Block 13 · Vermögensschutz / Asset Protection

Die liechtensteinische Stiftung

Das Wesentliche in Kürze

  • Die liechtensteinische Stiftung ist eine eigenständige juristische Person nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).
  • Mit der Übertragung des Vermögens geht dieses grundsätzlich in das Eigentum der Stiftung über; sie besitzt keine Gesellschafter oder Anteilseigner.
  • Begünstigte erhalten ausschließlich die in der Stiftungsurkunde oder den Stiftungsdokumenten vorgesehenen Rechte.
  • Für deutsche Steuerpflichtige sind insbesondere das AStG, das ErbStG, das EStG sowie die AO zu beachten.
  • Die Vermögensschutzwirkung beruht auf der rechtlichen Verselbstständigung des Stiftungsvermögens und nicht auf dem Standort Liechtenstein.

Rechtliche Grundlagen und Beteiligte

Die liechtensteinische Stiftung ist im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) geregelt. Sie entsteht durch die Errichtung der Stiftung, die Widmung eines Vermögens und die Einhaltung der gesetzlichen Gründungsvoraussetzungen; mit ihrer Entstehung wird sie eigenständiger Rechtsträger.

Eine liechtensteinische Stiftung kennt keine Gesellschafter. Typischerweise beteiligt sind der Stifter, der Stiftungsvorstand, gegebenenfalls ein Protektor oder weitere Kontrollorgane sowie die Begünstigten (Beneficiaries). Jede dieser Personen übernimmt unterschiedliche Aufgaben innerhalb der Stiftungsstruktur.

Vermögen und Verselbstständigung

Die Stiftung kann Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Wertpapiervermögen und sonstige Vermögenswerte dauerhaft verwalten. Mit der Übertragung geht das Vermögen grundsätzlich in das Eigentum der Stiftung über und wird vom Vermögen des Stifters getrennt.

Aufgrund ihrer langen Tradition und ihres ausdifferenzierten Stiftungsrechts wird die liechtensteinische Stiftung häufig für internationale Vermögens- und Nachfolgestrukturen genutzt. Die Schutzwirkung entsteht dabei nicht durch den Sitz in Liechtenstein, sondern durch die rechtliche Trennung zwischen dem Vermögen des Stifters und dem Vermögen der Stiftung.

Rechte der Begünstigten und Verwaltung

Die Begünstigten erhalten keine Eigentumsrechte am Stiftungsvermögen. Ihre Ansprüche ergeben sich ausschließlich aus der Stiftungsurkunde, ergänzenden Stiftungsregelungen und den gesetzlichen Vorschriften; ob und in welchem Umfang Ausschüttungen erfolgen, richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen.

Der Stiftungsvorstand verwaltet das Vermögen entsprechend der Stiftungsurkunde, den gesetzlichen Vorgaben und dem Stiftungszweck. Auch liechtensteinische Stiftungen müssen über eine ordnungsgemäße Verwaltung und – bei wirtschaftlicher Tätigkeit – über wirtschaftliche Substanz verfügen.

Steuern, Transparenz und Grenzen

Für in Deutschland steuerpflichtige Personen sind insbesondere das Außensteuergesetz (AStG), das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), das Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Abgabenordnung (AO) relevant. Liechtenstein ist Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und unterliegt internationalen Transparenz- und Compliance-Standards, darunter dem Common Reporting Standard (CRS) und Registern wirtschaftlich Berechtigter.

Auch liechtensteinische Stiftungen bieten keinen uneingeschränkten Schutz. Vermögensübertragungen können insolvenz- oder gläubigeranfechtungsrechtlich überprüft werden; zudem bestehen Risiken durch Pflichtverletzungen der Organe und fehlerhafte Gestaltung.

Praxis und Fazit

Praxisbeispiel: Eine Unternehmerfamilie überträgt ihre Beteiligungen und Teile ihres Vermögens auf eine liechtensteinische Stiftung, die das Vermögen entsprechend der Stiftungsurkunde verwaltet. Die Familienmitglieder sind Begünstigte und erhalten Leistungen nach den festgelegten Regelungen, besitzen jedoch keine unmittelbaren Eigentumsrechte am Stiftungsvermögen.

Die liechtensteinische Stiftung gehört zu den international etablierten Instrumenten der Vermögensstrukturierung und Nachfolgeplanung. Ihre Schutzwirkung beruht auf der rechtlichen Verselbstständigung des Stiftungsvermögens; für deutsche Steuerpflichtige sind insbesondere die grenzüberschreitenden steuerlichen Regelungen und Transparenzpflichten zu beachten.

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