Block 2 · Wegzug

Der Wegzug in Drittstaaten

Das Wesentliche in Kürze

  • Ein Wegzug in einen Drittstaat stellt höhere Anforderungen als ein Umzug innerhalb der EU, da unionsrechtliche Grundfreiheiten und Schutzmechanismen grundsätzlich nicht gelten.
  • Als Drittstaat gilt jeder Staat außerhalb der EU – unabhängig vom Steuerniveau, maßgeblich sind die jeweiligen nationalen und internationalen Vorschriften.
  • Wegzugsbesteuerung, Stundung, Informationsaustausch und die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen k��nnen erheblich abweichen.
  • Eine individuelle steuerliche Analyse des konkreten Zuzugsstaates ist unverzichtbar.

Einordnung

Ein Wegzug in einen Drittstaat stellt aus steuerlicher Sicht regelmäßig höhere Anforderungen als ein Umzug innerhalb der Europäischen Union. Während innerhalb der EU zahlreiche unionsrechtliche Vorgaben, Grundfreiheiten und Schutzmechanismen bestehen, gelten diese bei einem Wegzug in einen Staat außerhalb der Europäischen Union grundsätzlich nicht.

Für Unternehmer, Gesellschafter und vermögende Privatpersonen können sich dadurch erhebliche Unterschiede ergeben. Dies betrifft insbesondere die Wegzugsbesteuerung, Stundungsregelungen, den Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden sowie die praktische Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen.

Zu den typischen Drittstaaten zählen unter anderem die Vereinigten Arabischen Emirate, die Schweiz, das Vereinigte Königreich, die USA, Kanada, Singapur, Hongkong und Australien.

Begriff des Drittstaates

Als Drittstaat gilt aus Sicht der Europäischen Union grundsätzlich jeder Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist. Dazu gehören sowohl klassische Niedrigsteuerländer als auch Hochsteuerstaaten.

Die steuerliche Behandlung richtet sich dabei nicht nach dem Steuerniveau, sondern nach den jeweils geltenden nationalen und internationalen Vorschriften.

Unterschiede zum Wegzug innerhalb der EU

Der Wegzug in einen Drittstaat unterscheidet sich insbesondere in folgenden Punkten:

  • keine Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten
  • keine Bindung an EU-Richtlinien
  • andere Regelungen zur Wegzugsbesteuerung
  • abweichende Verwaltungszusammenarbeit
  • unterschiedliche Melde- und Nachweispflichten

Dadurch kann sich die steuerliche Gesamtbelastung erheblich verändern.

Steuerliche Ansässigkeit und Doppelbesteuerungsabkommen

Auch beim Wegzug in einen Drittstaat muss zunächst geprüft werden, wann die bisherige steuerliche Ansässigkeit endet, wann die neue Ansässigkeit entsteht, ob eine Doppelansässigkeit vorliegt und ob ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist.

Mit zahlreichen Drittstaaten bestehen Doppelbesteuerungsabkommen. Diese regeln insbesondere die steuerliche Ansässigkeit, Besteuerungsrechte, Quellensteuer, die Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verständigungsverfahren. Allerdings unterscheiden sich die einzelnen Abkommen teilweise erheblich voneinander, sodass stets das konkret anwendbare Abkommen zu prüfen ist.

Wegzugsbesteuerung und Informationsaustausch

Für viele Unternehmer besitzt die Wegzugsbesteuerung beim Umzug in einen Drittstaat besondere Bedeutung. Je nach nationalem Recht können sich Unterschiede hinsichtlich Entstehung der Steuer, Zahlungsmodalitäten, Stundungsmöglichkeiten, Sicherheiten und Nachversteuerung ergeben.

Auch außerhalb der Europäischen Union findet heute ein intensiver steuerlicher Informationsaustausch statt – etwa über Doppelbesteuerungsabkommen, Abkommen über den Informationsaustausch, multilaterale Übereinkommen und automatische Meldesysteme. Der Umfang der Zusammenarbeit unterscheidet sich jedoch von Staat zu Staat.

Unternehmerische Besonderheiten und Vermögensstruktur

Für Unternehmer sind insbesondere Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Betriebsstätten, Holdingstrukturen, der Ort der Geschäftsleitung, Verrechnungspreise, Quellensteuer und internationale Finanzierung zu analysieren.

Auch die private Vermögensstruktur sollte vor einem Wegzug überprüft werden. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Wertpapierdepots, Investmentfonds, Kryptowährungen, Stiftungen und Trusts, da je nach Vermögensart unterschiedliche steuerliche Konsequenzen entstehen können.

Praxisbeispiel

Ein Unternehmer verlegt seinen Wohnsitz von Deutschland in die Vereinigten Arabischen Emirate. Er besitzt eine deutsche Holdinggesellschaft, Beteiligungen an internationalen Unternehmen, Immobilien in Deutschland sowie Wertpapierdepots bei mehreren Banken.

Vor dem Wegzug müssen unter anderem folgende Fragen beantwortet werden: Wann endet die unbeschränkte Steuerpflicht? Greift die Wegzugsbesteuerung? Welche Einkünfte bleiben in Deutschland steuerpflichtig? Welche Auswirkungen ergeben sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen? Welche Nachweise verlangt die Finanzverwaltung?

Typische Fehler

  • Annahme, außerhalb der Europäischen Union gelte automatisch eine geringere Steuerbelastung
  • fehlende Prüfung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens
  • verspätete Analyse der Wegzugsbesteuerung
  • unzureichende Dokumentation des Wegzugs
  • Vernachlässigung internationaler Meldepflichten
  • fehlende Abstimmung zwischen den beteiligten Steuerberatern

Fazit

Der Wegzug in einen Drittstaat unterliegt anderen steuerlichen Rahmenbedingungen als ein Umzug innerhalb der Europäischen Union.

Nationale Steuergesetze, Doppelbesteuerungsabkommen und internationale Informationssysteme bilden gemeinsam den rechtlichen Rahmen. Eine frühzeitige Analyse sämtlicher steuerlicher Auswirkungen ist unverzichtbar, um Rechtssicherheit zu schaffen und spätere Konflikte mit den Finanzbehörden zu vermeiden.

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