Entlastung von der Quellensteuer nach Doppelbesteuerungsabkommen
Das Wesentliche in Kürze
- Doppelbesteuerungsabkommen ermöglichen eine Entlastung von der Quellensteuer.
- Die Entlastung erfolgt durch Reduktion des Steuersatzes oder vollständige Freistellung.
- Voraussetzung ist regelmäßig die Ansässigkeit und die wirtschaftliche Berechtigung des Empfängers.
- Die Entlastung erfolgt entweder durch Freistellung an der Quelle oder durch Erstattung.
- Anti-Missbrauchsregelungen wie der Principal Purpose Test sind zu beachten.
Warum Entlastung erforderlich ist
Erhebt der Quellenstaat eine Quellensteuer und besteuert der Ansässigkeitsstaat dieselben Einkünfte erneut, droht eine Doppelbesteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen sollen dies verhindern.
Sie weisen das Besteuerungsrecht zu und begrenzen oder beseitigen die Quellensteuer im Quellenstaat.
Formen der Entlastung
Die Entlastung kann in einer Reduktion des Quellensteuersatzes auf den im Abkommen vorgesehenen Höchstsatz oder in einer vollständigen Freistellung bestehen. Für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sehen die Abkommen unterschiedliche Sätze vor.
Daneben kann eine Entlastung auch über EU-Richtlinien (Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie) erfolgen.
Voraussetzungen der Entlastung
Voraussetzung ist regelmäßig, dass der Empfänger im anderen Vertragsstaat ansässig und nutzungsberechtigter Eigentümer (beneficial owner) der Einkünfte ist. Häufig ist eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich.
Anti-Missbrauchsregelungen wie der Principal Purpose Test oder Limitation-on-Benefits-Klauseln können die Entlastung versagen, wenn die Gestaltung missbräuchlich ist.
Verfahren der Entlastung
Die Entlastung erfolgt entweder durch Freistellung an der Quelle, bei der von vornherein keine oder eine reduzierte Quellensteuer einbehalten wird, oder durch das Erstattungsverfahren, bei dem die zunächst einbehaltene Steuer nachträglich zurückerstattet wird.
Welches Verfahren gilt, hängt vom nationalen Recht des Quellenstaates ab.
Typische Irrtümer
Mythos 1: Das Abkommen wirkt automatisch. Die Entlastung setzt regelmäßig einen Antrag und Nachweise voraus.
Mythos 2: Die Ansässigkeit allein genügt. Erforderlich ist auch die wirtschaftliche Berechtigung.
Mythos 3: Anti-Missbrauchsregeln sind selten relevant. Der PPT wird zunehmend angewandt.
Praxisbeispiel
Eine Gesellschaft erhält Lizenzgebühren aus einem anderen Staat, der nach nationalem Recht 20 % Quellensteuer erhebt. Das Abkommen sieht 0 % vor.
Die Gesellschaft beantragt unter Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung die Freistellung bzw. Erstattung der Quellensteuer.
Fazit
Die entscheidende Frage lautet nicht „Gibt es ein Abkommen?", sondern „Sind dessen Voraussetzungen erfüllt und welches Entlastungsverfahren ist anzuwenden?"
Die Abkommensentlastung erfordert die sorgfältige Prüfung von Ansässigkeit, wirtschaftlicher Berechtigung und Anti-Missbrauchsregeln sowie die Einhaltung des richtigen Verfahrens.
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