Block 10 · Hinzurechnungsbesteuerung / CFC

Passive Einkünfte einfach erklärt

Das Wesentliche in Kürze

  • Das Gesetz definiert passive Einkünfte negativ: Passiv ist alles, was nicht im Katalog der aktiven Einkünfte steht.
  • § 8 Abs. 1 AStG enthält einen abschließenden Aktivkatalog – fällt eine Einkunft nicht darunter, gilt sie als passiv.
  • Typische passive Einkünfte sind bestimmte Zinsen, Lizenzen und Erträge ohne echte wirtschaftliche Tätigkeit.
  • Nur passive, niedrig besteuerte Einkünfte einer beherrschten Gesellschaft lösen die Hinzurechnung aus.
  • Die Einordnung als aktiv oder passiv ist deshalb die inhaltlich wichtigste Weiche der gesamten Regelung.

Die ungewöhnliche Logik des Gesetzes

Man würde erwarten, dass das Gesetz definiert, was passiv ist. Tatsächlich geht es den umgekehrten Weg: Es listet auf, was aktiv ist – und erklärt alles Übrige zu passiven Einkünften.

Diese Technik des „Aktivkatalogs" hat eine wichtige Folge: Im Zweifel ist eine Einkunft passiv. Wer Aktivität beansprucht, muss zeigen, dass die Einkunft unter eine der Katalogpositionen fällt.

Der Aktivkatalog als Maßstab

§ 8 Abs. 1 AStG zählt die aktiven Tätigkeiten abschließend auf. Dazu gehören etwa Land- und Forstwirtschaft, Produktion, der Betrieb von Banken und Versicherungen mit entsprechendem Geschäftsbetrieb, Handel und Dienstleistungen – jeweils unter bestimmten Bedingungen.

Viele dieser Aktivtatbestände sind an Voraussetzungen geknüpft, insbesondere daran, dass kein schädliches Mitwirken nahestehender Personen vorliegt. Die bloße Bezeichnung als „Handel" oder „Dienstleistung" genügt also nicht.

Typische passive Einkünfte

In der Praxis fallen vor allem folgende Erträge häufig in den passiven Bereich:

  • Zinsen aus der bloßen Überlassung von Kapital,
  • Lizenzgebühren ohne eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeit,
  • bestimmte Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte,
  • Erträge aus reiner Vermögensverwaltung ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Allen gemeinsam ist: Sie lassen sich erzielen, ohne dass am Standort echte unternehmerische Aktivität stattfindet.

Die Rolle nahestehender Personen

Manche an sich aktiven Tätigkeiten werden „passiv eingefärbt", wenn sie im Wesentlichen mit nahestehenden Personen abgewickelt werden. Der Gesetzgeber will verhindern, dass konzerninterne Verrechnungen als echte Aktivität getarnt werden.

Deshalb reicht es nicht, nur die Art der Tätigkeit zu betrachten. Auch die Frage, mit wem die Geschäfte gemacht werden, kann über aktiv oder passiv entscheiden.

Warum diese Einordnung alles entscheidet

Beherrschung und Niedrigbesteuerung können vorliegen – wenn die Einkünfte aber aktiv sind, greift die Hinzurechnung nicht. Umgekehrt werden aus harmlos wirkenden Erträgen schnell hinzurechnungspflichtige Beträge, wenn sie passiv und niedrig besteuert sind.

Die Einordnung ist damit die inhaltlich schwierigste und folgenreichste Prüfung des gesamten Regelwerks.

Fazit

Passive Einkünfte sind alle Einkünfte, die nicht unter den abschließenden Aktivkatalog des § 8 Abs. 1 AStG fallen. Im Zweifel ist eine Einkunft passiv.

Weil nur passive Einkünfte gefährlich sind, lohnt sich der genaue Blick auf das Gegenstück. Der nächste Artikel betrachtet deshalb die aktiven Einkünfte im Detail.

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