Block 9 · Quellensteuer

Quellensteuer auf Schulungs- und Ausbildungsleistungen

Das Wesentliche in Kürze

  • Schulungs- und Ausbildungsleistungen werden häufig grenzüberschreitend erbracht.
  • Sie gelten regelmäßig als Dienstleistungen und damit als Unternehmensgewinne.
  • Im Quellenstaat sind sie grundsätzlich nur bei Betriebsstätte steuerpflichtig.
  • Über FTS-Klauseln kann eine Quellensteuer auf Schulungsleistungen entstehen.
  • Die Abgrenzung zur Know-how-Überlassung ist entscheidend.

Was sind Schulungs- und Ausbildungsleistungen?

Schulungs- und Ausbildungsleistungen vermitteln Kenntnisse und Fertigkeiten – etwa Produktschulungen, technische Trainings, Seminare oder Mitarbeiterqualifizierung. Der Leistende führt eine Tätigkeit aus.

Bei grenzüberschreitender Erbringung stellt sich die Frage nach der Quellensteuer im Quellenstaat.

Einordnung als Unternehmensgewinn

Schulungsleistungen gelten regelmäßig als Dienstleistungen und damit als Unternehmensgewinne. Diese werden im Quellenstaat grundsätzlich nur bei Vorliegen einer Betriebsstätte besteuert.

Ohne Betriebsstätte fällt nach diesem Grundsatz keine Quellensteuer an.

Fees for Technical Services

Einige Staaten erheben über FTS-Klauseln eine Quellensteuer auf Schulungs- und Ausbildungsentgelte, auch ohne Betriebsstätte.

Ob eine Schulungsleistung in einem solchen Staat der Quellensteuer unterliegt, hängt vom nationalen Recht und vom Abkommen ab.

Abgrenzung zur Know-how-Überlassung

Von der Schulung abzugrenzen ist die Überlassung von Know-how. Wird im Rahmen einer Schulung geheimes technisches Wissen dauerhaft preisgegeben, kann insoweit eine Lizenzgebühr vorliegen.

Reine Wissensvermittlung im Rahmen üblicher Trainings bleibt dagegen Dienstleistung. Gemischte Verträge sind aufzuteilen.

Typische Irrtümer

Mythos 1: Schulungsleistungen sind immer steuerfrei. FTS-Klauseln können Quellensteuer begründen.

Mythos 2: Jede Wissensvermittlung ist Know-how-Überlassung. Übliche Trainings bleiben Dienstleistung.

Mythos 3: Online-Schulungen sind anders zu behandeln. Maßgeblich ist der Inhalt, nicht die Form.

Praxisbeispiel

Ein Hersteller schult die Mitarbeiter eines ausländischen Kunden in der Bedienung einer Anlage. Der Quellenstaat hat eine FTS-Klausel.

Es wird geprüft, ob eine reine Schulung oder eine Know-how-Überlassung vorliegt und ob Quellensteuer anfällt.

Fazit

Die entscheidende Frage lautet nicht „Wird geschult?", sondern „Wird Wissen vermittelt oder geheimes Know-how überlassen und welche Quellensteuerfolgen ergeben sich daraus?"

Schulungsleistungen sind regelmäßig Unternehmensgewinne, können aber über FTS-Klauseln quellensteuerpflichtig werden. Die Abgrenzung zur Know-how-Überlassung ist entscheidend.

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