Rückforderung ausländischer Quellensteuer
Das Wesentliche in Kürze
- Nicht jede im Ausland einbehaltene Quellensteuer ist endgültig.
- Viele Staaten ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise oder vollständige Rückerstattung.
- Grundlage hierfür sind regelmäßig Doppelbesteuerungsabkommen oder nationale Entlastungsvorschriften.
- Die Rückforderung unterscheidet sich von der steuerlichen Anrechnung im Ansässigkeitsstaat.
- Internationale Investoren und Unternehmensgruppen sollten Erstattungsmöglichkeiten bereits vor einer Investition prüfen.
Warum eine Rückforderung überhaupt möglich ist
Im internationalen Steuerrecht kommt es häufig vor, dass ein Quellenstaat zunächst die nationale Quellensteuer vollständig einbehält. Erst später wird geprüft, ob aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens tatsächlich eine niedrigere Steuer hätte erhoben werden dürfen.
In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen die zu viel gezahlte Quellensteuer zurückfordern. Die Rückforderung dient damit dem gleichen Ziel wie die Doppelbesteuerungsabkommen: Eine unangemessene steuerliche Doppelbelastung soll vermieden werden.
Rückforderung und Anrechnung sind nicht dasselbe
Diese beiden Begriffe werden häufig verwechselt, tatsächlich handelt es sich jedoch um unterschiedliche Verfahren. Bei der Anrechnung wird die im Ausland gezahlte Quellensteuer im Ansässigkeitsstaat steuerlich berücksichtigt. Bei der Rückforderung beantragt der Steuerpflichtige unmittelbar beim Quellenstaat die Erstattung eines Teils der bereits gezahlten Quellensteuer.
Beide Verfahren können nebeneinander bestehen. Welcher Weg im Einzelfall möglich oder sinnvoll ist, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Wann kommt eine Rückforderung in Betracht?
Eine Rückforderung kann insbesondere relevant werden, wenn:
- der Quellenstaat mehr Steuer einbehalten hat, als nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zulässig gewesen wäre
- eine Quellensteuerbefreiung nicht bereits im Zeitpunkt der Auszahlung angewendet wurde
- erforderliche Nachweise erst nachträglich vorgelegt werden
- nationale Entlastungsverfahren eine Erstattung vorsehen
Die bloße Zahlung einer Quellensteuer begründet jedoch keinen automatischen Erstattungsanspruch.
Die Rolle der Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen bilden häufig die rechtliche Grundlage für eine Rückforderung. Sie legen insbesondere fest, welcher Quellensteuersatz zulässig ist, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Hat der Quellenstaat zunächst einen höheren Steuerbetrag einbehalten, kann die Differenz unter Umständen zurückgefordert werden.
Nationale Erstattungsverfahren und Nachweise
Jeder Staat regelt das Erstattungsverfahren eigenständig. Deshalb unterscheiden sich unter anderem die zuständige Behörde, die Antragsformulare, die einzureichenden Nachweise, die Bearbeitungsdauer, die Fristen und die erforderlichen Bescheinigungen.
Für eine erfolgreiche Rückforderung verlangen viele Staaten umfangreiche Unterlagen, beispielsweise Ansässigkeitsbescheinigungen, Dividendennachweise, Steuerbescheinigungen, Depotbestätigungen, Beteiligungsnachweise, Vollmachten und weitere länderspezifische Dokumente. Unvollständige Unterlagen können das Verfahren erheblich verzögern oder zur Ablehnung führen.
Fristen
Ein besonders wichtiger Punkt sind die jeweiligen Antragsfristen. Viele Staaten sehen feste Fristen für Erstattungsanträge vor. Wer diese Fristen versäumt, kann seinen Erstattungsanspruch unter Umständen verlieren. Deshalb sollten internationale Quellensteuererstattungen möglichst zeitnah geprüft werden.
Typische Irrtümer
Mythos 1: Jede Quellensteuer kann zurückgefordert werden. Eine Rückforderung setzt stets eine gesetzliche Grundlage voraus; nicht jede Quellensteuer ist erstattungsfähig.
Mythos 2: Die Rückerstattung erfolgt automatisch. Regelmäßig muss der Steuerpflichtige selbst einen Antrag stellen und sämtliche Voraussetzungen nachweisen.
Mythos 3: Die Rückforderung ersetzt die Steueranrechnung. Anrechnung und Rückforderung sind unterschiedliche Instrumente; welches Verfahren Anwendung findet, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
Praxisbeispiel
Eine deutsche Holding erhält Dividenden aus einem ausländischen Staat. Bei der Auszahlung wird zunächst die nationale Quellensteuer vollständig einbehalten. Später stellt sich heraus, dass das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen einen niedrigeren Quellensteuersatz vorsieht. Die Holding beantragt daraufhin beim Quellenstaat die Erstattung der zu viel gezahlten Quellensteuer und legt unter anderem eine Ansässigkeitsbescheinigung, Dividendennachweise, Steuerbescheinigungen und die erforderlichen Antragsformulare vor.
Nach erfolgreicher Prüfung erstattet der Quellenstaat den überhöhten Steuerbetrag.
Fazit
Die entscheidende Frage lautet nicht „Kann ich Quellensteuer zurückfordern?", sondern „Welche nationale Rechtsgrundlage, welches Doppelbesteuerungsabkommen und welche formellen Voraussetzungen ermöglichen im konkreten Fall eine erfolgreiche Erstattung der bereits gezahlten Quellensteuer?"
Die Rückforderung ausländischer Quellensteuer ist ein eigenständiges Instrument des internationalen Steuerrechts. Sie ergänzt die steuerliche Anrechnung und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung zu viel gezahlter Quellensteuer. Für international tätige Unternehmen und Investoren gehört die Kenntnis der jeweiligen Erstattungsverfahren zu einer professionellen und wirtschaftlich sinnvollen Steuerplanung.
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