer die Leistung erbringt und für wen, entscheidet mit über die Einordnung.

Substanz als roter Faden

Ob Geschäftsbetrieb, ausgeschlossenes Mitwirken Nahestehender oder spätere Substanzausnahme – durch den gesamten Aktivbereich zieht sich derselbe Gedanke: Echte wirtschaftliche Tätigkeit zählt, künstliche Konstruktionen nicht.

Wer am Standort Personal, Räume, Entscheidungskompetenz und reale Abläufe vorweisen kann, hat die besten Argumente für aktive Einkünfte.

Fazit

Aktive Einkünfte sind die im abschließenden Katalog des § 8 Abs. 1 AStG genannten Tätigkeiten – meist unter dem Vorbehalt eines echten Geschäftsbetriebs und ohne schädliches Mitwirken Nahestehender.

Sie sind der sichere Hafen außerhalb der Hinzurechnung. Der nächste Artikel führt aktive und passive Einkünfte im Begriff der Zwischengesellschaft zusammen.

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