Die österreichische Privatstiftung
Das Wesentliche in Kürze
- Die österreichische Privatstiftung ist eine eigenständige juristische Person nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG).
- Mit der Widmung des Vermögens geht dieses grundsätzlich in das Eigentum der Stiftung über; sie besitzt keine Gesellschafter oder Mitglieder.
- Typische Vermögenswerte sind Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Wertpapiervermögen und sonstige Kapitalanlagen.
- Für in Deutschland steuerpflichtige Personen sind insbesondere das AStG, die AO, das EStG sowie das ErbStG zu berücksichtigen.
- Die Vermögensschutzwirkung beruht auf der rechtlichen Eigenständigkeit der Stiftung und nicht auf ihrem Sitz in Österreich.
Rechtliche Grundlagen und Beteiligte
Die österreichische Privatstiftung wurde mit dem Privatstiftungsgesetz (PSG) eingeführt und zählt zu den bedeutendsten Instrumenten der Vermögens- und Nachfolgeplanung im deutschsprachigen Raum. Voraussetzungen ihrer Errichtung sind insbesondere die Stiftungserklärung, die Widmung eines Stiftungsvermögens, die Bestellung der Stiftungsorgane und die Eintragung in das Firmenbuch; erst mit der Eintragung entsteht die Stiftung als Rechtsträger.
An einer Privatstiftung sind regelmäßig der Stifter, der Stiftungsvorstand, gegebenenfalls ein Stiftungsprüfer, gegebenenfalls ein Beirat sowie die Begünstigten beteiligt. Die Stiftung selbst besitzt keine Gesellschafter oder Anteilseigner.
Vermögensübertragung und Verselbstständigung
Der Stifter überträgt Vermögenswerte dauerhaft auf die Privatstiftung – häufig Unternehmensbeteiligungen, Immobilien, Wertpapierdepots, Beteiligungen an Holdinggesellschaften, Kunst- und Sammlungsgegenstände sowie Liquiditätsreserven. Nach der Übertragung gehören diese Vermögenswerte grundsätzlich der Stiftung.
Die Privatstiftung bildet eine eigenständige Vermögensmasse, die grundsätzlich vom Vermögen des Stifters sowie der Begünstigten getrennt ist. Die Schutzwirkung beruht auf dieser rechtlichen Eigenständigkeit und nicht auf einem Ausschluss berechtigter Gläubigerrechte.
Organe und Rechte der Begünstigten
Der Stiftungsvorstand führt die Privatstiftung entsprechend der Stiftungserklärung, den gesetzlichen Vorgaben und dem Stiftungszweck; zu seinen Aufgaben gehören die Verwaltung des Stiftungsvermögens und von Unternehmensbeteiligungen, Anlageentscheidungen, Ausschüttungen und die Umsetzung des Stifterwillens.
Begünstigte erhalten keine Eigentumsrechte am Stiftungsvermögen. Ihre Ansprüche ergeben sich ausschließlich aus der Stiftungserklärung, ergänzenden Stiftungsregelungen und den gesetzlichen Vorschriften.
Steuern, Transparenz und Grenzen
Für deutsche Steuerpflichtige können insbesondere das Außensteuergesetz (AStG), das Einkommensteuergesetz (EStG), das Körperschaftsteuergesetz (KStG), das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sowie die Abgabenordnung (AO) relevant sein. Auch österreichische Privatstiftungen unterliegen umfangreichen Transparenzvorschriften (Geldwäschevorschriften, Register wirtschaftlich Berechtigter, Common Reporting Standard, internationale Amtshilfe) und bieten daher keine vollständige Vertraulichkeit gegenüber Behörden.
Die Privatstiftung bietet keinen uneingeschränkten Schutz. Grenzen bestehen insbesondere bei gläubigerbenachteiligenden Vermögensübertragungen, Insolvenzanfechtung, steuerlichen Pflichtverletzungen, fehlerhafter Gestaltung und Pflichtverletzungen der Organe.
Praxis und Fazit
Praxisbeispiel: Eine Unternehmerfamilie hält Beteiligungen an mehreren mittelständischen Unternehmen sowie ein umfangreiches Immobilienportfolio. Zur langfristigen Sicherung wird eine österreichische Privatstiftung errichtet, auf die Beteiligungen und Immobilien übertragen werden. Der Stiftungsvorstand verwaltet das Vermögen entsprechend der Stiftungserklärung; die Familienmitglieder erhalten Leistungen ausschließlich nach den festgelegten Regelungen.
Die österreichische Privatstiftung ist ein etabliertes Instrument der langfristigen Vermögens- und Nachfolgeplanung. Ihre Schutzwirkung beruht auf der rechtlichen Verselbstständigung des Stiftungsvermögens; für deutsche Steuerpflichtige sind insbesondere die grenzüberschreitenden steuerlichen Regelungen sowie internationale Transparenzpflichten zu beachten.
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