Wer kann eine LLC gründen?
Das Wesentliche in Kürze
- Grundsätzlich kann nahezu jede natürliche oder juristische Person eine US-amerikanische LLC gründen.
- Weder die US-Staatsangehörigkeit noch ein Wohnsitz in den Vereinigten Staaten sind zwingende Voraussetzungen.
- Auch ausländische Unternehmer, Investoren und Gesellschaften können Mitglieder einer LLC sein.
- Die gesellschaftsrechtliche Gründung einer LLC ist regelmäßig einfach, ihre internationale steuerliche Einordnung dagegen häufig komplex.
- Vor der Gründung sollte daher nicht nur das US-Recht, sondern auch die steuerliche Behandlung im Ansässigkeitsstaat der Beteiligten geprüft werden.
Einleitung
Einer der größten Vorteile der US-amerikanischen Limited Liability Company besteht in ihrer Offenheit gegenüber internationalen Gründern. Während in einigen Staaten bestimmte Gesellschaftsformen ausschließlich Inländern vorbehalten sind, verfolgt das US-amerikanische Gesellschaftsrecht einen anderen Ansatz. Grundsätzlich steht die LLC nahezu jedem offen.
Allerdings führt gerade diese einfache Gründungsmöglichkeit häufig zu dem Irrtum, dass auch die steuerliche Behandlung ebenso unkompliziert sei. Zwischen gesellschaftsrechtlicher Gründung und steuerlicher Strukturierung besteht jedoch ein erheblicher Unterschied.
Grundsatz der offenen Gründung
Die meisten US-Bundesstaaten stellen nur wenige Anforderungen an die Gründung einer LLC. Insbesondere sind regelmäßig nicht erforderlich:
- US-Staatsangehörigkeit
- dauerhafter Aufenthalt in den USA
- Green Card
- US-Wohnsitz
- amerikanische Gesellschafter
Damit gehört die LLC zu den international am leichtesten zugänglichen Gesellschaftsformen.
Natürliche und juristische Personen
Eine LLC kann grundsätzlich von jeder voll geschäftsfähigen natürlichen Person gegründet werden – etwa Unternehmern, Selbständigen, Freiberuflern, Investoren, Immobilienbesitzern oder digitalen Unternehmern. Auch mehrere natürliche Personen können gemeinsam eine LLC gründen.
Nicht nur Privatpersonen können Mitglieder einer LLC sein. Auch juristische Personen kommen als Eigentümer in Betracht:
- Kapitalgesellschaften
- Personengesellschaften
- andere LLCs
- Stiftungen
- Trusts
- Holdinggesellschaften
Dadurch lassen sich auch komplexe internationale Beteiligungsstrukturen aufbauen.
Ausländische Gründer
Besonders häufig wird die LLC von Personen gegründet, die keinerlei persönlichen Bezug zu den Vereinigten Staaten besitzen, beispielsweise Unternehmer aus Deutschland, Investoren aus Österreich, Familienunternehmen aus der Schweiz oder internationale Holdinggesellschaften. Die US-Gesetze unterscheiden grundsätzlich nicht zwischen inländischen und ausländischen Gründern.
Single Member und Multi Member LLC
Eine LLC kann aus nur einem einzigen Mitglied bestehen (Single Member LLC). Sie eignet sich insbesondere für Einzelunternehmer, Berater, Softwareentwickler, digitale Geschäftsmodelle und Vermögensverwaltung.
Ebenso können mehrere Personen gemeinsam eine LLC gründen (Multi Member LLC). Sie eignet sich insbesondere für Familienunternehmen, Joint Ventures, Beteiligungsgesellschaften, internationale Unternehmensgruppen und Investmentstrukturen. Die Rechte der Mitglieder werden regelmäßig im Operating Agreement festgelegt.
Keine Aufenthaltspflicht
Die Mitglieder einer LLC müssen sich grundsätzlich nicht in den Vereinigten Staaten aufhalten. Sie können dauerhaft im Ausland leben, weltweit tätig sein, internationale Kunden betreuen und Vermögen außerhalb der USA halten. Allerdings bedeutet dies nicht, dass keinerlei steuerliche Anknüpfungspunkte in den USA oder anderen Staaten entstehen.
Internationale Besonderheiten
Für ausländische Gründer endet die Prüfung nicht mit der erfolgreichen Eintragung der LLC. Anschließend müssen unter anderem folgende Fragen beantwortet werden:
- Wie wird die LLC steuerlich qualifiziert?
- Besteht eine Steuerpflicht in den USA?
- Entsteht im Ansässigkeitsstaat eine Steuerpflicht?
- Welche Doppelbesteuerungsabkommen sind anwendbar?
- Bestehen Quellensteuerpflichten?
- Können CFC-Regeln eingreifen?
- Entsteht eine Betriebsstätte?
Gerade diese internationalen Fragestellungen entscheiden häufig über den wirtschaftlichen Erfolg der Struktur.
Typische Irrtümer
Mythos 1: Nur US-Bürger dürfen eine LLC gründen. Auch ausländische Personen und Unternehmen können grundsätzlich Mitglieder einer LLC sein.
Mythos 2: Eine LLC erfordert einen Wohnsitz in den USA. Ein US-Wohnsitz ist für die Gründung regelmä��ig nicht erforderlich.
Mythos 3: Mit der Eintragung der LLC sind alle rechtlichen Fragen geklärt. Die eigentlichen Herausforderungen beginnen häufig erst bei der internationalen steuerlichen Einordnung.
Praxisbeispiel
Eine Unternehmerin mit Wohnsitz in Österreich entwickelt Software für internationale Kunden und möchte eine LLC in Wyoming gründen. Gesellschaftsrechtlich ist dies ohne US-Staatsangehörigkeit und ohne Wohnsitz in den Vereinigten Staaten grundsätzlich möglich. Vor der Gründung werden jedoch zusätzlich österreichische Steuerfolgen, US-Steuerrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, Betriebsstättenrisiken, internationale Meldepflichten und künftige Ausschüttungen geprüft.
Die eigentliche Frage
Die entscheidende Frage lautet nicht: „Kann ich eine LLC gründen?“ Sondern: „Ist die LLC unter Berücksichtigung meiner steuerlichen Ansässigkeit, meines Geschäftsmodells, meiner internationalen Aktivitäten und meiner langfristigen Unternehmensstrategie überhaupt die geeignete Gesellschaftsform?“
Fazit
Die Gründung einer US-amerikanischen LLC steht grundsätzlich sowohl inländischen als auch ausländischen Unternehmern offen. Die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen sind vergleichsweise einfach. Die eigentliche Herausforderung liegt jedoch in der internationalen steuerlichen Strukturierung, die bereits vor der Gründung sorgfältig geplant werden sollte.
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