Quellensteuer auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen
Das Wesentliche in Kürze
- Forschungs- und Entwicklungsleistungen sind ein zentraler Bestandteil internationaler Wertschöpfung.
- Ihre quellensteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob eine Dienstleistung oder eine Rechteüberlassung vorliegt.
- Auftragsforschung gilt regelmäßig als Dienstleistung und damit als Unternehmensgewinn.
- Die Überlassung von Forschungsergebnissen oder Know-how kann als Lizenzgebühr behandelt werden.
- DEMPE-Funktionen und Verrechnungspreise sind bei F&E zentral.
Was sind Forschungs- und Entwicklungsleistungen?
Forschungs- und Entwicklungsleistungen (F&E) umfassen die systematische Erarbeitung neuen Wissens und neuer Technologien. Sie reichen von Grundlagenforschung bis zur Produktentwicklung.
In internationalen Konzernen wird F&E häufig zentral oder als Auftragsforschung erbracht, was Quellensteuerfragen aufwirft.
Auftragsforschung als Dienstleistung
Bei der Auftragsforschung erbringt eine Gesellschaft Forschungsleistungen im Auftrag und auf Risiko einer anderen Gesellschaft. Die Vergütung gilt regelmäßig als Dienstleistungsentgelt und damit als Unternehmensgewinn.
Im Quellenstaat ist sie grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Betriebsstätte steuerpflichtig, sofern keine FTS-Klausel eingreift.
Überlassung von Forschungsergebnissen
Werden Forschungsergebnisse, Patente oder Know-how überlassen, kann die Vergütung als Lizenzgebühr gelten und der Quellensteuer unterliegen.
Entscheidend ist, ob eine Tätigkeit erbracht oder ein Recht bzw. Wissen übertragen wird. Gemischte Verträge sind aufzuteilen.
DEMPE und Verrechnungspreise
F&E-Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen unterliegen den Verrechnungspreisvorschriften. Die OECD prüft anhand des DEMPE-Konzepts, wer die immateriellen Werte tatsächlich entwickelt, verbessert, erhält, schützt und verwertet.
Wer das wirtschaftliche Risiko trägt und die wesentlichen Funktionen ausübt, hat Anspruch auf die entsprechenden Erträge. Die Vergütung muss dem Fremdvergleich entsprechen.
Typische Irrtümer
Mythos 1: F&E-Vergütungen sind immer Dienstleistungen. Bei Rechteüberlassung kann eine Lizenzgebühr vorliegen.
Mythos 2: Der Auftraggeber erhält automatisch alle Erträge. Maßgeblich sind die tatsächlichen DEMPE-Funktionen.
Mythos 3: Auftragsforschung löst nie Quellensteuer aus. FTS-Klauseln können dies ändern.
Praxisbeispiel
Eine Forschungsgesellschaft entwickelt im Auftrag der Konzernmutter neue Technologien und erhält ein Dienstleistungsentgelt zuzüglich Gewinnaufschlag.
Es wird geprüft, ob eine reine Auftragsforschung oder eine Rechteüberlassung vorliegt und wie die DEMPE-Funktionen verteilt sind.
Fazit
Die entscheidende Frage lautet nicht „Wer forscht?", sondern „Wird eine Leistung erbracht oder ein immaterielles Wirtschaftsgut überlassen und wer übt die DEMPE-Funktionen tatsächlich aus?"
F&E-Leistungen erfordern eine genaue Abgrenzung zwischen Dienstleistung und Rechteüberlassung sowie eine sorgfältige Verrechnungspreisdokumentation.
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