Block 2 · Wegzug

Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug

Das Wesentliche in Kürze

  • Der Wegzug beendet die Steuerpflicht selten vollständig – regelmäßig wechselt lediglich ihre Art: von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht.
  • Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst das Welteinkommen; die beschränkte Steuerpflicht nur bestimmte inländische Einkünfte.
  • Doppelbesteuerungsabkommen konkretisieren oder begrenzen die nationale beschränkte Steuerpflicht.
  • Die häufigste Fehlvorstellung ist die Annahme, nach dem Wegzug bestehe keinerlei Steuerpflicht mehr.

Einordnung

Der steuerliche Wegzug führt nicht zwangsläufig dazu, dass sämtliche steuerlichen Verpflichtungen im bisherigen Ansässigkeitsstaat enden. Vielmehr verändert sich regelmäßig die Art der Steuerpflicht. Während vor dem Wegzug häufig eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, kann nach einem erfolgreichen Wegzug eine beschränkte Steuerpflicht verbleiben.

Fehler in diesem Bereich führen häufig zu Doppelbesteuerungen, unzutreffenden Steuererklärungen oder nicht erkannten Steuerpflichten. Die Unterscheidung gehört daher zu den wichtigsten Grundlagen des internationalen Steuerrechts.

Die unbeschränkte Steuerpflicht

Die unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass ein Staat grundsätzlich das gesamte Welteinkommen einer Person besteuern darf – unabhängig davon, in welchem Staat die Einkünfte erzielt werden, wo sich das Vermögen befindet oder aus welchem Land Zahlungen stammen. Sie ist damit die umfassendste Form der steuerlichen Erfassung.

Die Voraussetzungen richten sich nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht. Typische Anknüpfungspunkte sind steuerlicher Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, steuerliche Ansässigkeit sowie besondere nationale Vorschriften.

Ende der unbeschränkten Steuerpflicht

Mit einem steuerlichen Wegzug endet die unbeschränkte Steuerpflicht nur dann, wenn sämtliche maßgeblichen Anknüpfungspunkte entfallen. Hierzu gehören insbesondere:

  • Aufgabe des Wohnsitzes
  • Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts
  • Verlagerung der steuerlichen Ansässigkeit
  • Wegfall weiterer nationaler Anknüpfungstatbestände

Bereits ein fortbestehender Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt kann dazu führen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht weiterhin besteht.

Die beschränkte Steuerpflicht

Nach dem Wegzug kann an die Stelle der unbeschränkten Steuerpflicht eine beschränkte Steuerpflicht treten. Diese beschränkt sich grundsätzlich auf Einkünfte, für die der bisherige Staat auch nach dem Wegzug ein Besteuerungsrecht besitzt, und erfasst damit nicht mehr das gesamte Welteinkommen.

Welche Einkünfte weiterhin im bisherigen Staat besteuert werden, richtet sich nach dem nationalen Recht und den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Typische Beispiele sind:

  • Einkünfte aus inländischen Immobilien
  • Gewinne aus inländischen Betriebsstätten
  • bestimmte Dividenden
  • Zinsen in besonderen Fällen
  • Lizenzgebühren
  • Vergütungen für Tätigkeiten im Inland
  • Veräußerungsgewinne bestimmter Vermögenswerte

Unterschiede beider Steuerpflichten

Die unbeschränkte Steuerpflicht ist gekennzeichnet durch die Besteuerung des Welteinkommens, einen umfassenden Steuerpflichtumfang, häufig vollständig anwendbare persönliche Freibeträge und umfangreiche Erklärungspflichten.

Die beschränkte Steuerpflicht erfasst dagegen nur bestimmte inländische Einkünfte, hat einen eingeschränkten Besteuerungsumfang, kennt teilweise besondere Steuerverfahren und teilweise eingeschränkte steuerliche Vergünstigungen. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Steuerrecht.

Bedeutung der Doppelbesteuerungsabkommen

Auch nach einem Wegzug bleiben Doppelbesteuerungsabkommen von großer Bedeutung. Sie regeln insbesondere, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht, welche Einkünfte im Quellenstaat besteuert werden dürfen, welche Entlastungsmethoden gelten und wie Doppelbesteuerungen vermieden werden.

Die nationale beschränkte Steuerpflicht wird dadurch häufig eingeschränkt oder konkretisiert.

Praxisbeispiel

Ein Unternehmer verlegt seinen steuerlichen Wohnsitz von Deutschland nach Malta. Seine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet, da weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt bestehen bleiben.

Er besitzt jedoch weiterhin ein vermietetes Mehrfamilienhaus in München, eine Beteiligung an einer deutschen GmbH sowie eine kleine Betriebsstätte für Serviceleistungen. Die Mieteinnahmen und die Gewinne der Betriebsstätte können weiterhin der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen; sein übriges Welteinkommen wird dagegen grundsätzlich nicht mehr in Deutschland besteuert.

Typische Fehler

  • Annahme, nach dem Wegzug bestehe keinerlei Steuerpflicht mehr
  • Verwechslung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht
  • Nichtberücksichtigung inländischer Einkünfte
  • fehlende Steuererklärungen trotz beschränkter Steuerpflicht
  • Nichtbeachtung von Doppelbesteuerungsabkommen
  • Unterschätzung fortbestehender Erklärungspflichten

Fazit

Ein erfolgreicher Wegzug beendet nicht zwangsläufig sämtliche steuerlichen Verpflichtungen im bisherigen Ansässigkeitsstaat.

Der steuerliche Wegzug führt regelmäßig zu einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht. Die korrekte Abgrenzung beider Steuerpflichten sowie die Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen sind entscheidend für eine rechtssichere internationale Steuerplanung.

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